Zusatzkollektivvertrag Austrian Airlines AG, Bordpersonal, Angestellte, gültig ab 1.6.2020

inkl. Nachtrag (gültig ab 1.1.2021) zum Zusatzkollektivvertrag Bordpersonal vom 1.6.2020

Gilt für:
Österreichweit

Inhalt


Zusatzkollektivvertrag für das Bordpersonal

verhandelt und abgeschlossen vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien, einerseits, und der Wirtschaftskammer Österreich Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen, Berufsgruppe Luftfahrt, Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien

1 Präambel

Zur Überwindung der Corona-Krise und zur Sicherung des Fortbestands von Austrian Airlines, leisten alle Stakeholder des Unternehmens einen Beitrag. Die Kollektivvertragspartner vereinbaren für das Bordpersonal einen Beitrag, welcher aus einer temporären Reduktion von Teilen der Entgelte der Angestellten, Einsparungen bei Pensionskassenbeiträgen, eine Änderung des Pensionsrechts von leistungsberechtigten Pensionisten sowie eine temporäre Änderung der Flight Duty Regulations besteht.

Begleitend zu den Maßnahmen in diesem Zusatzkollektivvertrag ist bei Austrian Airlines geplant, die Corona-Kurzarbeit (Covid-19 Kurzarbeit) für den rechtlich maximal möglichen Zeitraum in Anspruch zu nehmen und danach entsprechend den operativen Notwendigkeiten in ein Folgemodell der Kurzarbeit, die voraussichtlich bis längstens 19.3.2022 dauert, überzugehen.

Für den Zeitraum nach der Covid-19 Kurzarbeit wird eine Staffelung der Nettoersatzrate in Höhe von 80 % bzw. 85 % bzw. 90 % (analog der Covid-19-Kurzarbeit) vereinbart. Dies gilt vorbehaltlich einer für das Unternehmen günstigeren Regelung durch die Sozialpartner bzw. das AMS. 

Teil 1: Allgemeiner Teil

2 Geltungsbereich und Derogationsverhältnis

2.1 Dieser Zusatzkollektivvertrag ("Zusatz-KV") ergänzt den Kollektivvertrag für das Bordpersonal in der derzeit gültigen Fassung Rev.05 vom 1.5.2018 einschließlich der Zusatzprotokolle Nr. 1 bis 3 (Kollektivvertrag Bord, KV-Bord, OS-KV-2015).

2.2 Der Geltungsbereich dieses Zusatz-KVs sowie Ausnahmen davon richten sich, soweit in diesem Zusatz-KV nicht anders geregelt, nach dem OS-KV-2015.

2.3 Die Regelungen dieses Zusatz-KVs gelten für die jeweilige Geltungsdauer als vorrangig anzuwendende Sonderbestimmungen gegenüber den entsprechenden Bestimmungen des OS-KV-2015.

2.4 Verweise und Begriffe ohne nähere Bezeichnung bzw. Definition beziehen sich auf den OS-KV-2015.

3 Ausnahme zum Geltungsbereich, Wet-Lease-In

Die Ausnahme zum Geltungsbereich gem. Punkt 2.1 OS-KV-2015 (6,5 % Wet-Lease-Quote) wird wie folgt geändert:

3.1 Für die Dauer einer (geförderten) Kurzarbeit im Sinne der Bestimmungen des Arbeitsmarksicherungsgesetzes (AMSG) ist die Bestimmung zur Ausnahme des Geltungsbereichs (Pkt 2.1 OS-KV-2015) nur auf nicht-zentrale (nicht aus bzw. nach VIE führende) Verkehre anwendbar. Austrian Airlines AG verpflichtet sich während dieser Dauer keine Wet-Lease-Vereinbarungen für zentrale Verkehre (aus bzw. nach VIE) mit Austrian Airlines AG als Leasingnehmer umzusetzen.

3.2 Für die Dauer nach Beendigung dieser Kurzarbeit bis zum 31.12.2023 ist die Bestimmung zur Ausnahme des Geltungsbereichs (Pkt 2.1 OS-KV-2015) mit der Maßgabe anwendbar, dass von insgesamt 6,5 % der im vorangehenden Kalenderjahr mit Strahlflugzeugen der Austrian Airlines AG erbrachten Produktion maximal 3%-Punkte auf zentrale Verkehre (aus bzw. nach VIE) entfallen dürfen. Austrian Airlines AG verpflichtet sich während dieser Dauer maximal 3 % der im vorangehenden Kalenderjahr mit Strahlflugzeugen der Austrian Airlines Group erbrachten Produktion aus Wet-Lease Vereinbarungen für zentrale Verkehre (aus bzw. nach VIE) mit Austrian Airlines AG als Leasingnehmer umzusetzen.

