Grundumlagen-Vorschreibung der Wirtschaftskammer Salzburg für 2024

Die Wirtschaftskammer Salzburg vertritt die Interessen ihrer Mitglieder, ihre Funktionär:innen und Mitarbeiter:innen nehmen dafür eine Fülle von Aufgaben wahr. Mit ihrer Grundumlage unterstützen die Mitglieder die Arbeit ihrer Fachgruppe(n), die sich insbesondere um branchenspezifische Anliegen kümmern.

Lesedauer: 7 Minuten

Im Zusammenhang mit der Grundumlagen-Vorschreibung tauchen naturgemäß immer wieder Fragen auf. Antworten zu den häufigsten Fragen haben wir im Folgenden für unsere Mitglieder zusammengefasst.

Sie haben weitere Fragen?

Ihre Fachgruppengeschäftsführer:innen, unsere Bezirksstellenleiter und unsere Mitarbeiter:innen im Grundumlagen-Service stehen Ihnen dafür gerne zur Verfügung (Grundumlagen-Service: T 0662/8888-990, E grundumlagen@wks.at).

FAQs zur Grundumlagenvorschreibung der Wirtschaftskammer Salzburg für 2024

Diese FAQ Seite behandelt ausschließlich Fragen rund um die Grundumlage. Sie dient der Finanzierung der Fachgruppen (Fachvertretungen) und Fachverbände und stellt die Basis für zahlreiche Leistungen dar, die die Fachgruppen und Fachverbände erbringen.

Die Vorschreibung der Grundumlagen 2024 der Wirtschaftskammer Salzburg findet in zwei Tranchen statt:

  1. Vorschreibung Fachgruppe Personenberatung und Personenbetreuung aus der Sparte Gewerbe und Handwerk und Information und Consulting ab Ende März 2024
  2. Vorschreibung Sparten Gewerbe und Handwerk, Industrie, Handel, Bank und Versicherung, Transport und Verkehr, Tourismus und Freizeitwirtschaft und Information und Consulting ab Anfang Mai 2024

Die Aufgaben der Wirtschaftskammer sind vielfältig und umfangreich.

Sie ist eine Interessenvertretung und Dienstleistungsorganisation für die Wirtschaftstreibenden, die mitgliederorientiert denkt und nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird. 

Im Vergleich zu anderen Staaten, in denen durchaus eine Finanzierung durch staatliche Subventionen oder öffentliche Gelder üblich ist, finanziert sich die Wirtschaftskammerorganisation in Österreich hauptsächlich durch Umlagen ihrer Mitglieder (KU 1, KU 2 und Grundumlagen). Die Grundumlagen dienen der unmittelbaren Finanzierung der Fachgruppen.

So kann Sie die Interessen und Anliegen Ihrer Mitglieder unabhängig und weisungsfrei (also ohne staatlichen Einfluss) vertreten.

Beispiele:
Interessenvertretung gegenüber Sozialpartnern und Behörden, Beratung, Gemeinschaftswerbung (z.B. Lehrlingswerbung, Branchenwerbung), Weiterbildung (Kurse, Seminare, Exkursionen), allgemeine Wirtschaftsförderungsmaßnahmen und vieles mehr.

Die Grundumlagen sind im Wirtschaftskammergesetz 1998 idgF (WKG) in den §§ 123, 127 und 128 geregelt und sind für die Mitgliedschaft je Fachgruppe (Fachverband) zu entrichten.

Dies gilt auch dann, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Ein Teil der Grundumlage fließt dem jeweiligen Fachverband bei der Wirtschaftskammer Österreich zu. 

Die Grundumlage ist bei verpachteten Berechtigungen nur vom Pächter zu entrichten.

Die Höhe der Grundumlage wird autonom von der Fachgruppentagung bzw. bei einer Fachvertretung vom Fachverbandsausschuss für jedes Kalenderjahr durch eine selbständige, für das betreffende Kalenderjahr geltende Verordnung (= Beschluss über die Grundumlage) festgelegt und von der Wirtschaftskammer eingehoben.

Die Fachgruppentagung besteht aus allen Mitgliedern der Fachgruppe. Das Datum und die Tagesordnung der Fachgruppentagung wird jedes Jahr mindestens 3 Wochen vor dem Sitzungstermin über unsere Homepage verlautbart, sodass jedes Mitglied einer Fachgruppe beim Beschluss über die neue Grundumlagenverordnung mitwirken kann.

Die Grundumlage kann auf Grund einer allgemein feststellbaren Bemessungsgrundlage (z.B. Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Anzahl der Betriebsstätten, Sozialversicherungsbeitragssumme etc.), in einem festen Betrag oder einer auch mehrfachen Kombination der vorangegangenen Alternativen festgesetzt werden.

Die Grundumlage kann bei jeder Fachorganisation unterschiedlich hoch sein, weil diese nur in der Höhe festgelegt werden darf, die zur Deckung jener der jeweiligen Organisation erwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen erforderlich ist (Bedarfsdeckungsprinzip). Auch die Anzahl der Fachgruppenmitglieder, die die erwachsenden Aufwendungen zu tragen haben, spielt bei der Berechnung der Höhe der Grundumlage eine Rolle.

Einfache Höhe:

Wird die Grundumlage mit einem festen Betrag festgesetzt, so ist sie von natürlichen Personen, OG, KG sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe zu entrichten.

