Seitliche Aufnahme eines große, dunklen Hundes, der auf einer Wiese sitzt und leicht nach oben blickt. Dem Hund gegenüber steht eine Person, die ihre flache Hand dem Hund entgegen streckt. Die Person hat einen kleinen Beutel um die Hüfte montiert
© lnichetti | stock.adobe.com
Persönliche Dienstleister, Fachgruppe

Tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden

Die Verordnung zur Hundeausbildung verbietet künftig Schutzhundetraining mit Angriffs- oder Beißverhalten - mit Ausnahmen für Diensthunde, bestimmte Trainings und eine Übergangsfrist bis 1. September 2025.

Lesedauer: 1 Minute

05.03.2025

Wir informieren über die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, welche wie folgt geändert wird:  

Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt: "(4) Die Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken (Schutzhundeausbildung) sowie sonstige vergleichbare Ausbildungen und sportliche Aktivitäten von Hunden, die ein gegen den Menschen oder gegen von Menschen getragene Gegenstände gerichtetes Angriffsverhalten oder gegen den Menschen gerichtetes Beißtraining beinhalten, sind verboten.  

Dieses Verbot gilt nicht für

  1. die Ausbildung von Hunden, die nachweislich als Diensthunde des Bundes eingesetzt werden,
  2. das Beißen oder Verbeißen in vom menschlichen Körper eindeutig abgrenzbare Gegenstände, wie Seile, Bälle, Frisbees oder vergleichbare Gegenstände, sowie
  3. die Weiterführung dieser Arten von Ausbildung, wenn sie in den letzten sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit den Hunden begonnen wurden und wenn dabei noch keine vollständige Signalkontrolle über das trainierte Verhalten erreicht wurde; diese Ausbildungen sind ausschließlich zum Zweck des Erlangens von Signalkontrolle über das Verhalten weiter zulässig, dürfen kein weiteres - gegen den Menschen gerichtetes - Angriffsverhalten oder Beißtraining fördern und sind jedenfalls bis längstens 1. September 2025 zu beenden." 

Der bisherige Text des § 12 erhält die Absatzbezeichnung (1), folgender Abs. 2 wird angefügt: (2) § 2 Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 33/2025 tritt mit 15. April 2025 in Kraft.

Zum Bundesgesetzblatt