4 Geltungsbeginn und Geltungsdauer

4.1 Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1.6.2020 in Kraft und tritt am 31.12.2025 außer Kraft ohne dass es einer Kündigung bedarf, sofern sich nicht aus den einzelnen Bestimmungen dieses Zusatz-KVs eine im Einzelnen abweichende Geltungsdauer ergibt. Nach Außerkraftreten dieses Zusatz-KVs oder einzelner Regelungen daraus treten die ursprünglichen Regelungen des OS-KV-2015 unbeschadet der zwischenzeitlichen Wirkung dieses Zusatz-KVs vollumfänglich wieder in Kraft.

4.2 Darüber hinaus gelten folgende, automatisch auflösende Bedingungen:

  1. Wird über die Austrian Airlines AG ein – wie auch immer geartetes – Verfahren nach der Insolvenzordnung eröffnet, tritt dieser Zusatzkollektivvertrag automatisch und zur Gänze mit dem Tag der Eröffnung des Verfahrens außer Kraft. 
  2. Dieser Zusatz-KV tritt mit der Wirkung einer Kündigung des OS-KV-2015 außer Kraft.

5 Verhandlungsverpflichtung

5.1 Die Kollektivvertragspartner verpflichten sich, Anfang 2023 in Verhandlungen über den OS-KV-2015 einzutreten.

5.2 Die Kollektivvertragspartner vereinbaren, bei Regelungen, welche nach drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Zusatzkollektivvertrags einer Revision zu unterziehen sind (Regelungen, welche mittels 3M) markiert sind), falls objektiv betrieblich erforderlich, mittels der dafür vorgesehenen Betriebsvereinbarung beizubehalten bzw. notwendige Anpassungen vorzunehmen.

5.3 Die Kollektivvertragspartner gehen davon aus, dass die Personalkörper Bordpersonal und kaufmännisch/technische Angestellte in Hinblick auf das Einsparungsvolumen ein Einsparungsverhältnis 42,4 zu 32,4 Mio. EUR (bis Ende 2023) aufweisen. Sollte das Sparvolumen von den kaufmännisch-technischen Angestellten nicht erreicht werden, so reduziert sich der Sparbeitrag für das Bordpersonal im gleichen Verhältnis, wobei eine Schwankungsbreite von +/-1 % als zulässig erachtet wird und daher zu keiner Veränderung des Sparbeitrages für das Bordpersonals führt. In diesem Fall sind umgehend Verhandlungen zur Umsetzung zu führen.

5.4 Führt Punkt 18.3 des Zusatz-KV zu keiner Reduktion der Nachschussverpflichtung gem. der anwendbaren Bestimmungen, so ist umgehend eine Verhandlung aufzunehmen mit dem Ziel, ein zusätzliches Einsparungsvolumen in Höhe von 15 Mio Euro im Jahr 2025 zu erzielen.

5.5 In dem Fall, dass die Nachschussverpflichtung der gem. Punkt 18.3 des Zusatz-KV anwendbaren Bestimmungen über einen kumulierten Betrag von 30 Mio Euro hinaus gesenkt werden kann, so ist in Verhandlungen über die Verwendung von 50 % dieser zusätzlichen Einsparung zu Gunsten des Bordpersonals einzutreten.

Teil 2: Flight Duty Regulations

6 Geltungsdauer

6.1 Für alle im Teil 2 dieses Zusatz-KVs normierten Regelungen gilt, dass diese mit dem Ende einer (geförderten) Kurzarbeit gem. AMSG automatisch außer Kraft treten.

6.2 Regelungen, welche mit 3M) markiert sind, treten per 31.8.2020 automatisch außer Kraft. Eine Verlängerung und/oder inhaltliche Modifikation dieser Regelungen mittels Betriebsvereinbarung ist zulässig, wobei die maximale Geltungsdauer gem. Punkt 6.1 jedenfalls nicht überschritten werden kann.

7 Definitionen

7.1 Delayed Reporting 3M)
Streichung Punkt 11.10 OS-KV-2015 erster Satz. Neue Regelung:

Wird das Besatzungsmitglied rechtzeitig, das heißt mindestens 90 Minuten vor dem ursprünglich geplanten Check-In, oder – sofern die früher wäre – außerhalb der Homebase noch im Hotel verständigt, ist die Verspätung der Check-In-Zeit zulässig. Die Arbeitszeitberechnung ergibt sich in diesem Fall aus der neuen Check-In-Zeit.

