Sparte Handel

Ferialarbeitnehmer:innen und Praktikant:innen im Handel

Ferialarbeitnehmer:innen sind wie alle anderen Angestellten zu entlohnen. Eine Ausnahme gibt es hingegen im Arbeiterbereich. Laut Handelsangestellten-KV gibt es für Pflichtpraktikant:innen eine eigene Einstufung.

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16.11.2023

Für alle Ferialarbeitnehmer:innen gibt es Rahmenbedingungen, die wir für Sie hier zusammengefasst haben:


Im Handel gibt es für Angestellten-Ferialarbeitnehmer:innen keine eigene Einstufung. Sie sind entsprechend ihrer Tätigkeit wie alle anderen Angestellten zu entlohnen. Anders ist es im Arbeiterbereich, hier gibt es laut Handelsarbeiterkollektivvertrag eine eigene Einstufung. Wenn die Ferialarbeitnehmer:innen während der schulischen Ausbildung (Sekundarstufe 2) außerhalb der Schulzeit Tätigkeiten unter Anweisung im Ausmaß von maximal 2 Monaten im Kalenderjahr verrichten, erhalten sie einen Monatslohn von 50 Prozent der Stufe a der Lohngruppe 2.


Für alle Praktikant:innen gilt Folgendes:


Laut Handelsangestelltenkollektivvertrag gibt es eine eigene Einstufung für Pflichtpraktikant:innen.

Vergütung für Pflichtpraktikant:innen:

  • Pflichtpraktikant:innen sind Schüler:innen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften ein Pflichtpraktikum einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule absolvieren.
  • Ihre monatliche Vergütung beträgt beim ersten Praktikum bei einer Normalarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden mindestens das Lehrlingseinkommen des 1. Lehrjahres. Dies gilt auch, wenn nur eine teilweise Arbeitspflicht besteht. 
  • Ihre monatliche Vergütung beträgt beim zweiten Praktikum bei einer Normalarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden mindestens das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Dies gilt auch, wenn nur eine teilweise Arbeitspflicht besteht. 
  • Pflichtpraktikant:innen sind weiters Student:innen, die aufgrund studienrechtlicher Vorschriften ein Pflichtpraktikum einer Fachhochschule, Hochschule oder Universität absolvieren. Ihre monatliche Vergütung beträgt bei einer Normalarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden mindestens das Lehrlingseinkommen für das 3. Lehrjahr. Dies gilt auch, wenn nur eine teilweise Arbeitspflicht besteht.
  • Den Pflichtpraktikant:innen ist spätestens bei Antritt des Pflichtpraktikums eine Vereinbarung über Beginn, Ende und Inhalt des Praktikums auszuhändigen.