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Belarus FAQ: Informationen für Unternehmen

Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine

Lesedauer: 7 Minuten

06.03.2024

FAQ - Fragen und Antworten 

Stand: 5.3.2024 | 16:00 Uhr 

Aktuelle Lage

Einige Unternehmen sind mit Schwierigkeiten in der Produktion konfrontiert. Durch Beeinträchtigungen im Schienen-, Straßen- und Luftverkehr sind die Logistikkosten gestiegen. Es zeichnen sich deutliche Preisanstiege für Produktionsgüter und Produkte des täglichen Bedarfs ab. 

Belarussische Banken mussten zur Sicherstellung der Bargeldversorgung Einschränkungen bei der Geldabhebung mit Bankkarten, die im Ausland ausgestellt wurden, u.a. VISA, Mastercard, UnionPay International, MIR einführen. Die Einschränkungen unterscheiden sich von Bank zu Bank und bestehen in einer Betragsbeschränkung einerseits (z.B. bis zu einem Gegenwert von 500,--BYN/Woche) und Gebühren für Bargeldabhebungen am Schalter oder am Automaten andererseits (etwa 2,5% bis 15% des abgehobenen USD, EURO oder BYN Betrags; russische Rubel sind derzeit ausgenommen). 

Da es keine einheitlichen Einschränkungen für Geldabhebungen gibt, wird ausländischen Staatsangehörigen empfohlen, sich bei der jeweiligen Bank vor Geldabhebung über Höhe der Gebühren bzw. maximale Geldsumme zu erkundigen.

Es besteht ein generelles Importverbot von Holz/-erzeugnissen für die gesamte Zolltarifgruppe 44 mit Ursprung in Belarus oder ausgeführt aus Belarus. Die Holzerzeugnisse der Zolltarifgruppen 47, 48 und 49 sind unter Berücksichtigung der Vorschriften der EU-Holzhandelsverordnung (kurz EUTR) (EU) 995/2010 nicht durch die EU-Sanktionen gegen Belarus betroffen.

Weiterführende Informationen findet man auf der Website des Bundesamts für Wald: Aktuelle Informationen, Bundesamt für Wald (bundesamt-wald.at) und Summary Record des 8th Meeting of the Expert Group/Multi-Stakeholder Platform with a Focus on the Implementation of the EUTR and the FLEGT Regulation

Aktuelle Informationen finden Sie auf der BMEIA-Infoseite Belarus.

Wirtschaftliche Einschränkungen durch Sanktionen

Der belarussische Rubel ist stark vom russischen Rubel abhängig. Zwar gab es im März 2022 eine wesentliche Abwertung des belarussischen Rubels vor dem Hintergrund des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine, jedoch hat sich der belarussische Rubel gegenüber dem Dollar und dem Euro wieder erholt.

Derzeit pendelt der Kurs für 1 EUR rund um 3,0 BYN. Eine Abwertung ist allerdings nicht auszuschließen, abhängig von weiteren Sanktionen und der Wirtschaftsentwicklung. Aktuelle Kurse findet man auch auf der Homepage der belarussischen Nationalbank.

LKW-Transporte von und nach Belarus sind nur noch sehr eingeschränkt möglich.

Am 8. April 2022 wurde im Rahmen der EU-Sanktionen ein Verbot für Kraftfahrzeuge mit belarussischem Kennzeichen in der EU verhängt. Das Verbot betrifft Beförderungen durch belarussische LKWs („in Belarus niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen“) in den EU-Ländern, inklusive Transittransporte. Im Gegenzug verhängte Belarus am 16. April 2022 transportbezogene Sanktionen gegen EU-Kraftfahrzeuge. Deshalb dürfen Kraftfahrzeuge, die in Belarus registriert sind, nicht mehr in EU-Länder fahren, und europäische LKWs dürfen nicht nach Belarus fahren. Ausnahmen für dieses Transportverbot sind in folgenden zwei Fällen möglich:

  1. Die Fahrt durch Belarus mit einer in Belarus registrierten Zugmaschine in Kombination mit einem in der EU angemeldeten Auflieger/Anhänger ist zulässig. Um dies durchzuführen, muss an bestimmten Grenzkontrollpunkten (s. Liste unten), eine Anhängerumkoppelung (ggf. Umladung) durchgeführt werden.
  2. In der EU registrierte Fahrzeuge dürfen lebende Tiere, Postpakete, übergroße und humanitäre Sendungen, Fertigarzneimittel, Medizinprodukte und deren Ersatzteile, Roh- und Hilfsstoffe für die Herstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Blut, menschliche Organe und Gewebe nach und durch Belarus befördern.

Polen hat seine Grenzübergänge zu Belarus weitgehend geschlossen. Die einzigen Grenzübergänge von Polen nach Belarus sind derzeit Kukuryki-Kozlovichi für LKWs und Terespol-Brest für PKWs.

Zollabfertigungsstelle für LKWs Grenzübergang (Kontrollpunkt) Betroffenes angrenzendes EU-Land

Zollabfertigungsstelle Brest-Beltamozhservice

Zollabfertigungsstelle Brest-Beltamozhservice-2

Kukuryki-Kozlovichi Polen-Belarus

Grenzübergangsorte mit Litauen und Lettland, an welchen EU-Fahrzeuge – sowohl PKWs als auch LKWs (Zugmaschinen und Auflieger/Anhänger) – zum Umladen bzw. zum Umkoppeln nach Belarus einfahren dürfen:

Zollabfertigungsstelle Grenzübergang (Kontrollpunkt) Betroffenes angrenzendes EU-Land
Zollabfertigungsstelle Lida-avto Šalčininkai-Benyakoni Litauen-Belarus
Zollabfertigungsstelle Kamennyy Log-Beltamozhservice

Medininkai-Kamennyy Log*

Litauen-Belarus
Zollabfertigungsstelle Polotsk-Steklovolokno

Patarnieki-Grigorovshchina*

Lettland-Belarus

* In den Wartebereichen dieser Grenzübergänge kann nur eine Anhängerumkupplung durchgeführt werden, keine Umladung.