7.2 Ruhezeit
Streichung "Wartezeit mit Ruhemöglichkeit" aus Punkt 11.28 erster Satz. Neue Regelung:

Die Ruhezeit ist die Aufenthaltszeit abzüglich der Transitzeiten. Während der Ruhezeit muss eine horizontale Ruhemöglichkeit gesichert sein. Außerhalb der Homebase ist dies die Zeit, während der die Hotelzimmer zur Verfügung stehen.

7.3 Silent Notification
Eine Silent Notification ist eine Dienstplanänderung, die dem Dienstnehmer mittels Publikation im Dienstplanungssystem ersichtlich gemacht wird und über die er per SMS und E-Mail informiert wird. Eine solche Dienstplanänderung ist vom Dienstnehmer selbständig abzurufen und zu bestätigen. Dies hat, wenn in der jeweils Bezug nehmenden Bestimmung keine andere Zeit festgelegt ist, bis spätestens 14:00 des Folgetags zu geschehen. 

7.4 Wartezeit mit Ruhemöglichkeit (Split Duty)
Änderung Punkt 11.32.1 OS-KV-2015:

Wartezeiten mit Ruhemöglichkeit sind planmäßige Wartezeiten außerhalb der Homebase, bei denen für mindestens 3 Stunden ein Hotelzimmer zur Verfügung steht.

7.5 Zeitzonendifferenz
Änderung Punkt 11.33 OS-KV-2015:

Die Zeitzonendifferenz ist der Unterschied in Stunden zwischen den offiziellen Zeitzonen, ausgedrückt in UTC +/- X eines jeweiligen Ortes ohne Berücksichtigung einer Sommerzeit.

8 Dienstplanänderungen

8.1 Änderung der dienstlichen Beanspruchung bzw. Destination 3M)
Entfall der Ausnahme für mit höchster Punkteanzahl gewünschtem Flugdienst aus Punkt 13.2.1 lit. b:

Der Dienstgeber ist berechtigt, die dienstliche Beanspruchung in Form der Änderung der Destination ohne Einvernehmen des Dienstnehmers durchzuführen.

8.2 Verschiebung der Check-In- und/oder Check-Out-Zeit

8.2.1 Ergänzung Punkt 13.3.3 OS-KV-2015 3M):
Bis zu dreimal im Monat ist auch eine Verschiebung über diese zeitlichen Beschränkungen hinaus zulässig, wenn sie dem Dienstnehmer bis spätestens 20:00 am zweiten, dem ursprünglichen Beginn des Einsatzes vorangehenden Tag (z.B. am Montag für Mittwoch) mitgeteilt wird, wobei die Information mittels Silent Notification erfolgen kann.

8.2.2 Änderung Punkt 13.3.5 OS-KV-2015 3M):
Darüber hinaus darf bei MR-Einsätzen dreimal im Monat die Check-In-Zeit um maximal 180 Minuten vorverlegt und/oder die Check-Out-Zeit um maximal 180 Minuten verspätet werden. Die Summe dieser Verschiebungen darf insgesamt 180 Minuten nicht überschreiten.

Wird dem Dienstnehmer eine solche Verschiebung bis spätestens 20:00 am zweiten, dem ursprünglichen Beginn des Einsatzes vorangehenden Tag (z.B. am Montag für Mittwoch) mitgeteilt, so ist eine Verschiebung über diese zeitlichen Beschränkungen am selben Tag hinaus zulässig, wobei die Information mittels Silent Notification erfolgen kann.

8.2.3 Änderung Punkt 13.3.8 OS-KV-2015:
Während einer Einsatzperiode sind Verschiebungen von Check-In und/oder Check-Out außerhalb der Homebase unter Berücksichtigung von Punkt 13.3.10 OS-KV-2015 zulässig.

Für den ersten Check-In und den letzten Check-Out auf der Homebase gelten die Punkte 13.3.1 bis 13.3.7 OS-KV-2015.

8.2.4 Neuer Punkt 13.3.13 3M):
Ist aufgrund von Wetter, Ausweichlandungen, Streichung von Flügen, etc. die Rückkehr zur Homebase unter Anwendung der o.a. Verschiebungsmöglichkeiten nicht möglich, so besteht kein Anspruch auf deren Einhaltung oder auf einen gesonderten Heimtransport. ER-Einsatzperioden, welche auf täglich durchgeführte Flugverbindungen entfallen, dürfen dabei um höchstens einen Tag, alle anderen ER-Einsatzperioden um höchstens zwei Tage verlängert werden.

