Computer und Brief
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E-Zustellung über das Unternehmerserviceportal

Im Zeitalter der Digitalisierung wird auch die elektronische Kommunikation zwischen Bürgern sowie Unternehmen mit Behörden weiter ausgebaut. Auch die Wirtschaftskammer Salzburg entspricht dem E-Government-Gesetz und setzt die E-Zustellung um – diese gilt auch für die Grundumlagenvorschreibungen.

Lesedauer: 5 Minuten

08.02.2024

Im Zeitalter der fortschreitenden Digitalisierung, die nicht zuletzt durch Corona noch einmal deutlich beschleunigt wurde, kommen auf Unternehmen auch zahlreiche Neuerungen in der Behördenkommunikation zu. 

So gilt bereits seit 1. Jänner 2020 das "Recht auf elektronischen Verkehr" laut E-Government-Gesetz – für jene Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind. Der elektronische Verkehr umfasst auch die elektronische Zustellung (E-Zustellung). Das Recht auf elektronischen Verkehr ist jedoch auch mit einer Verpflichtungskomponente für Unternehmen verknüpft. Hier die wichtigsten Eckpunkte:

Auch die WKS setzt diese gesetzliche Bestimmungen gewissenhaft um, seit 2020 werden deshalb die Grundumlagenvorschreibungen (auch) über das Unternehmerserviceportal „e-zugestellt“. Die WKS ist dazu verpflichtet.


Ein Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten zur E-Zustellung:

Die elektronische Zustellung für Unternehmen erfolgt über das Unternehmensserviceportal (USP). Der Zugang zum USP erfolgt entweder über die ID-Austria In fünf Schritten zur E-Zustellung - WKO.at oder mit Ihrer Zugangskennung.

Falls Sie noch nicht bei der ID-Austria registriert sind,  holen Sie sich diese in einer der im Bundesland Salzburg (Bezirkshauptmannschaften, ÖGK-Stellen, einzelne Gemeinden etc.). Anschließend müssen Sie sich auf  für die E-Zustellung registrieren.

Wenn Sie im USP eingeloggt sind, finden Sie in „mein USP“ Ihr elektronisches Postfach „mein Postkorb“. Darin finden Sie die an Sie zugestellten behördlichen Dokumente.

Wenn dies erfolgreich abgeschlossen ist, dann erhalten Sie die Grundumlagenvorschreibung so wie auch jede gesetzlich bedingte elektronische Zustellung eines elektronischen Briefes von Behörden.

Da viele Unternehmen im USP die Zustelldaten Ihres Buchhalters/Bilanzbuchhalters/Steuerberaters angegeben haben, empfiehlt es sich, E-Mail- und Zustelladresse auf das eigene Unternehmen abzuändern. Dadurch werden Sie sofort über die Zustellung eines behördlichen Dokuments benachrichtigt. Diese Änderung hat auf Zustellungen im Finanzonline (FON) keine Auswirkungen. Ihr Buchhalter/Bilanzbuchhalter/Steuerberater bleibt weiterhin Zustellbevollmächtigter für Dokumente des Finanzamts.

Sollten Sie Ihre Zugangsdaten zum USP vergessen haben oder wurden Ihnen diese nicht persönlich übermittelt, können Sie sich auf www.usp.gv.at mittels Kontaktformular oder telefonisch (050 233 733) an das USP-Servicecenter wenden. Sie erhalten Ihre Zugangsdaten vom USP mittels Rsa-Brief. 

Damit das Postkorb-Symbol sichtbar ist, müssen unter den Einstellungen zwei Haken √ gesetzt sein, und zwar bei

  • „E-Zustellung“ und bei 
  • „Berechtigung Postbevollmächtigter“.

Wenn Sie diese Einstellungen gesetzt haben, sollte beim Neueinstieg ins USP das Postkorb-Symbol sichtbar sein.

Unternehmen sind seit 1.1.2020 gesetzlich verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen. Ausgenommen sind nur jene Unternehmen, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze (grundsätzlich unter EUR 35.000 p.a.) nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind (siehe dazu auch Infobox oben). 

Die Teilnahme an der E-Zustellung ist eine gesetzliche Verpflichtung - eine Zustimmung ist daher nicht erforderlich. Aber: Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze (Anm: 35.000 €) nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, können der elektronischen Zustellung widersprechen. Der Widerspruch erfolgt durch die Abmeldung des Unternehmens vom Teilnehmerverzeichnis und somit der elektronischen Zustellung. Der Widerspruch kann, sofern man nicht im USP registriert ist, auch per Post an das Bundesrechenzentrum geschickt werden. Unternehmer, die der elektronischen Zustellung widersprochen haben, werden wie bisher auf dem Postweg kontaktiert.

Das Unternehmensserviceportal (USP) ist das  für Unternehmen und bietet direkten Zugang zu zahlreichen E-Government-Anwendungen sowie unternehmensrelevante Informationen. Es wird vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betrieben. Eine Zusendung der Grundumlagenvorschreibung per E-Mail ist nicht zulässig. 

Unternehmen sind seit 1. 1. 2020 gesetzlich verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen. Die Wirtschaftskammern sind wiederum per Gesetz verpflichtet, die elektronische Zustellung seit 1. 12. 2019 umzusetzen.

Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an den USP Support des BMDW unter (+43) 0 50 233 733 oder senden Sie Ihre Anfrage mittels Kontaktformular.

Das Serviceportal der WKO  informiert umfassend über alle Fragen zur E-Zustellung, hier gibt es zusätzliche Tipps durch ein . Für weiterführende Fragen wenden Sie sich an den USP Support unter (+43) 0 50 233 733.



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