Preisauszeichnungsgesetz: Änderungen seit 30. Dezember 2025 in Kraft
Mit der Gesetzesnovelle gelten neue verbindliche Mindestvorgaben zur Schriftgröße und zum Größenverhältnis von Verkaufs- und Grundpreis - insbesondere relevant für Lebensmittel, Kosmetik, Farben, Tiernahrung und weitere betroffene Produktkategorien.
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Die bedeutendste Änderung ist die Einführung des neuen § 4 Abs 1a der bestimmte Lesbarkeits- und Schriftgrößenerfordernisse für die Auszeichnung des Grundpreises vorsieht. Der Grundpreis ist in einer bestimmten Mindestgröße und in einem bestimmten Größenverhältnis zum Preis der Verkaufseinheitauszuzeichnen.
Die leichte Lesbarkeit wird nunmehr vermutet, wenn der Verkaufspreis einer Schriftgröße von 8 Millimetern und der Grundpreis einer Schriftgröße von 4 Millimetern entspricht. Sofern der Verkaufspreis größer als 8 Millimeter ist, muss die Auszeichnung des Grundpreises mind. 50 Prozent der Schriftgröße des Verkaufspreises entsprechen. Bei digitaler Preisauszeichnung wird die leichte Lesbarkeit des Grundpreises bei einer Schriftgröße von 3,5 Millimetern vermutet.
Produktkategorien, bei denen der Grundpreis auszuzeichnen istBspw. muss in folgenden Kategorien der Grundpreis ausgezeichnet werden: Lebensmittel, Farben und Lacke, Dünge- und Pflanzenschutzmittel, kosmetische Mittel, Tiernahrung etc.
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