Bei darüber hinausgehenden Verspätungen und in Fällen, die einen Anspruch auf Freistellung nach § 8 Abs (3) AngG oder Pkt 47.4 OS-KV-2015 (ausgenommen Wohnungswechsel) begründen, wird Austrian versuchen, einen raschestmöglichen Heimtransport des Dienstnehmers zu ermöglichen.

9 Anrechenbare Arbeitszeit

9.1 Die Tabellenzeilen des Punkt 17.1 lit m und n OS-KV-2015 werden wie folgt geändert:

Dienstliche Beanspruchungen AZ-T AZ-R AZ-7M
m. Bereitschaftsdienst zu Hause 0 50 25
n. Bereitschaftsdienst außerhalb der Homebase im Crewhotel 0 50 25

9.2 Nachtaufwertung
Änderung Punkt 17.2 OS-KV-2015:

Mit Ausnahme des Bereitschaftsdienstes zu Hause wird die anrechenbare Arbeitszeit "R" mit dem Faktor 1,5 aufgewertet, soweit sie in die Nacht fällt.

9.3 Wartezeit mit Ruhemöglichkeit
Änderung Punkt 17.4.3 OS-KV-2015:

Bei Einsätzen, die eine Wartezeit mit Ruhemöglichkeit beinhalten, darf die Zeit zwischen Check-In und Check-Out höchstens 20 Stunden betragen.

10 Maximale Arbeitszeit "T"

10.1 Sonderbestimmung "C" – Erhöhte Arbeitszeit bei Positionierung

Änderung Punkt 18.5.2 OS-KV-2015, letzter Satz:

Die Zeit zwischen Check-In und Check-Out darf höchstens 20 Stunden betragen.

11 Ausnahmebestimmungen für Positionierungen

11.1 Änderung Punkt 20.3.8.1 OS-KV-2015
Positionierungen mit dem Flugzeug mit einer Transportzeit von bis zu 2 Stunden sind mit Upgrade-Möglichkeit in die Business Class auf Space Available-Basis zu buchen. Für diese Positionierungen wird keine fiktive Flugzeit angerechnet.

12 Freie Tage

12.1 Ost-West/West-Ost-Rotationskombination 3M)
Änderung Punkt 21.3.5 OS-KV-2015, erster Absatz:

Beträgt die Zeitzonendifferenz zwischen der letzten Aufenthaltszeit der vorangegangenen und der ersten Aufenthaltszeit der nächsten Einsatzperiode binnen 10 Tagen in die andere Himmelsrichtung mehr als 8 Stunden, so ist diese nachfolgende Einsatzperiode erst nach Ablauf von vier aufeinanderfolgenden freien Nächten möglich. Zeitzonenneutrale Einsätze sind jedoch nach Ablauf der ZLF-Tage der vorangehenden Einsatzperiode zu-lässig.

13 Aufenthalts- und Ruhezeit

13.1 Ergänzung Punkt 22.1.4 OS-KV-2015:
Die Aufenthaltszeit nach einem ER-Einsatz muss mindestens eine Ortsnacht enthalten, ausgenommen vor einer Positionierung zwischen zwei Aufenthaltszeiten.

14 Positionierungen

14.1 Neuer Punkt 24.6:
Mittels Betriebsvereinbarung dürfen hiervon abweichende Regelungen getroffen werden.

Teil 3: Arbeitsrechtlicher Teil

15 Lizenzen und  Tauglichkeitszeugnisse, Ausbildungskostenersatz

Rückzahlungsraten aus Rückzahlungsverpflichtungen von einzelvertraglich vereinbarten Ausbildungsverträgen (Ab-Initio), welche vor dem Dienstverhältnis abgeschlossen wurden, werden für die Zeit der für den Dienstgeber geltenden Kurzarbeit prozentuell auf das Ausmaß reduziert, welches der für den Dienstnehmer anzuwendenden prozentuelle Höhe der Kurzarbeitshilfe entspricht (z.B. wenn aufgrund COVID-19-Kurzarbeit 80 % anzuwenden ist, beträgt die Rückzahlungsrate 80 % der bisherigen Rückzahlungsrate; wenn 85% anzuwenden ist, beträgt die Rückzahlungsrate 85 % der bisherigen Rückzahlungsrate etc). Die in diesem Zusammenhang vereinbarte Gesamtschuld bleibt dadurch unverändert, und es wird die vereinbarte Rückzahlungsdauer entsprechend verlängert.

16 Personalstand

Während der Kurzarbeit darf die FTE-Zahl einer Planungsgruppe (z.B. Copiloten A320, etc.) bis zu ihrer vollständigen Aussteuerung nicht durch Neueinstellungen erhöht werden.

