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Holzindustrie, Fachgruppe

Zusatzkollektivvertrag Mitarbeiterprämie für Arbeiter

Es gibt einen Zusatzkollektivvertrag zur Mitarbeiterprämie für Arbeiter

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15.03.2024

Dieser Zusatzkollektivvertrag ermächtigt zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen zur Gewährung von Mitarbeiterprämien gemäß § 124b EstG für das Kalenderjahr 2024. Im Fall von Betrieben ohne Betriebsrat ermächtigt der Zusatz-KV zum Abschluss von Einzelvereinbarungen zur Gewährung von Mitarbeiterprämien gemäß § 124b EstG. Auch eine Aliquotierung bei Teilzeitbeschäftigung und für unterjährige Eintritte wurde vereinbart. Der Zusatz-KV tritt rückwirkend mit 1.1.2024 in Kraft und gilt bis 31.12.2024.

 

Mit dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung bzw. von Einzelvereinbarungen auf Basis dieser kollekivvertraglichen Ermächtigung können nunmehr Zulagen und Bonuszahlungen bis zu 3000,- Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden.  

 

Bitte beachten Sie, dass der Zusatzkollektivvertrag erst mit erfolgter Hinterlegung im Bundeseinigungsamt rechtswirksam ist und erst ab diesem Zeitpunkt eine steuerfreie Auszahlung möglich ist. Der Zusatzkollektivvertrag wurde bereits unterfertigt und zur Hinterlegung an die zuständige Stelle übermittelt. Erfahrungsgemäß dauert die Hinterlegung zumindest 2-3 Wochen, sodass wir (auch aufgrund der Osterferien) empfehlen, eine allfällige Mitarbeiterprämie erst mit der Aprilauszahlung zu gewähren. Bis dahin sollte der Zusatzkollektivvertrag jedenfalls rechtswirksam sein.

 

Für die Angestellten hat der Fachverband der Gewerkschaft bereits im Jänner einen Entwurf einer gleichlautenden Regelung übermittelt. Leider konnte bisher mit der Gewerkschaft keine Einigung erzielt werden. Für die Angestellten kann somit derzeit noch keine Mitarbeiterprämie steuerfrei ausbezahlt werden

Zusatzkollektivvertrag zur Mitarbeiterprämie

BMF Mitarbeiterprämie