Doppelte Höhe:

Juristische Personen (z.B. Kapitalgesellschaften) bezahlen die Grundumlage nach festen Sätzen in doppelter Höhe, sofern dies im Beschluss der zuständigen Fachorganisation über die Grundumlage nicht ausgeschlossen wird.

Findet sich in einem Grundumlagenbeschluss die Formulierung „Keine Staffelung nach der Rechtsform“ bedeutet dies, dass der feste Betrag auch bei juristischen Personen nur in einfacher Höhe vorzuschreiben ist.

Die vorgeschriebene Grundumlage wird binnen einem Monat nach Erhalt der Vorschreibung fällig.

Bei Ruhendmeldung bleibt die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer aufrecht.

Ruht (Ruhen) die gemäß § 2 Abs. 1 WKG (Wirtschaftskammergesetz) mitgliedschaftsbegründende(n) Berechtigung(en) für die gesamte Periode der Mitgliedschaft im Kalenderjahr, ist die Grundumlage höchstens in halber Höhe zu entrichten. 

Die Grundumlage ist eine unteilbare Jahresumlage. Sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt.

Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe (Fachverband) nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten. Besteht die Mitgliedschaft aber nicht länger als 31 Tage im ganzen Kalenderjahr, entfällt die Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage zur Gänze.

Erst mit Zurücklegung der Gewerbeberechtigung erlischt auch die Verpflichtung zur Leistung einer Grundumlage ab dem Folgejahr.

Wer erstmalig - dies aber nicht im Wege einer Rechtsformänderung oder Umgründung - eine Berechtigung im Sinne des § 2 Abs. 1 WKG erwirbt/ oder eine Unternehmung rechtmäßig selbständig betreibt, ist in dem auf das Jahr des Erwerbs der Berechtigung/ des Beginns des rechtmäßigen selbständigen Betriebs der Unternehmung folgenden Kalenderjahr von der Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage befreit. Da diese Regelung seit 01.01.2019 gilt, wird das Neugründerprivileg erstmals bei der Grundumlage 2020 wirksam.

Die vorliegenden Grundumlagenbeschlüsse wurden in den jeweiligen Fachgruppen und Fachverbänden gesetzeskonform gefasst und jeweils mit Beschluss des Erweiterten Präsidiums der WKÖ (bei Fachverbänden, die Fachvertretungen beheimaten) und mit Beschluss des Präsidiums der Wirtschaftskammer Salzburg (bei Fachgruppen) genehmigt. 

Gemäß § 141 Abs. 5 WKG  in Verbindung mit § 36 Abs. 3 GO sind die Beschlüsse über die Festsetzung der Grundumlagen und Sondergrundumlagen in geeigneter Weise zu verlautbaren. Seit 01.10.18 ermöglicht die Geschäftsordnung der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) die Verlautbarung im Internet der jeweiligen Landeskammer, zu der sich die Wirtschaftskammer Salzburg als Bekenntnis zur Digitalisierung und Schonung der natürlichen Ressourcen entschieden hat.  

Alle Grundumlagenbeschlüsse der Fachgruppen und Fachverbände im Bereich der Wirtschaftskammer Salzburg für das Jahr 2024 finden Sie unter Grundumlagen 2024.

  1. Können bei einem Betrieb durch mehrere Berechtigungen Mitgliedschaften in mehreren Fachgruppen entstehen?

    Ja, mehrere Berechtigungen könnten zur Mitgliedschaft in mehreren Fachgruppen führen und für jede Mitgliedschaft ist Grundumlage zu bezahlen. Wenn z.B. ein Betrieb nicht nur mit Autos handelt, sondern auch das Service für die von ihm verkauften Autos anbietet, entsteht eine Mitgliedschaft in dem Landesgremium des Fahrzeughandels (LG 315) und in der Landesinnung Fahrzeugtechnik (LI 115). Für beide Fachgruppen ist Grundumlage zu bezahlen. 

  2. Für die Berechnung der Grundumlage in der LI 115 wurde ich gefragt, wie viel Prozent meiner Beschäftigten für dieses Gewerbe arbeiten. Warum wurde mir diese Frage nicht auch im Rahmen des LG 315 gestellt?

    Neben einem festen Betrag für jede Betriebsstätte werden in der LI 115 auch 1,8‰ der Sozialversicherungsbeitragssumme des vorangegangenen Jahres berechnet. Die Verordnung des LG 315 sieht einen festen Betrag für jede Betriebsstätte, aber keinen Prozentsatz der Sozialversicherungsbeitragssumme vor.
    Da der Wirtschaftskammer nur die gesamte Sozialversicherungsbeitragssumme des betreffenden Betriebes übermittelt wird, ist die Beantwortung der prozentuellen Aufteilung bei Vorliegen mehrerer Berechtigungen für eine korrekte Berechnung der Grundumlage nötig.

Fragen zur Grundumlage

Sie haben Fragen zur Grundumlagenvorschreibung?  

Ihre FachgruppengeschäftsführerInnen, unsere Bezirksstellenleiter und unsere Mitarbeiter im Grundumlagen-Service der Wirtschaftskammer Salzburg stehen Ihnen dazu gerne zur Verfügung. 

Grundumlagen-Service:

Julius-Raab-Platz 1
5027 Salzburg
T 0662/8888-990
0662/8888-587
E grundumlagen@wks.at

Stand: 14.03.2023