Zusatzkollektivvertrag Feuerfest-, Schornstein-(Kamin-)Bau, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2023

Gilt für:
Österreichweit

Zusatzkollektivvertrag

vom 17. Dezember 1964 in der Fassung vom 1. Mai 2023
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Baugewerbe und dem Fachverband der Bauindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits für feuerungstechnische Betriebe.


§ 1. Geltungsbereich

(1) Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich

a) räumlich: auf das Gebiet der Republik Österreich;

b) persönlich: auf jene Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind, die als Spezialarbeiter einer Lohnkategorie des § 4 dieses Kollektivvertrages angehören und bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind.

c) fachlich: auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie im Sinne der Fachgruppenordnung sind, sowie auf alle ausländischen Betriebe, für deren Arbeitnehmer die österreichische Kollektivvertragsregelung günstiger ist und die auf dem Gebiet der Republik Österreich tätig sind, für die Ausführung feuerungstechnischer Arbeiten.

(2) Als feuerungstechnische Arbeiten gelten:

a) Die Herstellung, Wiederherstellung und Reparatur von industriellen Öfen und Feuerungsanlagen, die Fundierung und die Einmauerung von Dampf- und Abhitzekesseln, Überhitzern, Economisern, sowie von Rauch- und Gaskanälen.

b) Beim Schornsteinbau alle Arbeiten am Fundament, am Sockel und an der Säule, sowie Reparaturarbeiten und Rekonstruktionen an diesen Objekten.

(3) Als feuerungstechnische Arbeiten gelten nicht: Alle Fundamentarbeiten und Tragekonstruktionen, soweit diese aus Beton hergestellt wurden, alle Arbeiten an Gebäuden, z. B. Bau von Kessel-, Maschinen- und Ofenhäusern, sowie von Maschinenfundamenten usw. Ausgenommen sind weiter diejenigen Bauarbeiten, die in der Regel nicht von Feuerungsmaurern (§ 4) ausgeführt werden.

§ 2. Anwendung des Kollektivvertrages für Baugewerbe und Bauindustrie

Soferne im Folgenden nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Baugewerbe und Bauindustrie in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3. Arbeitszeit

(1) Die Arbeitszeit von Arbeitnehmern, die in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben mit Reparaturarbeiten (Zustellungen in oder an Siemens-Martin-Öfen, Elektroöfen, Roheisenmischern, Tieföfen, Stoßöfen und Konvertern und deren Nebenanlagen, wie Konverterkesseln, LD-Kesseln oder mit Reparaturarbeiten an Schwefelkiesöfen) beschäftigt sind, darf in der Woche 40 Stunden nicht überschreiten. Wird die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen regelmäßig verkürzt, so darf sie an den übrigen Tagen in der Woche acht Stunden nicht überschreiten.

(2) Nimmt die Beschäftigung mit den in Ziff. 1 genannten Arbeiten nicht eine volle Woche in Anspruch, so sind Arbeitszeiten in oder an obgenannten Öfen, Mischern oder Konvertern mit einem Zuschlag von 5 % zu bewerten, sodass eine Arbeitsstunde mit 63 Minuten in Anschlag zu bringen ist, wobei die Gesamtarbeitszeit 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten darf.

(3) Die Bestimmungen der Ziff. 1 gelten auch bei Reparaturarbeiten (Zustellungen) in Hochöfen am Boden und im Schacht, ferner bei Arbeiten in Standrohren, Krümmern, im Schrägrohr, im Staubsack, im S-Rohr, in den Wirblern, in der Heißwindleitung sowie bei Cowpern (Windhitzern), wenn der in Verbindung stehende Hochofen in Betrieb ist, bei kalten Cowpern dann, wenn im Cowper maschinell geschliffen wird.

(4) Die Bestimmungen der Ziffern 1 bis 2 gelten ohne Rücksicht auf die Innentemperatur.

(5) Pausenzeiten sind nach den Bestimmungen des § 97 des Arbeitsverfassungsgesetzes zu regeln, soweit sie nicht schon durch das Arbeitszeitgesetz geregelt sind.

§ 4 Lohnkategorien und Stundensätze

ab 1.5.2023 in Euro
a)Vorarbeiter bei Schornstein-(Kamin-)Bau26,93
b)Vorarbeiter bei Feuerfestbauten (Ofenvorarbeiter)25,37
c)Schornstein-(Kamin-)Maurer24,96
d)Feuerungsmaurer nach dem 4. Jahr21,46
e)Feuerungsmaurer nach dem 2. Jahr19,26
f)Feuerungsmaurer im 1. Jahr17,54

Unter Feuerungsmaurern sind Facharbeiter (Lohngruppe IIb des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe) zu verstehen, die zur Erbringung von feuerungstechnischen Arbeiten eingesetzt werden.