Seit 10. Oktober 2022 können EU-Frachtführer selbst eine Genehmigung für Transporte nach Belarus im System „Dazvol“ der belarussischen Transportinspektion beantragen. Dazu muss der Transportunternehmer folgende Schritte durchführen:

  1. einen Antrag „Форма заявления“ von der Webseite des Verbandes der internationalen Straßentransporteure "BAMAP" (auf Russisch) herunterladen, ausfüllen, unterzeichnen und im PDF-Format an die belarussische Verkehrsaufsichtsbehörde per E-Mail (urs@mtkrbti.by) senden;
  2. sich im System „Dazvol“ der Transportinspektion einloggen;
  3. eine Rechnung im System erstellen und diese bezahlen. Die Kosten für eine Genehmigung betragen 15 Basiseinheiten (600 BYN/175 EUR, Stand: 17.01.2024);
  4. die Genehmigung bei der Transportinspektion in Minsk oder Regionen beantragen.

Mehr Infos: Vollständiges Genehmigungsverfahren (s. „Reminder“ auf English)Die Transportgenehmigungen heben die transportbezogenen Gegensanktionen von Belarus gegen EU-Kraftfahrzeuge nicht auf. Das bedeutet, dass EU-Fahrzeuge mit diesen Transportgenehmigungen nur bis zu den Umlade- bzw. Umschlagplätzen fahren dürfen. EU-Transporteure, die bereits über eine Transportgenehmigung verfügen, müssen keine neue Transportgenehmigung beantragen. Die Regelung bietet lediglich die Möglichkeit, neue zusätzliche Genehmigungen zu beantragen, die über das bereits erteilte Kontingent hinausgehen. Die Grenze zwischen Belarus und der Ukraine bleibt weiterhin geschlossen. Die Situation der Waren-Beförderungen aus der EU ist sehr schwierig und ändert sich aufgrund der dynamischen Situation laufend.

Große Logistikunternehmen wie UPS, FedEx, DHL, Maersk, MSC (Mediterranean Shipping Company), CMA CGM, Shipco haben ihre Transporte von und nach Belarus bis auf wenige Ausnahmen, z.B. Lieferungen von Medikamenten und humanitären Gütern, eingestellt. 

Ja, solange Aufträge für nicht-sanktionierte belarussische Unternehmen/Personen abgearbeitet werden und die jeweilige belarussische Bank nicht vom Zahlungssystem SWIFT ausgeschlossen ist. Bitte beachten Sie die Einschränkungen beim internationalen Zahlungsverkehr (s. weiter unten)

Aufgrund der unklaren aktuellen Situation können derzeit keine Carnet ATA für die Länder Ukraine, Russische Föderation und Belarus ausgestellt werden. Dies gilt bis auf Widerruf. 

Die Korrespondenzbeziehungen zu europäischen Banken sind in Belarus sehr eingeschränkt und manche belarussischen Banken sind vom SWIFT-System ausgeschlossen. Dies macht es für die Banken in Belarus schwierig bis unmöglich, internationale Zahlungen zu tätigen. Derzeit sind direkte Überweisungen in/aus EU nur bei wenigen Banken in Belarus möglich.

Die Ausfuhr von Euro-Banknoten aus der EU nach Belarus ist verboten. Ausnahmen gelten nur für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen und amtliche Tätigkeiten diplomatischer Missionen.

Wir empfehlen Ihnen jeden einzelnen Fall beim Zahlungsverkehr mit Belarus auf die Sanktionsbetroffenheit zu prüfen. Das AußenwirtschaftsCenter Moskau steht Ihnen bei Sanktionsprüfungen zur Verfügung.

Die Berufung auf „Force Majeure“ bzw. „höhere Gewalt“ setzt ein von außen her auf den Betrieb einwirkendes außergewöhnliches Ereignis voraus, das nicht in einer gewissen Häufigkeit und Regelmäßigkeit vorkommt und zu erwarten ist und durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann.

Nach der österreichischen Rechtsprechung können Kriege bzw. eine nach Vertragsschluss unerwartet auftretende akute Kriegsgefahr oder bei Vertragsschluss nicht voraussehbare bürgerkriegsähnliche Zustände grundsätzlich Fälle von höherer Gewalt darstellen. Das unvorhersehbare, unabwendbare, nicht beherrschbare Ereignis muss ursächlich für das gegenständliche Leistungshindernis sein. Ob in einer Vertragsbeziehung ein Fall von „höherer Gewalt“ eingetreten ist bzw. welche Rechtsfolgen sich daran knüpfen, bedarf einer Einzelfallprüfung anhand des konkreten Sachverhalts.

Überdies gelten in manchen Branchen und Konstellationen Spezialregelungen bzw. können sich auch aus den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen spezielle Regelungen ergeben. 

Arbeitsrechtliche Konsequenzen

Die aktuell für die Pandemie geltende Kurzarbeit können auch Unternehmen in Anspruch nehmen, die vom Ukrainekrieg betroffen sind. Nähere Infos: Kurzarbeit – alle aktuellen Bestimmungen



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