Teil 4: Gehaltsrechtlicher Teil

17 Krisenbeitrag

17.1 Frühestens ab 1.1.2022  bis 31.12.2024 kommt es zu einer Reduktion der individuellen Bruttomonatsentgelte ("Krisenbeitrag") nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

17.2 Die Reduktion ist am Lohnzettel jeweils als Abzug eines Krisenbeitrags vom individuellen Bruttomonatsentgelt auszuweisen.

17.3 Als Bemessungsgrundlage für den Krisenbeitrag dient das individuelle Bruttomonatsentgelt gemäß Punkt 41.1 OS-KV-2015 zweiter Satz, exklusive allfälliger Provisionen aus dem Bordverkauf, Jubiläumsgelder und Erfolgsbeteiligungen.

17.4 Der Krisenbeitrag für einen vollen Kalendermonat ist gleich dem Reduktionswert gem. der Punkte 17.5 bis 17.7 multipliziert mit der Bemessungsgrundlage gem. Punkt 17.3. Gelangt der Krisenbeitrag nicht für den vollen Kalendermonat zur Anwendung, ist er entsprechend zu aliquotieren.

17.5 Für den Zeitraum 1.1.2022 bis 31.12.2022 beträgt der Reduktionswert 10,08 %.

17.6 Für den Zeitraum 1.1.2023 bis 31.12.2023 beträgt der Reduktionswert 12,73 %.

17.7 Für die Zeit von 1.1.2024 bis 31.12.2024 beträgt der Reduktionswert 6,86 %.

17.8 Der so errechnete Krisenbeitrag gelangt erstmals zur Anwendung:

  1. Ab dem 1.1.2022, wenn die Kurzarbeit vor dem 1.1.2022 endet.
  2. Ab dem jeweils auf das Ende der Kurzarbeit folgenden Monatsersten, wenn die Kurzarbeit zwischen dem 1.1.2022 und 28.2.2022 endet.
  3. In allen anderen Fällen ab dem 20.3.2022.

17.9 Sofern es im Zeitraum der Absenkung der Bruttomonatsentgelte durch den Krisenbeitrag  zu einer abfertigungswahrenden Form der Beendigung des Dienstverhältnisses kommt, hat bei der Bemessungsgrundlage für die gesetzliche oder kollektivvertragliche Abfertigung der Krisenbeitrag außer Betracht zu bleiben.

18 Pensionsregelung

18.1 Abweichend zu den Bestimmungen des Punkt 52 OS-KV-2015 leistet der Dienstgeber im Zeitraum 1.1.2020 bis 31.12.2024 im jeweiligen Kalenderjahr folgende prozentuelle Beiträge des jeweiligen Bruttojahresentgelts:

Jahr Piloten Kabinenpersonal,
Eintritt vor 1.12.2014 
Kabinenpersonal,
Eintritt ab 1.12.2014
2020 3 %
ab dem 15. Dienstjahr: 3,75 %
3 % 0 %
ab dem 11. Dienstjahr: 3 %
2021 3 %
ab dem 15. Dienstjahr: 3,75 %
3 % 0 %
ab dem 11. Dienstjahr: 3 %
2022 2 %
ab dem 15. Dienstjahr: 2,5 %
2 % 0 %
ab dem 11. Dienstjahr: 2 %
2023 2 %
ab dem 15. Dienstjahr: 2,5 %
2 % 0 %
ab dem 11. Dienstjahr: 2 %
20242 %
ab dem 15. Dienstjahr: 2,5 %
2 %0 %
ab dem 11. Dienstjahr: 2 %

18.2 Mittels Betriebsvereinbarung kann eine abweichende, zeitliche Verteilung der reduzierten Beiträge vereinbart werden, so dass die tatsächlich geleisteten Beiträge in Summe mindestens den gem. Punkt 18.1 geforderten Beiträgen entsprechen.

18.3 Pensionsregelungen vor 1.4.2015
Die auf Grundlage der jeweils für die Leistungsberechtigten einer leistungsorientierten Pensionskassenpension geltenden Bestimmungen des Kollektivvertrages (siehe insbesondere: § 15 Ziffer I und §15a des Kollektivvertrags für das Bordpersonal gültig seit 1. Mai 1987, fortgeführt in den Fassungen von 1997 und 2001, bzw. die gleichlautenden Bestimmungen des Punkt VII Ziffer I und Punkt VIII Zusatzkollektivvertrag 2 gültig seit 1. April 2004 in der Fassung von 2004 bzw. fortgeführt im Punkt 10 (63), 11 (63a) und Ziffer I und Punkt 11 Zusatzkollektivvertrag 2 gültig seit 1. April 2004 in der Neufassung von 2008 und 2011, sowie die jeweiligen Anhänge VII und VIII dieser Kollektivverträge) gewährten (Gesamt-)Pensionsleistungen werden für die Dauer vom 1.1.2021 bis 31.12.2025 wie folgt geändert:

