Sachbezüge - Neuerungen für Elektromobilität 2024
Die Neuerungen für Elektromobilität werfen viele Fragen auf, unter anderem zum Laden mit Chip/Karte/Schlüssel, zum Kostenersatz oder zu Spezialfahrzeugen.
Lesedauer: 14 Minuten
Folgende Änderungen sind mit der Novelle der Sachbezugswerteverordnung für 2024 in Kraft getreten:
- Kostenersatz für das Aufladen dienstgebereigener E-Fahrzeuge beim Arbeitnehmer zu Hause
- Vom Dienstgeber geleaste Ladeeinrichtungen, die dem Arbeitnehmer zu Hause zur Verfügung gestellt werden
- Zinsersparnis bei Dienstgeberdarlehen und Vorschüssen.
Folgende Feststellungen wurden vom Bundesministerium für Finanzen im Hinblick auf Sachbezüge und Elektromobilität, die Nutzung arbeitgebereigenen KFZ, Spezialfahrzeuge u. a. gemacht:
1. Zuordnung zu KFZ - Laden mit Chip/RFID-Karte/Schlüssel
Die Sachbezugswerteverordnung regelt in § 4 c Abs. 1 Z 2 idF BGBl. II Nr. 404/2023, dass – wenn der Arbeitergeber die Kosten für das Aufladen des arbeitgebereigenen E-KFZ ersetzt oder trägt - keine Einnahme anzusetzen ist, wenn die Kosten an einer öffentlichen Ladestation nachgewiesen werden oder beim Aufladen durch den Arbeitnehmer an einer nicht öffentlichen Ladestation die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug sichergestellt wird.
In der Regel verwendet man für das Aufladen des E-KFZ mit einer Wallbox einen Chip/eine RFID-Karte oder einen Schlüssel. Wenn dieser Chip/diese Karte oder dieser Schlüssel einem Fahrzeug eindeutig zugeordnet ist und vereinbart ist, dass dieser/diese nicht für andere Fahrzeuge verwendet werden darf, ist die Voraussetzung der eindeutigen Zuordnung der Lademenge zu dem KFZ sichergestellt.
Die Voraussetzung der eindeutigen Zuordnung ist jedenfalls gegeben, wenn das konkrete Auto (plug and charge) sich bei der Ladestation selbst anmeldet.
Aufgrund der jüngsten Änderung der Sachbezugswerteverordnung wird nicht mehr auf die Zuordnung der Lademenge durch die Ladeeinrichtung selbst abgestellt, sondern es ist ausreichend, wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug sichergestellt wird. Dies kann einerseits durch die Aufzeichnungen von Ladeort und Lademenge durch das Kraftfahrzeug selbst (sog. "In-VehicleAufzeichnungen") erfolgen. Andererseits können diese Nachweise je nach Anbieter entweder durch eigene Apps bzw. Aufzeichnungen des Herstellers (charging history) abgerufen werden. Die Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn sich der Arbeitnehmer beim Aufladen des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges bei der Ladeeinrichtung mittels QRCode und Smartphone-App oder RFID-Chip oder -Karte oder mittels automatischer Authentifizierung des Fahrzeuges am Ladepunkt mittels "Plug & Charge" (ISO 15118) registriert und der Ladevorgang damit eindeutig einem Fahrzeug zugeordnet werden kann (technisch oder indem die Nutzung für andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist und auch nachweislich nicht erfolgt) und somit die Lademengen entsprechend zugeordnet werden können.
2. Kostenersatz der tatsächlichen Kosten
Laut Sachbezugswerteverordnung ist für das unentgeltliche Aufladen dieses Kraftfahrzeuges beim Arbeitgeber ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.
Ersetzt oder trägt der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen dieses Kraftfahrzeuges, ist keine Einnahme anzusetzen, wenn beim Aufladen durch den Arbeitnehmer an einer nicht öffentlichen Ladestation die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug sichergestellt wird und die Höhe des Kostenersatzes wie folgt berechnet wird: Die Kosten werden auf Basis des von der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) für das erste Halbjahr des vorherigen Kalenderjahres festgelegten durchschnittlichen Strom-Gesamtpreises (Cent pro kWh) der Haushaltspreise (öffentliches Netz) ermittelt.
