Nachweispflichten für Sojabohnen aus der Ernte 2025 im Zusammenhang mit der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR, Verordnung (EU) 2023/1115) gilt ab dem 30. Dezember 2025 für mittlere und große Unternehmen und ab dem 30. Juni 2026 für kleine und Kleinstunternehmer (bspw. österreichische Landwirte).
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UPDATE: Derzeitige Informationen zur Ernte 2025
Wir haben Informationen für Sie vom Bundesministerium zu den folgenden offenen Fragen erhalten:
Unsere offenen Fragen:
- Wie ist die korrekte Vorgehensweise in diesem Fall für Lieferanten (Landesproduktenhandel) als auch Abnehmer (Hersteller eines EUDR-pflichtigen Soja-Erzeugnisses)?
- Keine Antwort erhalten
- Ist für diesen Fall eine Ausnahme vorgesehen?
- Ja, im Sinne einer Übergangsbestimmung - siehe oben bzw. insbesondere Pkt 9.1. der FAQ (Stand April 2025).
- Wird es eine „DUMMY-Referenznummer“ geben, um im Produktionsprozess mit dieser „Übergangsware“ EDV mäßig umzugehen?
- Es gibt auf EU-Ebene schon Diskussionen zur Einführung einer „Dummy-Nummer“, die Einführung wurde jedoch noch nicht bestätigt.
- Wie soll mit Forderungen nach EUDR-konformen Sojabohnen von Abnehmern (Referenznummer, Sorgfaltspflichtenerklärung) seitens der Lieferanten für Sojabohnen aus der Ernte 2025 in der Praxis umgegangen werden?
- Es sollte darauf hingewiesen werden, dass die Sorgfaltspflicht nur für relavante Erzeugnisse gilt, die nach dem 30.12.2025 bzw. 30.6.2026 in Verkehr gebracht wurden. Für davor in Verkehr gebrachte Sojabohnen ist keine Sorgfalserklärung notwendig. Sie gelten daher als EUDR-konforn, sofern der Nachweis erbracht wird, dass sie nach dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden (Lieferschein, etc.). Entsprechende Fallkonstellationen sind in Pkt. 9.1. der FAQ (Stand April 2025) im Detail abgebildet.
- Soll eine Empfehlung an Landesproduktenhändler ergehen, die Basisinformationen gemäß EUDR zur Erstellung einer Referenzdaten (inkl. Geodaten) von Landwirten einzufordern, da ansonsten die Ware potentiell nicht mehr von Herstellern EUDR-pflichtiger Sojaerzeugnisse (Sojakuchen, Sojamehl etc.) abgenommen wird?
- Da für Sojaerzeugnisse, die vor dem Geltungsbeginn der EUDR in Verkehr gebracht wurden, aus der EUDR keine Verpflichtung zur Abgabe einer Sorgfaltserklärung abgeleitet werden kann, kann seitens des BMLUK diesbezüglich keine Empfehlung abgegeben werden.
- Können – wenn alle Basisdaten seitens der landwirtschaftlichen Betriebe vorliegen - nachträglich Referenznummern durch Landesproduktenhändler für die gesamte Charge/Silo erstellt werden?
- Nein, die Sorgfaltserklärung muss vor dem Inverkehrbringen erfolgen. Die nachträgliche Erstellung einer Sorgfaltserklärung ist in der EUDR nicht vorgesehen.
HINWEIS:
EU- Umweltkommissärin Roswall hat vorgeschlagen, dass der Geltungsbeginn der EUDR um ein Jahr verschoben werden soll. Die Verschiebung muss noch im EU- Parlament beschlossen werden.
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR, Verordnung (EU) 2023/1115) gilt ab dem 30. Dezember 2025 für mittlere und große Unternehmen und ab dem 30. Juni 2026 für kleine und Kleinstunternehmer (bspw. österreichische Landwirte).
Ab diesem Zeitpunkt dürfen relevante Rohstoffe (darunter Soja) nur noch mit einer Sorgfaltserklärung (DDS) und Referenznummer in Verkehr gebracht werden. Dies gilt jedoch nicht für Produkte die vor dem Anwendungsbeginn (also vor dem 30.12.2025) bereits in Verkehr gebracht wurden. Sie sind von der Pflicht ausgenommen und es reichen Nachweise, die den Zeitpunkt des Inverkehrbringens belegen.
Definition „Inverkehrbringen“
„Inverkehrbringen“ bedeutet die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem EU-Binnenmarkt. Für Sojabohnen der Ernte 2025 ist dies typischerweise der Zeitpunkt der Ernte durch die landwirtschaftlichen Betriebe und Übergabe an den Händler im Herbst 2025 (September/Oktober).