Der gemäß der vorgenannten Bestimmungen für ehemalige Piloten bestehende Anspruch auf (Gesamt-)Pensionsleistung in Höhe eines Prozentsatzes des Letztgehalts bzw. der gem. Anhang VIII der vorgenannten Bestimmungen für ehemalige Flugbegleiter bestehende Anspruch auf Pensionszuschuss in Höhe eines Prozentsatzes des Letztgehalts, einschließlich eines jeweils davon abgeleiteten Leistungsanspruchs (wie beispielsweise Hinterbliebenenpension) und Valorisierung wird um 15 % gesenkt.

19 Taggelder, Frühstück

Die Verpflichtung gem. Punkt 53.4 OS-KV-2015, bei Dienstreisen Hotelzimmer mit Frühstück zu buchen, entfällt bis 31.12.2023.

20 Verwendungsgruppen, Low-Ranked-Einsätze

Für aufsichtsführendes Kabinenpersonal gem. der Punkte 55.2.4, 55.2.5 und 55.2.6 OS-KV-2015 gilt, dass ein Einsatz als Flugbegleiter zulässig ist, wobei innerhalb einer Besatzung grundsätzlich ein Flugbegleiter durch von dieser Bestimmung umfasstes Kabinenpersonal ersetzt werden darf. In Ausnahmefällen wie z.B. bei Standby-Aktivierungen kann auch mehr als ein Flugbegleiter ersetzt werden. Details können per Betriebsvereinbarung geregelt werden.

Durch einen Einsatz als Flugbegleiter kommt es jedenfalls zu keiner Schmälerung der jeweils gebührenden Purser-Funktionszulagen gem. Punkt 56.4.2 OS-KV-2015.

Teil 5: Senioritätsreglement und Karrieremodell Pilot (SRKM-P)

21 Senioritätsdatum bei Corona Karenz Urlaub (CKU)

Für ab 1.3.2020 aufgrund von Personalüberhängen innerhalb einer Planungsgruppe (z.B. Copiloten A320, etc.) neu vereinbarte Karenzurlaube (Corona-Karenzurlaub "CKU") gilt, dass für den Zeitraum dieser Karenz keine Neuberechnung des Senioritätsdatums gem. Punkt 63.5 OS-KV-2015 bis einschließlich 31.12.2025 erfolgt.

22 Aufschub von Umschulungen und Beförderungen

In Punkt 65.8 wird 65.8.3 in 65.8.4 umbenannt und folgender neuer Punkt 65.8.3 eingefügt: 

Aus betrieblichen Gründen (z.B. der Vermeidung eines temporären Personalmangels auf einer Flotte oder zur Optimierung der Schulungskapazität) können Vorgänge gemäß Punkt 65.9.4 und 65.10.4 OS-KV-2015 ohne Abgeltung des Nachteils um bis zu 12 Monate verschoben werden (d.h. es können senioritätsältere vor senioritätsjüngeren Piloten umgeschult, etc. werden). Ist der Vorgang mit einer Umstufung in eine andere Verwendungsgruppe verbunden, so erfolgt diese erst, wenn der letzte ohne Anwendung dieser Regelung vor dem von der Verschiebung betroffenen Piloten umzuschulende Pilot umgestuft wurde oder aus dem Unternehmen ausgeschieden ist.

Teil 6: Senioritätsreglement und Karrieremodell Kabinen-Personal (SRKM-K)

23 Senioritätsdatum bei Corona Karenz Urlaub (CKU)

Für ab 1.3.2020 aufgrund von Personalüberhängen innerhalb einer Planungsgruppe (z.B. Purser I, etc.) neu vereinbarten Karenzurlauben (Corona-Karenzurlaub "CKU") gilt, dass für den Zeitraum dieser Karenz keine Neuberechnung des Senioritätsdatums gem. Punkt 75.4 OS-KV-2015 bis ein-schließlich 31.12.2025 erfolgt.