Für den Kostenersatz ist insoweit kein Sachbezug anzusetzen, als er den gemäß § 4c Abs. 1 Z 2 lit. b der Sachbezugswerteverordnung ermittelten Kostenersatz nicht übersteigt. Höhere Kostenersätze sind steuerpflichtig.
Wenn Ladekosten des Arbeitnehmers im privaten Bereich anfallen, ist es grundsätzlich nicht entscheidend auf wen im Haushalt des Arbeitnehmers der Stromvertrag lautet, da für den Kostenersatz ausschließlich die dem arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug zuzuordnenden kWh ausschlaggebend sind.
3. E-Ladestationen
§ 4 c Abs. 1 Z 3 Sachbezugswerteverordnung lautet „Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ganz oder teilweise die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug oder schafft er für den Arbeitnehmer eine Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug an, ist nur der 2.000 Euro übersteigende Wert als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil anzusetzen.“
Die Regelung geht zwar grundsätzlich davon aus, dass der Arbeitnehmer der Eigentümer der Ladeeinrichtung ist bzw. wird, die Voraussetzung gemäß § 4c Abs. 1 Z 3 der Sachbezugswerteverordnung, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Ladeeinrichtung anschafft, ist jedoch auch in diesem Fall erfüllt und es ist bis 2.000 Euro kein Sachbezug anzusetzen.
Die Voraussetzung gemäß § 4c Abs. 1 Z 3 der Sachbezugswerteverordnung, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Ladeeinrichtung anschafft, ist auch in diesem Fall erfüllt und es ist bis 2.000 Euro kein Sachbezug anzusetzen.
Wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Ladeeinrichtung iSd § 4c Abs. 1 Z 3 der Sachbezugswerteverordnung anschafft, ist für Kosten über 2.000 Euro ein Sachbezug anzusetzen.
Die Anwendung des § 4c Abs. 1 Z 1 der Sachbezugswerteverordnung ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber den Stromvertrag abgeschlossen hat und eine entsprechende Verfügungsmacht über die Ladeeinrichtung bzw. den Ladeort hat, da nur dann ein Aufladen beim Arbeitgeber vorliegen kann.
Wenn der Arbeitgeber die Ladeeinrichtung für den Arbeitnehmer angeschafft hat und bei der Anschaffung der 2.000 Euro übersteigende Wert als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer versteuert wurde, ist beim Ausscheiden des Arbeitnehmers kein Sachbezug anzusetzen.
Wenn der Arbeitgeber die Ladeeinrichtung für den Arbeitnehmer angeschafft hat und bei der Anschaffung der 2.000 Euro übersteigende Wert als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer versteuert wurde, ist beim Ausscheiden des Arbeitnehmers kein Sachbezug anzusetzen.
Wenn der Arbeitgeber die Ladeeinrichtung für den Arbeitnehmer angeschafft hat und bei der Anschaffung der 2.000 Euro übersteigende Wert als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer versteuert wurde, ist beim Ausscheiden des Arbeitnehmers kein Sachbezug anzusetzen.
Ja, wenn es sich um nachträgliche Anschaffungskosten bzw. Anschaffungsnebenkosten handelt.
4. Spezialfahrzeuge
Laut Lohnsteuerrichtlinien RZ 175 ist ein Sachbezugswert nicht anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die auf Grund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen (z. B. ÖAMTC- oder ARBÖ-Fahrzeuge, Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank), oder wenn Berufschauffeure das Fahrzeug (PKW, Kombi, FiskalLKW), das privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen. Laut Rz 10175 wird klargestellt, dass die Verwendung eines Klein-Lkw für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnung ein Sachbezug grundsätzlich möglich ist -nicht jedoch, wenn es Hinweise gibt - wie bei Einsatz- und Pannenfahrzeugen- wie eine entsprechende Aufschrift und die Ausstattung des Innenraumes. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Kastenwagen als Werkstätte ausgestattet ist.