Was gilt für gelagerte Sojabohnen aus der Ernte 2025 ab dem Stichtag 30.12.2025
Soja, das vor dem 30.12.2025 geerntet und erstmals in Verkehr gebracht wurde, benötigt keine EUDR-Referenznummer. ABER: Bei einer späteren Vermarktung (z. B. 2026) kann die Behörde prüfen, ob es sich tatsächlich um Altware handelt. In diesem Fall müssen Händler schlüssige und überprüfbare Nachweise vorlegen, dass die Ware vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurde.
Als Nachweise dienen Dokumente, die EINDEUTIG eine Übernahme vor dem 30.12.2025 belegen - Aufbewahrungsfrist: Alle Nachweise mindestens 5 Jahre vorhalten (Art. 13 EUDR). Beispiele:
- Lieferscheine, Rechnungen
- Wareneingangsbelege
- Einlagerungsdokumente
- Transportdokumente, Wiegekarten
- Probendokumente
Was passiert ohne Nachweis?
Kann nicht belegt werden, dass Ware vor dem 30.12.2025 in Verkehr gebracht wurde, gilt die Ware als EUDR-pflichtig. Folge: Die Ware darf nicht weiter vermarktet werden, solange die Sorgfaltspflichten der EUDR-Verordnung (Sorgfaltspflichtenerklärung im EU-Informationssystem hochgeladen und damit Generierung der Referenznummer) erfüllt sind.
Risiken: Annahmeverweigerung durch Abnehmer.
EUDR-pflichtiger Abnehmer (Nur wenn wieder relevante Erzeugnisse im Sinne des Anhang I der EUDR-Verordnung in Verkehr gebracht werden!) verlangt eine DDS mit Referenznummer bzw. verlangt vertraglich EUDR-Konformität der Sojabohnenlieferung
Der Abnehmer des Landesproduktenhandels (Unternehmen ab 30.12.2025 EUDR-pflichtig) einer Charge Sojabohnen (Ernte 2025) verlangt eine DDS mit Referenznummer, da aus dieser Charge nach dem 30.12.2025 ein EUDR relevantes Erzeugnis herstellt wird. Das EUDR relevante Erzeugnis wird nach dem 30.12.2025 in der EU in Verkehr gebracht oder exportiert, und unterliegt somit der EUDR. Damit benötigt der Abnehmer für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses eine Referenznummer sowie eine Sorgfaltspflichtenerklärung. Diese kann wiederrum nicht gemacht werden, da das Erzeugnis mit „Altware“ hergestellt wird, für die noch keine derartigen Informationen vorliegen müssen.
Die österreichischen Landwirte fallen zum Hauptteil (laut Landwirtschaftskammer Österreich) unter die Kleinst- und Kleinunternehmerregelung, daher haben sie einen versetzten Geltungsbeginn (30.06.2026) und müssen die DDS (inklusive Erhalt der Referenz- und Verifikationsnummer) nicht vorzeitig erstellen lassen. Die Möglichkeit sollte es laut BMLUK aufgrund eines Tools, das die AMA- Daten im Hintergrund verwendet (selben Daten wie die des Mehrflächenantrags) , bereits im Oktober geben. Hierbei meldet sich der Landwirt, zeitgleich mit seiner MFA, einmal jährlich an und erhält per Mail seine Referenz- sowie Verifikationsnummer.
Unsere offenen Fragen:
- Wie ist die korrekte Vorgehensweise in diesem Fall für Lieferanten (Landesproduktenhandel) als auch Abnehmer (Hersteller eines EUDR-pflichtigen Soja-Erzeugnisses)?
- Wird es eine „DUMMY-Referenznummer“ geben, um im Produktionsprozess mit dieser „Übergangsware“ EDV mäßig umzugehen?
- Wie soll mit Forderungen nach EUDR-konformen Sojabohnen von Abnehmern (Referenznummer, Sorgfaltspflichtenerklärung) seitens der Lieferanten für Sojabohnen aus der Ernte 2025 in der Praxis umgegangen werden?
- Soll eine Empfehlung an Landesproduktenhändler ergehen, die Basisinformationen gemäß EUDR zur Erstellung einer Referenzdaten (inkl. Geodaten) von Landwirten einzufordern, da ansonsten die Ware potentiell nicht mehr von Herstellern EUDR-pflichtiger Sojaerzeugnisse (Sojakuchen, Sojamehl etc.) abgenommen wird?
- Können – wenn alle Basisdaten seitens der landwirtschaftlichen Betriebe vorliegen - nachträglich Referenznummern durch Landesproduktenhändler für die gesamte Charge/Silo erstellt werden?
Die offenen Fragen wurden seitens der Rechtsabteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft trotz mehrfacher Nachfrage in den letzten Tagen bis heute nicht beantwortet!
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass Sie zur Erstellung der DDS einen Zugang für das TRACES in Form eines EU- Logins benötigen (Zwei-Faktor- Authentifizierung): How do I create my EU Login account? - European Union.
Die Beschreibung zum EUDR- Informationssystem (inkl. Schulungsterminen) finden sie hier: The Information System of the Deforestation Regulation - European Commission