       Unterfertigung

Flughafen Wien, am 26.6.2020


Wirtschaftskammer Österreich
Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen
Berufsgruppe Luftfahrt

Mag. Christian Domany

Obmann der Berufsgruppe Luftfahrt

Dr. Manfred Handerek

Geschäftsführer-Stv

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Vida

Roman Hebenstreit

Vorsitzender

Bernd Brandstetter

Geschäftsführer

Daniel Liebhart

Fachbereichsvorsitzender Luft- und Schiffverkehr

Philip Gastinger BSc, MA

Fachbereichssekretär
Luft- und Schiffverkehr


Verhandlungsführer Dienstgeber

Capt. DI Jens Ritter
Chief Operating Officer

Mag. Markus Christl
Vice President Human Ressources

Verhandlungsführer Dienstnehmer

Capt. Rainer Stratberger
Vorsitzender Betriebsrat Bord


Nachtrag zum Zusatzkollektivvertrag für das Bordpersonal

verhandelt und abgeschlossen vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien, einerseits, und der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen Berufsgruppe Luftfahrt, Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien

1 Präambel

Die im Zusatz-KV für das Bordpersonal in der Fassung vom 1.6.2020 (ZKV-2020) unter Punkt 18.3 vereinbarte Änderung der Pensionszusagen wurde von der die Pensionszusagen verwaltenden Pensionskasse VBV der Finanzmarktaufsicht (FMA) zwecks Stellungsnahme zur pensionskassengesetzlichen Umsetzung vorgelegt. In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme an die Pensionskasse VBV empfiehlt die FMA aus finanzmarktaufsichtsrechtlichen Überlegungen eine Anpassung bzw. Ergänzung der Pensionsregelung des ZKV-2020, welche mit diesem Nachtrag umgesetzt wird. Weiters erfolgen mit diesem Nachtrag inhaltliche Klarstellungen, um die Folgen der im ZKV-2020 vorgenom­menen Änderung bzw. dieser Ergänzung besser zu verdeutlichen.

2 Geltungsbereich und Derogationsverhältnis

2.1 Dieser Nachtrag zum Zusatzkollektivvertrag für das Bordpersonal ersetzt die Bestimmung 18.3 des Zusatzkollektivvertrags für das Bordpersonal gültig ab 1.6.2020 (ZKV-2020).

2.2 Geltungsbereich und -dauer des ZKV-2020 bleiben von diesem Nachtrag unberührt.

3 Pensionsregelung

3.1 Pensionsregelungen vor 1.4.2015

Die auf Grundlage der jeweils für die Leistungsberechtigten einer leistungsorientierten Pen­sionskassenpension geltenden Bestimmungen des Kollektivvertrages (siehe insbesondere: § 15 Ziffer I und § 15a des Kollektivvertrags für das Bordpersonal gültig seit 1. Mai 1987, fortgeführt in den Fassungen von 1997 und 2001, bzw. die gleichlautenden Bestimmungen des Punkt VII Ziffer I und Punkt VIII Zusatzkollektivvertrag 2 gültig seit 1. April 2004 in der Fassung von 2004 bzw. fortgeführt im Punkt 10 (63), 11 (63a) und Ziffer I und Punkt 11 Zusatzkollektivvertrag 2 gültig seit 1. April 2004 in der Neufassung von 2008 und 2011, so­ wie die jeweiligen Anhänge VII und VIII dieser Kollektivverträge) gewährten (Gesamt-)Pen­sionsleistungen werden für die Dauer vom 1.1.2021 bis 31.12.2025 wie folgt geändert:

3.1.1 Nachschussverpflichtung

3.1.1.1 Die in den in Punkt 3.1 genannten Kollektivverträgen festgelegte Nachschusspflicht des Dienstgebers entfällt für die Dauer der Regelung gem. 3.1 und nach Maßgabe der folgenden Punkte.

3.1.1.2 Die Höhe der Pensionsleistung ergibt sich ausschließlich aufgrund der Ver­rentung der jeweils vorhandenen Deckungsrückstellung in der Pensionskasse gemäß dem genehmigten Geschäftsplan der Pensionskasse (bei­tragsorientiert). Die Pensionsleistung beträgt jedenfalls die Mindestpension gem. Punkt 3.1.1.3.

3.1.1.3 Die Mindestpension wird mit 85 % der Pensionsleistung festgelegt, welche zum 31.12.2020 gebührte.

3.1.1.4 Im Falle des Unterschreitens der in 3.1.1.2 genannten Untergrenze hat der Dienstgeber unverzüglich den notwendigen Nachschuss in die Pensions­kasse zu leisten.

3.1.1.5 Weiters hat der Dienstgeber ggf. den notwendigen Nachschuss zur Sicher­stellung der Pensionsleistung zu leisten.

3.1.1.6 Ein Rückfluss aus der Deckungsrückstellung an den Dienstgeber ist im Punkt 3.1 genannten Zeitraum ausgeschlossen.

