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Person in gestreifter Bluse steht mit verschränkten Armen vor einer Wand und neben einer Fensterfront mit Bauplänen
© (JLco) Julia Amaral | stock.adobe.com
Gewerbliche Dienstleister, Fachgruppe

Zeichenbüros: Berechtigung

Gewerberechtlicher Umfang und einschlägige Rechtsvorschriften.

Lesedauer: 1 Minute

14.11.2023

Grundsätzlich richtet sich der Umfang der Gewerbeberechtigung nach dem Wortlaut der Gewerbeanmeldung im Zusammenhang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften (§ 29 GewO). Der Gewerbeberechtigungswortlaut von Zeichenbüros lautet üblicherweise: "Anfertigen von technischen Zeichnungen nach vollständig vorgegebenen Angaben des Auftraggebers, unter Ausschluss aller den Baumeistern und Technischen Büros vorbehaltenen Tätigkeiten."

Vorbehaltsbereiche der Baumeister.
Zeichenbüros sind somit  zur Anfertigung von technischen Zeichnungen nach vollständig vorgegebenen Angaben des Auftraggebers berechtigt, wobei insbesondere die Vorbehaltsbereiche der Baumeister (§ 99 GewO)  und der "Technische Büros - Ingenieurbüros" (§ 134 Abs 1 GewO) zu beachten sind. Die dort angeführten planerischen Tätigkeiten sowie die Durchführung von Messungen und Berechnungen etc. sind somit diesen reglementierten Gewerben vorbehalten.

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