E-Zustellung über das Unternehmerserviceportal
Im Zeitalter der Digitalisierung wird auch die elektronische Kommunikation zwischen Bürgern sowie Unternehmen mit Behörden weiter ausgebaut. Auch die Wirtschaftskammer Salzburg entspricht dem E-Government-Gesetz und setzt die E-Zustellung um – nun auch erstmals bei den Grundumlagenvorschreibungen.

Im Zeitalter der fortschreitenden Digitalisierung, die nicht zuletzt durch Corona noch einmal deutlich beschleunigt wurde, kommen auf Unternehmen auch zahlreiche Neuerungen in der Behördenkommunikation zu.
So gilt bereits seit 1. Jänner 2020 das "Recht auf elektronischen Verkehr" laut E-Government-Gesetz – für jene Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind. Der elektronische Verkehr umfasst auch die elektronische Zustellung (E-Zustellung). Das Recht auf elektronischen Verkehr ist jedoch auch mit einer Verpflichtungskomponente für Unternehmen verknüpft. Hier die wichtigsten Eckpunkte:
- Unternehmen sind seit 1. Jänner 2020 gesetzlich verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen.
- Ausgenommen sind nur jene Unternehmen, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze (grundsätzlich unter 35.000 € p.a.) nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.
- Die Pflicht zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung für Unternehmen gilt grundsätzlich bereits seit dem 1. Dezember 2018. Seit 1. Dezember 2019 wird das sog. Teilnehmerverzeichnis (Verzeichnis über alle Teilnehmer der elektronischen Zustellung) zur Ermittlung der elektronischen Adressierbarkeit für behördliche Zustellungen herangezogen.
- Seit diesem Zeitpunkt ist mit elektronischen Zustellungen der Behörden in das Anzeigemodul "MeinPostkorb" im Unternehmensserviceportal (USP) zu rechnen.
Auch die WKS setzt diese gesetzliche Bestimmungen gewissenhaft um, seit 2020 werden deshalb die Grundumlagenvorschreibungen (auch) über das Unternehmerserviceportal „e-zugestellt“. Die WKS ist dazu verpflichtet.
Ein Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten zur E-Zustellung:
Falls Sie noch keine Handy-Signatur haben, holen sie sich diese in einer der im Bundesland Salzburg (Bezirkshauptmannschaften, ÖGK-Stellen, einzelne Gemeinden etc.). Anschließend müssen Sie sich auf für die E-Zustellung registrieren.
Wenn Sie im USP eingeloggt sind, finden Sie in „mein USP“ Ihr elektronisches Postfach „mein Postkorb“. Darin finden Sie die an Sie zugestellten behördlichen Dokumente.
Wenn dies erfolgreich abgeschlossen ist, dann erhalten Sie die Grundumlagenvorschreibung so wie auch jede gesetzlich bedingte elektronische Zustellung eines elektronischen Briefes von Behörden.
Da viele Unternehmen im USP die Zustelldaten Ihres Buchhalters/Bilanzbuchhalters/Steuerberaters angegeben haben, empfiehlt es sich, E-Mail- und Zustelladresse auf das eigene Unternehmen abzuändern. Dadurch werden Sie sofort über die Zustellung eines behördlichen Dokuments benachrichtigt. Diese Änderung hat auf Zustellungen im Finanzonline (FON) keine Auswirkungen. Ihr Buchhalter/Bilanzbuchhalter/Steuerberater bleibt weiterhin Zustellbevollmächtigter für Dokumente des Finanzamts.
Ich kann mich zwar in USP einloggen, sehe dann aber das Postkorb-Symbol nicht?
Damit das Postkorb-Symbol sichtbar ist, müssen unter den Einstellungen zwei Haken √ gesetzt sein, und zwar bei
- „E-Zustellung“ und bei
- „Berechtigung Postbevollmächtigter“.
Wenn Sie diese Einstellungen gesetzt haben, sollte beim Neueinstieg ins USP das Postkorb-Symbol sichtbar sein.
Weitere Infos:
- FAQ’s zur Registrierung und Benutzerverwaltung im USP: www.usp.gv.at/hilfe/faq.html
- USP-Servicecenter: Kontaktformular: www.usp.gv.at/kontaktformular.html
- USP-Servicecenter: Hotline: 050 233 733 von Montag bis Donnerstag, von 8 bis 16 Uhr, Freitag von 8 bis 14.30 Uhr