Zeiten als Feuerungsmaurer sind auch dann anzurechnen, wenn sie bei einem anderen Arbeitgeber erworben wurden.

Erfolgt die Lehrausbildung in einem Betrieb, der dem Zusatzkollektivvertrag Feuerfestbau unterliegt, sind Lehrzeiten auf die Zeiten der Beschäftigungsjahre als Feuerungsmaurer anzurechnen.

Alle Arbeitnehmer, die bei In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrags als Feuerungsmaurer eingestuft waren, sind mit In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrags als Feuerungsmaurer nach dem vierten Jahr einzustufen.

§ 5. Schmutz- und Erschwerniszulagen

(1) Für die Zeit der Beschäftigung mit nachstehend angeführten Spezialarbeiten werden den im § 4 angeführten Arbeitnehmern nachfolgende Zulagen bezahlt. Die Bezahlung einer Zulage nach diesem KV schließt einen Anspruch auf Zulagen gemäß § 6 des Kollektivvertrages für Baugewerbe und Bauindustrie aus.

Die Berechnungsgrundlage bildet der jeweilige Kollektivvertragslohn.

1. Ofenbau

a) Für Spezialarbeiten in Rauch- und Gaskanälen oder Feuerungsanlagen 30 %
Für Spezialarbeiten in bereits benützten Rauch- und Gaskanälen oder Feuerungsanlagen, sofern von diesen Objekten Teile noch vorhanden sind 35 %

b) Bei Reparaturarbeiten an Verbrennungsöfen in Krematorien, Spitälern, Tierverwertungsanlagen, Müll- und Sondermüllanlagen, sowie bei Zubauten in Betrieb befindlicher Anlagen dieser Art je voll gearbeitete Arbeitsstunde 45 %

c) Für Reparaturen (Zustellungen) in oder an Siemens-Martin-Öfen, Elektroöfen, Roheisenmischern, Tieföfen, Stoßöfen und Konvertern, Hochöfen, LD-Kesseln, Schwefelkiesöfen und in Cowpern 6 %

d) Bei Reparaturarbeiten an Öfen in Hüttenwerken auf den Stundenlohn € 0,61

2. Schornstein-(Kamin-)bau

a) Beim Bau neuer Schornsteine (Kamine), sowie der Zustellung von Futtermauerwerk in neue oder neuwertige Tragekonstruktionen 40 %
Bei Neuzustellung von Futtermauerwerk in bestehende Tragekonstruktionen, unabhängig von der Art des Gerüstes 60 %

b) für Reparatur- oder Abbrucharbeiten mit Absturzhöhen bis 25 m 40 %
Für darüber hinausgehende Absturzhöhen, sofern sie nicht unter lit. c fallen, unabhängig von der Art des Gerüstes 80 %

c) Für Reparatur- und Abbrucharbeiten bei Absturzhöhe von mehr als 25 m bei Zuhilfenahme von gesicherten maschinellen Hebevorrichtungen (Arbeitskörben), Rohrgerüsten sowie ähnlich gesicherten Vorrichtungen 40 %

d) Bei Reparatur- oder Abbrucharbeiten unter Verwendung von Kunst- oder Klettergerüsten (freien Gerüsten) 100 %

3. Bei Spritzarbeiten in Feuerungsanlagen den unmittelbar im Spritzbereich Beschäftigten (z. B. Düsenführer) 15 %

(2) Bei Zusammentreffen mehrerer Zulagen gebührt nur die jeweils höchste Zulage allein.

Dies gilt jedoch nicht für die unter Abs. 1 Ziff. 1 lit. c und d, sowie Abs. 1 Ziff. 3 lit. a und b angeführten Zulagen.

(3) Abweichend von § 1 Abs. 1 lit. b und § 5 Abs. 1 haben angelernte Hilfsarbeiter Anspruch auf die Zulagen gemäß Abs. 1 Ziff. 1 lit. a und c.
Anspruchsgrundlage ist hiebei der jeweilige kollektivvertragliche Stundenlohn.

§ 6. Aussetzzeiten

In den Fällen des § 5 Abs. 1 Ziff. 2 lit. d wird den Arbeitnehmern an Arbeitstagen, an welchen wegen Wind oder Regen mit der Arbeit ausgesetzt werden muss - wenn keine andere Beschäftigung für sie vorhanden ist - die ausgefallene Arbeitszeit zum normalen Stundenlohn ihrer Kategorie ohne Zulagen und Aufzahlung vergütet.

