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E-Zustellung über das Unternehmerserviceportal

Im Zeitalter der Digitalisierung wird auch die elektronische Kommunikation zwischen Bürgern sowie Unternehmen mit Behörden weiter ausgebaut. Auch die Wirtschaftskammer Salzburg entspricht dem E-Government-Gesetz und setzt die E-Zustellung um – nun auch erstmals bei den Grundumlagenvorschreibungen.

Computer und Brief
© AdobeStock - auris Seit 1.1.2020 gilt laut E-Government-Gesetz das "Recht auf elektronischen Verkehr".

Im Zeitalter der fortschreitenden Digitalisierung, die nicht zuletzt durch Corona noch einmal deutlich beschleunigt wurde, kommen auf Unternehmen auch zahlreiche Neuerungen in der Behördenkommunikation zu. 

So gilt bereits seit 1. Jänner 2020 das  "Recht auf elektronischen Verkehr" laut E-Government-Gesetz  – für jene Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind. Der elektronische Verkehr umfasst auch die elektronische Zustellung (E-Zustellung). Das Recht auf elektronischen Verkehr ist jedoch auch mit einer Verpflichtungskomponente für Unternehmen verknüpft. Hier die wichtigsten Eckpunkte:

Achtung!
  • Unternehmen sind seit 1. Jänner 2020 gesetzlich verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen.
  • Ausgenommen sind nur jene Unternehmen, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze (grundsätzlich unter 35.000 € p.a.) nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.
  • Die Pflicht zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung für Unternehmen gilt grundsätzlich bereits seit dem 1. Dezember 2018. Seit 1. Dezember 2019 wird das sog. Teilnehmerverzeichnis (Verzeichnis über alle Teilnehmer der elektronischen Zustellung) zur Ermittlung der elektronischen Adressierbarkeit für behördliche Zustellungen herangezogen.
  • Seit diesem Zeitpunkt ist mit elektronischen Zustellungen der Behörden in das Anzeigemodul "MeinPostkorb" im Unternehmensserviceportal (USP) zu rechnen.

Auch die WKS setzt diese gesetzliche Bestimmungen gewissenhaft um, seit 2020 werden deshalb die Grundumlagenvorschreibungen (auch) über das Unternehmerserviceportal „e-zugestellt“. Die WKS ist dazu verpflichtet.


Ein Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten zur E-Zustellung:

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Weitere Infos: