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Aufnahme der Hände einer Person mit Handschuhen aus der Vogelperspektive. Die Person hält ein Reagenzglas in der einen Hand und hält eine Pipette in ein anderes Reagenzglas. Daneben stehen verschiedene Döschen und Gläser
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Chemische Gewerbe

Erzeugung von kosmetischen Artikeln

Gesetzliche Regelungen und Weiterbildung

Lesedauer: 3 Minuten

30.01.2026

Die Erzeugung von kosmetischen Artikeln ist ein freies Gewerbe. Das bedeutet, es sind abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen zur Gewerbeanmeldung*) keine fachlichen Qualifikationen nachzuweisen. Es müssen jedoch gesetzliche Regelungen unbedingt eingehalten werden.

Was sind kosmetische Mittel?

Kosmetische Mittel sind, Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarung, Nägel, Lippen, äußere intime Regionen, Zähnen und Schleimhäuten in der Mundhöhle) in Berührung zu kommen mit dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, zu schützen, in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen.

Inverkehrbringen

Das Inverkehrbringen eines kosmetischen Produkts umfasst jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt.

Gesetzliche Regelungen

Die Herausforderungen in der täglichen Praxis der Kosmetikherstellung sind in erster Linie die, die gesetzlichen Anforderungen und Regularien rund um die EU-Kosmetikverordnung einzuhalten. Bitte beachten Sie hier besonders die Themen Verantwortliche Person, Erstellung der Produktinformationsdateien und Sicherheitsbewertungen, das Verzeichnis für die dafür notwendigen autorisierten Gutachter:innen und Sicherheitsbewerter:innenund die Notifizierung von kosmetischen Mitteln – CPNP.

Weitere wichtige Themen sind die „Gute Herstellpraxis (GMP) für kosmetische Mittel" und Anforderungen für Naturkosmetik im Österreichischen Lebensmittelbuch.

Kosmetiksiegel

Für all jene Erzeuger von kosmetischen Mitteln, die eine fachliche Qualifikation durch eine einschlägige Ausbildung wie Studium, HTL, Lehre bzw. durch den erfolgreichen Besuch des WIFI Lehrganges für Kosmetikhersteller nachweisen, ist ein Kosmetiksiegel geschaffen worden. Dieses Siegel steht für Fachkenntnis und Kompetenz des Herstellers.

Aus- und Weiterbildung

Wie Sie erkennen können, bedarf die Herstellung von Kosmetikprodukten genauer Fachkenntnisse und Kompetenzen. Hier bieten folgende WIFIs die geeignete Weiterbildung an.

Nach Abschluss dieses Lehrgangs haben Sie alles in der Hand, um das Gewerbe professionell und erfolgreich auszuüben. 

WIFI Wien

Kosmetikhersteller:in mit geprüftem Know-how
T 01 476 77
E kundenservice@wifiwien.at

WIFI Salzburg

Theoretische Grundlagen I: Kosmetikhersteller mit geprüftem Know-how
Theoretische Grundlagen II: Kosmetikhersteller mit geprüftem Know-how
T 0662 / 8888 411
E info@wifisalzburg.at

WIFI Kärnten

Kosmetikherstellung Diplomlehrgang
T 05 9434
E wifi@wifikaernten.at 

WIFI Niederösterreich

Kosmetikherstellung - Basisausbildung
T 02742 / 851 200 00
E kundenservice@noe.wifi.at 

Steiermark

Körblergasse 111-113
8010 Graz
0316 / 601 – 483
Bernd.liebminger@wkstmk.at

Burgenland

Robert-Graf-Platz 1
7001 Eisenstadt
05 90 907 – 3120
alexander.kraill@wkbgld.at

Tirol

Wilhelm-Greil-Str. 7
6020 Innsbruck
05 90 905 – 1212
E Evamaria.stotter@wktirol.at

Kärnten

Europaplatz 1
9021 Klagenfurt
05 90 904 – 112
Roland.heckenbichler@wkk.or.at

Vorarlberg

Wichnergasse 9
6800 Feldkirch
055 22 305 – 240 
chemischesgewerbe@wkv.at

Niederösterreich

Wirtschaftskammer Platz 1
3100 St. Pölten
02742 / 851 – 19170
gregor.berger@wknoe.at 

Wien

Rudolf-Sallinger-Platz 1
1030 Wien
01 / 514 50 – 2362
elias.schroeder@wkw.at

Oberösterreich

Hessenplatz 3
4020 Linz
05 90 909 – 4160
christoph.stoiber@wkooe.at

Salzburg

Julius-Raab-Platz 1
5027 Salzburg
0662 / 8888 – 280
chemie-gewerbe@wks.at

Bundesinnung

Wiedner Hauptstraße 63
1045 Wien
05 90 900 -3282
chemie-dfg@wko.at

*) Folgende allgemeine Voraussetzungen sind für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung zu erfüllen: Eigenberechtigung (Vollendung des 18. Lebensjahres, keine Sachwalterschaft) die Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedsstaat der EU oder eines anderen Vertragsstaates des EWR oder Vorliegen eines fremdenrechtlichen Aufenthaltstitels zur Ausübung des Gewerbes
Fehlen von Ausschlussgründen
Mehr Infos dazu finden Sie auf www.gründerservice.at.
Als zusätzliches Service wird Ihre Gewerbeberechtigung auf elektronischen Weg an die zuständige Gewerbebehörde (Magistratische Bezirksamt) übermittelt.
Mit dem vollständigen Einlangen der Anmeldungsunterlagen kann mit der gewerblichen Tätigkeit sofort begonnen werden.

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