§ 7. Fahrtkostenvergütung

(1) Anstelle der Bestimmungen des § 9 Abschn. I und IV des Kollektivvertrages für Baugewerbe und Bauindustrie treten folgende Bestimmungen:

a) Arbeitnehmer erhalten für die einmalige tägliche Hin- und Rückfahrt vom Wohnort zum Arbeitsplatz mit einem Verkehrsmittel zum billigsten Tarif eine Vergütung in Höhe dieser Fahrtkosten.

b) Arbeitnehmer, die mehr als 10 km notwendiger Wegstrecke von ihrer Arbeitsstätte entfernt wohnen, erhalten eine Fahrzeitvergütung in der Höhe von 1 Stundenlohn ihrer Kategorie je Arbeitstag.

c) Kehrt der Arbeitnehmer wegen Krankheit von seinem Arbeitsplatz an seinen ständigen Wohnort zurück, erhält er die Fahrtkosten vom Arbeitsort zum Wohnort und zurück mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zum billigsten Tarif.

Darüber hinaus gebührt dem Arbeitnehmer eine Fahrzeitvergütung für die erforderlichen Reisestunden. Die Krankheit ist dem Arbeitgeber durch Bescheinigung der Krankenkasse nachzuweisen.

(2) Für den Bereich des Landes Wien gelten folgende Bestimmungen:

Arbeitnehmer, deren Wohnung und Arbeitsstätte sich innerhalb der Gemeindebezirke I bis XXIII befinden, erhalten eine Fahrzeitvergütung im Ausmaß von 2,1 Fahrstunden täglich unter der Voraussetzung, dass sie auf einer Baustelle beschäftigt sind, die nicht in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung liegt und somit angenommen werden muss, dass sie zur Erreichung ihrer Arbeitsstätte auf die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angewiesen sind.

Die Kosten der täglichen Hin- und Rückfahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel werden zum billigsten Tarif vergütet.

§ 8. Trennungsgeld

Arbeitnehmer gemäß § 4, die die Voraussetzungen des § 9 Abschn. II Ziff. 1 Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe erfüllen, erhalten ein Trennungsgeld in der Höhe von € 27,62 je Kalendertag.

Dieses Trennungsgeld erhöht sich auf € 31,25 je Kalendertag bei Arbeiten in den Bundesländern Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg, weiters in den übrigen Bundesländern in jenen Kurorten, die im Kurorteverzeichnis angeführt sind.

§ 9. Übernachtungsgeld

Die Regelung des § 9 Abschnitt II des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe kommt in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung.

§ 10. Reisezeitvergütung

Für Reisen außerhalb Wiens werden dem Arbeitnehmer die Reisestunden vom Abfahrtsort des Arbeitnehmers zur Arbeitsstelle und zurück mit dem Stundenlohn seiner Kategorie bezahlt.

Die Bezahlung eines Zehrgeldes entfällt.

§ 11. Heimfahrten

Anstelle des § 9 Abschn. IV Ziff. 6 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe tritt folgende Bestimmung:

Ist ein Arbeitnehmer vier Wochen hindurch außerhalb seines Wohnsitzes beschäftigt, so hat er, sofern er nicht innerhalb dieses Zeitraumes eine Vergütung für eine Heimfahrt erhalten hat, Anspruch auf eine Heimfahrt zu seinem Wohnsitz, auf die Fahrgeldvergütung für die Hin- und Rückfahrt sowie auf das ihm zustehende Trennungsgeld für höchstens drei Tage.

Die Wartezeit erhöht sich für ledige Arbeitnehmer auf 4 Wochen, wenn die Entfernung der Arbeitsstätte vom Wohnsitz 150 km überschreitet.

Die Heimfahrt ist am Wochenende anzutreten.

§ 12. Kilometergeld

(1) Anspruchsgrundlage:

  1. Wird einem Arbeitnehmer die Verrechnung eines Kilometergeldes für eine ihm freigestellte Verwendung seines Privat-PKW ausdrücklich genehmigt, richtet sich die Bezahlung dieser Aufwandsentschädigung nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages. Ein derartiger Anspruch entsteht nur dann, wenn die Genehmigung zur Verrechnung einer Aufwandsentschädigung im Sinne dieses Kollektivvertrages vor Antritt der Reise, tunlichst schriftlich, erteilt wird.
  2. Das Kilometergeld dient zur Abdeckung des durch die Haltung des Kraftfahrzeuges und die Benützung entstehenden Aufwandes. Über das Kilometergeld hinaus besteht gegen den Arbeitgeber aus einer Benützung des PKW im Sinne der Ziff. 1 nur mehr Anspruch auf Vergütung der nachgewiesenen Auslagen für die notwendige Benützung von Mautstraßen.
  3. Die Höhe des Kilometergeldes beträgt € 0,34 je gefahrenem Kilometer und erhöht sich um € 0,04 je gefahrenem Kilometer für jeden mitfahrenden Arbeitnehmer.
    Wird ein Teil des Aufwandes direkt durch den Arbeitgeber getragen (zum Beispiel Treibstoff, Versicherung, Reparatur), ist das Kilometergeld entsprechend zu verringern. Bei der Verringerung ist auf einen von den Kraftfahrvereinigungen veröffentlichten Verteilungsschlüssel Rücksicht zu nehmen.
  4. Aus der Genehmigung der Verrechnung von Kilometergeld im Sinne der Ziff. 1 kann kein dienstlicher Auftrag zur Verwendung des PKW abgeleitet werden. Die Kilometergeldverrechnung im Sinne dieses Kollektivvertrages bedingt daher keine Ansprüche über das Kilometergeld hinaus sowie keinerlei Haftung des Arbeitgebers für Schäden, die aus der Benutzung des PKW durch den Arbeitnehmer entstehen.
  5. Der Bezug von Kilometergeld schließt andere, dem Arbeitnehmer gebührende Aufwandsentschädigungen nach dem Kollektivvertrag für feuerungstechnische Baubetriebe nicht aus.

