Verbot von TPO in Nagelstudios ab September 2025
Klarstellung hinsichtlich der Verwendung von Trimethylbenzoyldiphenylphosphinoxid (TPO)
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Nach der Verabschiedung der Verordnung (EU) 2025/877 der Kommission, die die Verwendung von Trimethylbenzoyldiphenylphosphinoxid (TPO) in kosmetischen Mitteln ab dem 1. September 2025 verbietet, hat die Kommission eine beträchtliche Anzahl von Anfragen erhalten. Um ein gemeinsames Verständnis dieses Verbots zu gewährleisten, sollen nun die häufig angefragten Punkte geklärt werden:
TPO in Nagelprodukten – Fragen und Antworten der Europäischen Kommission (insbesondere Frage 3 – klare Aussage, dass gewerbliche Verwendung ab 1. September 2025 beim Kunden nicht mehr zulässig ist).
Auch auf europäischer Ebene dürfte es also eine umfassende Diskussion gegeben haben, ob das Verbot für die Verwendung durch professionelle Anwender („Endverbraucher“) gilt und somit eine „Bereitstellung auf dem Markt“ vorliegt.
Die Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten vertreten nun nach neuesten Informationen die Auffassung, dass eine solche Verwendung sehr wohl als Bereitstellen auf dem Markt gilt und das Verbot daher auch für die Verwendung durch professionelle Anwender gilt.
Bitte um Beachtung!
Ab dem 1. September 2025 ist sowohl das Inverkehrbringen als auch die Bereitstellung von TPO-haltigen kosmetischen Mitteln verboten.
- Neue Produkte, die TPO enthalten, dürfen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
- Produkte, die vor diesem Zeitpunkt bereits in Verkehr gebracht wurden, dürfen nicht weiterhin im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit an eine andere Person geliefert, weitergegeben oder anderweitig bereitgestellt werden. Mit anderen Worten, Fachleute in der Kosmetikindustrie dürfen diese Produkte weder in der EU verkaufen noch verschenken.
- Unter Inverkehrbringen versteht man das erstmalige Inverkehrbringen, bei dem ein kosmetisches Mittel im Rahmen einer Geschäftstätigkeit zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem EU-Markt abgegeben wird (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Kosmetikverordnung). Dies wird in der Regel vom Hersteller, Importeur oder Händler durchgeführt.
- Bereitstellung auf dem Markt ist jede anschließende Abgabe eines kosmetischen Mittels zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem EU-Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich. Dazu gehören der Großhandel, der Einzelhandel und die Belieferung von Fachleuten.
- Professionelle Anwender, wie z. B. Nagelstudios, Kosmetikstudios und Fußpflegestudios, verwenden kosmetische Produkte im Rahmen einer kostenpflichtigen Dienstleistung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.
Daher kann ein gewerblicher Verwender (z. B. Nagelstudios, Kosmetikstudios und Fußpflegestudios) ein solches Produkt ab dem 1. September 2025 nicht mehr bei Kunden verwenden, da es sich um eine "Bereitstellung auf dem Markt" im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit handelt.
Dies gilt unabhängig davon, ob das Produkt vor dem Stichtag gekauft wurde. - Ein Verbraucher, der vor dem 1. September 2025 ein TPO-haltiges Produkt für den persönlichen Gebrauch gekauft hat, kann es jedoch weiterhin privat verwenden, obwohl es dringend angeraten wäre, Produkte zu verwenden, die kein TPO enthalten.