Gewerbeumfang Handwerk der Bäcker
Handwerk der Bäcker
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Das Gewerbe "Bäcker“ zählt zu den reglementierten Gewerben und ist ein Handwerk (§ 94 Z 3 GewO). Das bedeutet, dass bei einer Gewerbeanmeldung ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist. Dies kann auf unterschiedliche Arten erfolgen (siehe dazu Anmeldung eines Gewerbes – Allgemeines), die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bildet eine davon.
Gewerbeumfang
Berufsprofil Lehrberuf Bäckerei gemäß § 2 der Bäckerei - Ausbildungsordnung (BGBl. II 187/2019 idgF)
Berufsbild Lehrberuf Bäckerei gemäß § 3 der Bäckerei - Ausbildungsordnung (BGBl. II 187/2019 idgF)
Berufsbild Lehrberuf Backtechnologiegemäß § 2 der Backtechnologie - Ausbildungsordnung (BGBl. II 188/2019 idgF)
Berufsbild Lehrberuf Backtechnologiegemäß § 3 der Backtechnologie - Ausbildungsordnung (BGBl. II 188/2019 idgF)
Nebenrechte
§ 53 a GewO:
Bäcker, Fleischer und Lebensmittelhändler dürfen Waren, zu deren Feilhaltung sie auf Grund ihrer diesbezüglichen Gewerbeberechtigung berechtigt sind, im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilbieten.
§ 53 a GewO:
Bäcker (§ 94 Z 3 GewO) sind auch berechtigt, Konditorbackwaren sowie Mehlspeisen (z.B. Torten) herzustellen. Sie sind weiters berechtigt, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen ihre Erzeugnisse – auch garniert als Imbisse – einschließlich der im ersten Satz genannten Produkte zu verabreichen und nichtalkoholische Getränke und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen auszuschenken. Bei Ausübung der Verabreichungs- und Ausschankrechte muss der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.
Hinweis:
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