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Lächelnde Person lehnt sich auf Fahrerseite aus Auto und hält Führerschein in Hand
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Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen, Fachgruppe

Verlängerung Taxilenkerausweise

Seit 1.1.2021 werden Taxilenkerausweis auf 5 Jahre befristet ausgestellt und müssen bei der Wohnsitzbehörde verlängert werden.

Lesedauer: 1 Minute

10.02.2026

Antrag auf Verlängerung bei der Wohnsitzbehörde 

Anträge auf Verlängerung sind (unabhängig von der ausstellenden Behörde) bei der jeweiligen Wohnsitzbehörde zu stellen. Für Lenker/innen mit Wohnsitz in Graz und der Stadt Leoben sind das die Landespolizeidirektionen in Graz und Leoben, ansonsten die Bezirkshauptmannschaften.

Kontaktdaten Wohnsitzbehörden


Die Antragstellung erfolgt mittels Niederschrift im Führerscheinregister durch die Behörde, es ist kein Ausfüllen eines Formulars erforderlich. 

Bei der Antragstellung mitzubringen sind:

  • Bestehender Taxilenkerausweis
  • Lenkberechtigung (Führerschein)
  • Passbild 

Die Neuausstellung/Verlängerung der Ausweise erfolgt nach Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit durch die Behörde wieder befristet auf 5 Jahre.

 

Hinweis
Unbefristete Taxilenkerausweise, die vor dem 1. Jänner 2021 ausgestellt wurden, haben im Jahr 2025 mit Ablauf des Monats, in dem der Ausweis ausgestellt wurde, automatisch ihre Gültigkeit verloren und müssen neu beantragt werden. Eine Neuausstellung erfolgt nach Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit befristet auf 5 Jahre und im Scheckkartenformat.

Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit 

Gemäß § 6 Absatz 1 Z. 3 BO 1994 gilt als nicht vertrauenswürdig,

  • wer entweder als nicht verkehrszulässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist bzw.
  • wer durch wiederholte, rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnde Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen hat lassen. 

Weiters gilt gemäß § 10 Absatz 3 BO 1994 als nicht vertrauenswürdig,

  • wer ein Fahrzeug im Fahrdienst gelenkt hat, ohne im Besitz eines gültigen Ausweises gewesen zu sein,
  • wer als im Fahrdienst tätige Person entgegen der Bestimmung des § 3 Z. 2 bis 4 ein Fahrzeug gelenkt hat (Alkohol- bzw. Suchtgiftdelikte),
  • wer wiederholt wegen Übertretungen der jeweiligen Landesbetriebsordnung rechtskräftig bestraft worden ist,
  • wer als im Fahrdienst tätige Person eine höhere als die bei der Genehmigung des Kraftfahrzeuges festgesetzte Personenanzahl befördert hat oder
  • wer als im Fahrdienst tätige Person Fahrgäste diskriminiert oder sexuell belästigt hat.

Keine Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen

Nicht gesondert überprüft werden die sonstigen Voraussetzungen des Taxilenkerausweises wie etwa die Ortskenntnisse. Diese werden vom bestehenden Ausweis übernommen.

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