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Information zum Zusatzkollektivvertrag zur FLAF-Beitragssenkung für BUAG-Betriebe

Der Dienstgeberbeitrag (DB) zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) wird durch eine Änderung im Familienlastenausgleichsgesetzes mit 1. Jänner 2025 von 3,9 % auf 3,7 % gesenkt.

Für die Jahre 2023 und 2024 kann ebenfalls eine Absenkung auf 3,7 % erfolgen, wenn dies u.a. in einem Kollektivvertrag vorgesehen ist.

Aus diesem Grund wurde mit Geltungsbeginn 1. März 2023 ein Zusatzkollektivvertrag abgeschlossen, der eine Absenkung des Dienstgeberbeitrags zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) auf 3,7 % vorsieht.

Durch diesen Zusatzkollektivvertrag kann der verringerte FLAF-Beitrag für das Urlaubsentgelt bei Direktauszahlung durch die BUAK genutzt werden und auch hinsichtlich des laufenden Entgelts.

Für Arbeitnehmer, die nicht dem BUAG unterliegen (z.B. Angestellte, nicht-BUAG zugeordnete Berufsgruppen) kann der verringerte FLAF Beitrag (3,7 %) ebenfalls angewendet werden- hier muss aber ein entsprechender interner Aktenvermerk angefertigt werden.


Weitere Informationen (u.a. zur Formulierung des Aktenvermerks) finden Sie hier: https://www.bmaw.gv.at/Infos-FAQ/Senkung-der-Lohnnebenkosten.html