3.1.2 Anpassung der Pensionsleistungen

3.1.2.1 Die Versorgungsleistungen werden in dem in Punkt 3.1 genannten Zeitraum alljährlich zum Bilanzstichtag der Pensionskasse (31.12.) entsprechend dem anteiligen Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (in der Folge "VRG" genannt), das unter Zugrundelegung des Veranlagungserfolges und des versicherungstechnischen Ergebnisses der VRG der Pensionskasse er­ mittelt wird, angepasst, sofern die Dotierung der Schwankungsrückstellung gemäß §§ 24 und 24a PKG nicht eine davon abweichende Anpassung not­ wendig macht.

Die Versorgungsleistungen können auch bei einer von der Finanzmarktauf­sichtsbehörde verfügten, genehmigten oder zugelassenen Änderung der Rechnungsgrundlagen angepasst werden.

Es wird festgehalten, dass die Anpassungen der erworbenen Anwartschaften und laufenden Versorgungsleistungen wesentlich durch das Veranla­gungsergebnis der Pensionskasse und damit vor allem durch die Verände­rung der Kapitalmärkte bestimmt werden. Aus diesem Grund kann eine Anpassung der Höhe der Versorgungsleistung eine Erhöhung aber auch eine Kürzung bedeuten bzw. kann die Anpassung auch entfallen. Ebenso können sich Änderungen der biometrischen Grundlagen (z.B. Sterbetafeln) sowie des versicherungstechnischen Ergebnisses entsprechend auf die Höhe der erworbenen Anwartschaften und laufenden Versorgungsleistungen auswirken.

3.1.2.2 Die Pensionsleistung ab 1.1.2026 beträgt 100 % jener Pensionsleistung, die zum 31.12.2020 gebührte, oder jene, die sich gem. Punkt 3.1.2.1 ergibt, wenn diese höher ist.

3.1.3 Wertsicherung

3.1.3.1 Die garantierte Mindestpension gem. Punkt 3.1.1.3 sowie die Pensionsleis­tung gem. Punkt 3.1.2.2 ab 1.1.2026 unterliegen der Wertsicherung gem. den Bestimmungen der unter Punkt 3.1 genannten Kollektivverträge, mit fol­gender Einschränkung:

3.1.3.2 Während der Dauer der Regelung gem. Punkt 3.1 erfolgt keine Valorisierung, so lange der valorisierte Index der Mindestpension den Wert 100 nicht übersteigt. Übersteigt die Entwicklung dieses Index im Vergleich zum Jahr 2020 erstmals den Wert 100, so erfolgt die Valorisierung entsprechend.

Beispiel: niedrige Inflation

Jahr Hundersatz, Erhöhung zum Vorjahr Indexerhöhung, kumuliert Index Mindest- pension Valorisierung zum 1.1. des Folgejahres
2020 = 85
2021 1,80 % 1,80 % 86,53 Keine
2022 3,10 % 4,96 % 89,21 Keine
2023 2,40 % 7,47% 91,35 Keine
2024 1,95 % 9,57 % 93,13 Keine
2025 2,60 % 12,42 % 95,56 Keine
2026 3,10 % 15,90 % 3,10 %
usw.

Beispiel: hohe Inflation

Jahr Hundersatz, Erhöhung zum Vorjahr Indexerhöhung kumuliert Index Mindestpension Valorisierung zum 1.1. des Folgejahres
2020 –  = 85
2021 2,00 % 2,00 % 86,70 Keine
2022 3,43 % 5,50 % 89,67 Keine
2023 4,88 % 10,65 % 94,05 Keine
2024 3,17 % 14,15 % 97,03 Keine
2025 3,72 % 18,40 % 100,64 0,64 %
2026 2,83 % 21,75 % 2,83 %
usw.

       Unterfertigung

Flughafen Wien, am 15.9.2021


Wirtschaftskammer Österreich
Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen
Berufsgruppe Luftfahrt

Dr. Günther Ofner

Obmann der Berufsgruppe Luftfahrt

Mag. Paul Blachnik

Geschäftsführer

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Vida

Roman Hebenstreit

Vorsitzender

Bernd Brandstetter

Geschäftsführer

Daniel Liebhart

Fachbereichsvorsitzender Luft- und Schiffverkehr

Philip Gastinger BSc, MA

Fachbereichssekretär
Luft- und Schiffverkehr


Verhandlungsführer Dienstgeber

Dr. Andreas Zerlauth
Vice President Corporate Controlling

Mag. Markus Christl
Vice President Human Ressources

Verhandlungsführer Dienstnehmer

Capt. Rainer Stratberger
Vorsitzender Betriebsrat Bord