Es handelt sich nur dann um ein Spezialfahrzeug, wenn aufgrund der Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch auszuschließen ist. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn fest verbaute Einbauten (z. B. Werkstatt, Regale, etc…) sich im Fahrzeug befinden. Leicht entfernbare Einbauten reichen nicht für die Einstufung als Spezialfahrzeug aus.
Wenn tatsächlich keine Privatnutzung erfolgt, ist aus steuerlicher Sicht kein Fahrtenbuch zu führen.
Wird das Spezialfahrzeug nachweislich im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten nicht mehr als 500 Kilometer monatlich benützt, kann der halbe Sachbezugswert angesetzt werden. Außer dem Fahrtenbuch kommen auch andere Beweismittel in Betracht, beispielsweise ist es zulässig, dass die gesamte jährliche Kilometerleistung um jene für Dienstfahrten, die durch Reiserechnungen oder Reiseberichte nachgewiesen werden, vermindert wird; beträgt das Ergebnis höchstens 6.000 Kilometer, steht der halbe Sachbezugswert zu.
Ein niedrigerer Sachbezugswert als 480 Euro bzw. 360 Euro kann nur in den in § 4 Abs. 3 der Sachbezugswerteverordnung angeführten Fällen angesetzt werden, dabei ist jedoch die Aufzeichnung sämtlicher Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch Voraussetzung (LStR Rz 177).
5. Oldtimer
Laut Sachbezugswerteverordnung ist bei Privatnutzung eines arbeitgebereigenen KFZ ein Sachbezug von 1,5% bzw. 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) anzusetzen. Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.
Historische Fahrzeuge (Oldtimer) sind gemäß § 2 Z 43 Kraftfahrgesetz 1967 erhaltungswürdige, nicht zur ständigen Verwendung bestimmte Fahrzeuge mit Baujahr 1955 oder davor und Fahrzeuge, die älter als 30 Jahre und in die Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen sind. Oldtimer sind daher von der Regelung der Sachbezugswerteverordnung nicht umfasst, da es im Rahmen der Verordnung um arbeitgebereigene Kraftfahrzeuge geht, die einerseits in der Regel beruflich verwendet werden und darüber hinaus vom Arbeitnehmer auch privat verwendet werden dürfen.
Für die Bewertung des geldwerten Vorteils im Zusammenhang mit der Überlassung von Oldtimern ist demnach § 15 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 heranzuziehen, wonach der geldwerte Vorteil mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreis des Abgabeortes anzusetzen ist.
6. Lohnkonten
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 Lohnkontenverordnung sind folgende Daten auf das Lohnkonto fortlaufend einzutragen:
Vom Arbeitgeber geleistete Ersätze für Kosten:
- des Aufladens an einer öffentlichen Ladestation gemäß § 4c Abs. 1 Z 2 lit. a der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001,
- des Aufladens samt der Lademenge in Kilowattstunden gemäß § 4c Abs. 1 Z 2 lit. B der Sachbezugswerteverordnung,
- des Aufladens gemäß § 8 Abs. 9 Z 2 der Sachbezugswerteverordnung (pauschale Monatsbeträge) samt dem Nachweis der Nichtzuordenbarkeit zum Kraftfahrzeug und
- der Anschaffung einer Ladeeinrichtung gemäß § 4c Abs. 1 Z 3 der Sachbezugswerteverordnung.
Unter der Voraussetzung, dass ein Fall des § 4c Abs. 1 Z 1 der Sachbezugswerteverordnung vorliegt, da es sich um Aufladen beim Arbeitgeber handelt (siehe Frage 3 lit. d), ist mangels Kostenersatz keine Eintragung am Lohnkonto erforderlich.
7. Verordnung über die Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern
Besteht für einen an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich des Einkommensteuergesetzes 1988 die Möglichkeit, ein von der Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug für privat veranlasste Fahrten zu benützen, gilt Folgendes: § 4 der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II 2008/468, in der jeweils geltenden Fassung, ist für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges sinngemäß anzuwenden.
Nein, da § 4c nicht genannt ist, kann er nicht sinngemäß zur Anwendung kommen und auch eine Anpassung ist zum momentanen Zeitpunkt nicht geplant.