(2) Rechnungslegung und Nachweis der Kilometergelder:

Die Abrechnung der Kilometergelder hat schriftlich in Form einer Aufzeichnung über die gefahrenen Kilometer zu erfolgen. Über Aufforderung des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer diese Abrechnung entweder nach jeder Fahrt oder in bestimmten Zeitabständen (z. B. Monat) zu erstellen. Über die gefahrenen Kilometer im Sinne der Ziff. 1 ist ein Fahrtenbuch zu führen, das über Aufforderung, jedenfalls aber am Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres bzw. beim Ausscheiden des Arbeitnehmers vor Ablauf des Kalender- oder Geschäftsjahres zur Abrechnung zu übergeben ist. Das Fahrtenbuch ist dem Arbeitnehmer unentgeltlich beizustellen.

(3) Begünstigungsklausel:

Bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen und Regelungen werden durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.

§ 13. Hilfsarbeiter

(1) Die Bestimmungen des § 3 dieses Kollektivvertrages gelten unter den dort angeführten Voraussetzungen auch für Hilfsarbeiter.

(2) Hilfsarbeiter erhalten bei Schornstein-(Kamin-)arbeiten auf die Dauer dieser Beschäftigung eine Zulage von 10 % auf den jeweiligen für die Baustelle geltenden Kollektivvertragslohn für Hilfsarbeiter (Hochbau).

Für die Ermittlung des für die Baustelle geltenden kollektivvertraglichen Hilfsarbeiterlohnes finden die Bestimmungen des § 5 Abschn. I Ziff. 1 des Kollektivvertrages für Baugewerbe und Bauindustrie Anwendung.

(3) Die Bestimmungen der §§ 7 bis 11 finden lediglich auf betriebsentsandte Hilfsarbeiter Anwendung.

Wer betriebsentsandt ist, bestimmt § 9 Abschn. II Ziff. 2 lit. d und e des Kollektivvertrages für Baugewerbe und Bauindustrie.

§ 14. Poliere

Poliere dürfen nicht schlechter gestellt werden als die im § 4 dieses Kollektivvertrages angeführten Vorarbeiter.

§ 15. Arbeitskleidung

Allen Arbeitnehmern sind kostenlos eine Arbeitskleidung und ein Paar Schuhe pro Jahr zur Verfügung zu stellen.

Bei Säurearbeiten und Arbeiten mit chemischen Baustoffen werden Säureanzüge mit Schutzmasken zur Verfügung gestellt.

§ 16. Schlussbestimmungen

(1) Dieser Kollektivvertrag tritt bezüglich der Stundenlohnsätze mit den in § 4 angegebenen Zeitpunkten in Kraft und gilt bis zum 30. April 2024. Bezüglich der Rahmenbestimmungen tritt er mit 1. Mai 1994 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. Er ist eine Wiederverlautbarung des Vertrages vom 17. Dezember 1964 und seiner bis 30. April 1994 erfolgten Änderungen.

Er kann von beiden vertragschließenden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes zum 30. April jeden Jahres gekündigt werden.

(2) Die Kündigung der Lohnsätze gemäß § 3*) kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Letzten eines Kalendermonats erfolgen.

*) nunmehr § 4

(3) Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Änderung des Kollektivvertrages zu führen.

(4) Für den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages haben im § 12 Ziff. 5 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe die Worte "vom Arbeitgeber" zwischen den Worten "... Betriebszugehörigkeit" und "durch Kündigung" zu entfallen.

(5) Bestehende betriebliche Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer günstiger stellen als dieser Kollektivvertrag, bleiben unberührt.


Wien, am 12. April 1994


Bundesinnung der Baugewerbe

Fachverband der Bauindustrie

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau–Holz


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