Leitfaden Olivenöl
Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften
Lesedauer: 4 Minuten
Allgemeines
Es gibt acht verschiedene Kategorien von Olivenölen und Oliventresterölen:
- natives Olivenöl extra
- natives Olivenöl
- Oliven-Lampantöl, nicht behandelt
- raffiniertes Olivenöl
- Olivenöl – bestehend aus raffinierten Olivenölen und nativen Olivenölen
- Oliventresteröl
- rohes Oliventresteröl
- raffiniertes Oliventresteröl
Nicht alle Kategorien von Olivenölen dürfen in der Europäischen Union an Verbraucher verkauft werden. Lediglich natives Olivenöl extra, natives Olivenöl, Olivenöl bestehend aus raffinierten Olivenölen und nativen Olivenölen sowie Oliventresteröl können unmittelbar im Einzelhandel erworben werden.
Verpackung
Auf Ebene des Einzelhandels (also gegenüber dem Endverbraucher) dürfen nur Öle vorverpackt in Verpackungen von höchstens 5 l Eigenvolumen angeboten werden. Die Verpackungen müssen mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen und in Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 gekennzeichnet sein.
Kennzeichnung - was muss auf der Verpackung / der Flasche angegeben sein
Allgemeine Angaben
- Bezeichnung des Lebensmittels:
Achtung: Bei Olivenölen ist gibt es gesetzliche Vorgaben zur Bezeichnung Folgender Wortlaut ist für die jeweilige Ölkategorie vorgeschrieben bzw. zulässig- „Natives Olivenöl extra“
- „Natives Olivenöl“
- „Olivenöl – bestehend aus raffinierten Olivenölen und nativen Olivenölen“
- „Oliventresteröl“
- Verzeichnis der Zutaten (nur bei Mischungen von zwei oder mehr verschiedenen Ölen)
- Nettofüllmenge (bei flüssigen Erzeugnissen in Volumeneinheiten, also „l“ oder „ml“)
- Mindesthaltbarkeitsdatum
- Los (Charge) (optional in Abhängigkeit von der Art der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums)
- Name oder Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers
- Nährwertdeklaration
Zusätzliche Angaben
Neben den allgemeinen Angaben muss die Kennzeichnung bei Olivenölen noch folgende zusätzlichen Angaben enthalten:
- Zusätzlich zur jeweiligen Ölkategorie (Bezeichnung) muss deutlich und unverwischbar ein bestimmter Textzusatz angegeben sein. Beispielsweise:
- Natives Olivenöl extra: „erste Güteklasse – direkt aus Oliven ausschließlich mit mechanischen Verfahren gewonnen“ oder
- Natives Olivenöl: „direkt aus Oliven ausschließlich mit mechanischen Verfahren gewonnen“ oder
- Olivenöl - bestehend aus raffiniertem Olivenöl und nativem Olivenöl: „enthält ausschließlich raffiniertes Olivenöl und direkt aus Oliven gewonnenes Öl“ oder
- Oliventresteröl: „enthält ausschließlich Öl aus der Behandlung von Rückständen der Olivenölgewinnung und direkt aus Oliven gewonnenes Öl“ oder
- Oliventresteröl: „enthält ausschließlich Öl aus der Behandlung von Oliventrester und direkt aus Oliven gewonnenes Öl“
- Natives Olivenöl extra und natives Olivenöl müssen zusätzlich eine Ursprungsangabe aufweisen, d.h. einen geografischen Namen. Auch eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe sind möglich.
- Wurden die Oliven nicht in jenem Mitgliedstaat oder Drittstaat, in dem sie zu Öl gepresst wurden, geerntet, so ist auch das anzugeben.
- Angaben über die Lagerung (insbesondere ist ein Vermerk über den notwendigen Schutz vor Licht und Wärme aufzunehmen).
Freiwillige Angaben
Neben den verpflichtenden Angaben sind auch zusätzliche freiwillige Angaben möglich z.B.:
- „Kaltpressung“ (zulässig bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl, das durch die erste mechanische Pressung der Olivenmasse bei unter 27 °C in einem traditionellen Extraktionssystem mit hydraulischer Presse gewonnen wurde)
- „Kaltextraktion“ (zulässig bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl, das durch Perkolation oder Zentrifugierung der Olivenmasse bei unter 27 °C gewonnen wurde).
- Unter bestimmten Voraussetzungen auch das Erntejahr.
Sonstige Bestimmungen (Auszug)
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
Gemäß LMSVG (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz) tragen Lebensmittelunternehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen Verantwortung für die von ihnen in Verkehr gebrachten Waren, sowohl für deren Genusstauglichkeit als auch für die Kennzeichnung. Unsere Empfehlung ist daher ein Muster des Produktes von einem autorisierten Lebensmittelgutachter analysieren zu lassen.
Grundsätzliche Kennzeichnungsvorschriften
Wenn das Produkt verpackt und zur Abgabe an den Letztverbraucher bestimmt ist, so ist - neben den Vermarktungsvorschriften - auch die Lebensmittelinformationsverordnung zu beachten.
Gesundheitsbezogene Angaben
Bezüglich gesundheitsbezogenen Angaben bei Lebensmitteln ist die sogenannte Claims-Verordnung zu beachten. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben dürfen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, bzw. bei der Werbung hierfür nur verwendet werden, wenn sie der Verordnung entsprechen. Die Datenbank mit bereits zugelassenen (aber auch abgelehnten) Claims finden sie hier. Bei Olivenöl bitte das Suchwort „olive oil“ benutzen.
Kontrollen
Verstöße gegen die Vorgaben und Kennzeichnungspflichten stellen Verwaltungsübertretungen dar. Zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Qualitäts- und Vermarktungsnormen (ausgenommen Ein- und Ausfuhr) ist der jeweilige Landeshauptmann.
Die Koordination auf Landesebene erfolgt durch die jeweiligen Ämter der Landesregierungen. Je nach Bundesland werden für die Inlandskontrollen Organe der Lebensmittelaufsicht, der Marktämter oder eigene Qualitätsinspektoren eingesetzt.
Weiterführende Links
Anhang / Quellenverzeichnis
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Vermarktung von Olivenöl
- Delegierte Verordnung (EU) 2022/2104 der Kommission vom 29. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Olivenöl
- Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 der Kommission vom 29. Juli 2022 mit Vorschriften für die Konformitätskontrolle der Vermarktungsnormen für Olivenöl und Methoden zur Analyse der Merkmale von Olivenöl
- Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
Fragen
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes.
Stand: 15.06.2025