Personen in blauer Arbeitskleidung mit blauer Kappe entladen einen Transporter mit Paketen
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Güterbeförderungsgewerbe, Fachgruppe

Kollektivvertrag für das Güterbeförderungs- und Kleintransportgewerbe und Fahrradboten

Aktuelle Kollektivvertrags(rahmen)texte, Löhne, Gehälter und Zusatzinformationen

Lesedauer: 19 Minuten

Übersicht der gültigen Kollektivvertragsvereinbarungen, Lohn- und Gehaltstabellen sowie Zusatzinformationen für Angestellte, Arbeiter/innen und Lehrlinge.

Kollektivverträge für das Güterbeförderungsgewerbe 2024

Übersicht der Ergebnisse der Kollektivvertragsabschlüsse für Beschäftigte im Güterbeförderungs- und Kleintransportgewerbe sowie für Kleintransporteure und Fahrradboten.

Güterbeförderungs- und Kleintransportgewerbe 2024

 

Arbeiter
(konzess. Gütbefgew.)

Angestellte
(konzess. Gütbefgew + KT-Gewerbe)

 Gültig ab: 1.1.2024 1.1.2024

 Erhöhungen:

 + 9,67 % auf KV-Stundenlöhne (keine IST-Löhne!), KV-Zulagen und KV-Lehrlingseinkommen

 Die monatlichen KV- Mindestgehälter werden um 9,17%, mindestens aber um 165 € erhöht.

 

Kleintransporteure (Arbeiter im KT-Gewerbe) und Fahrradboten 2024

 

Kleintransporteure
(Arbeiter im KT-Gewerbe)

Fahrradboten
 Gültig ab: 1.1.2024

 Erhöhungen:

 Überarbeitung der Lohntabelle

a) Stundenlöhne in Euro 10,52
b) Stundenlöhne in Euro 10,87
c) Stundenlöhne in Euro 11,10
d) Stundenlöhne in Euro 11,56
e) Stundenlöhne in Euro 12,14

a) Wochenlöhne in Euro 420,81
b) Wochenlöhne in Euro 434,68 
c) Wochenlöhne in Euro 443,93
d) Wochenlöhne in Euro 462,43
e) Wochenlöhne in Euro 485,55

a) Monatslöhne in Euro 1.820,00
b) Monatslöhne in Euro 1.880,00
c) Monatslöhne in Euro 1.920,00
d) Monatslöhne in Euro 2.000,00
e) Monatslöhne in Euro 2.100,00

KV Verhandlungen - derzeit noch kein Abschluss

Hinweis:
Vorwegnahmevereinbarung für den Fall einer freiwilligen Erhöhung des KV-Mindestlohns (PDF)

Änderungen/ Anpassungen:

 Artikel VI- Arbeitszeit 

1.3. Durchrechenbare Normalarbeitszeit 

1.3.1.   Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von 39 Wochen auf höchstens 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überscheitet. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt maximal 10 Stunden. 

1.3.2.   Während der Dauer des Durchrechnungszeitraumes darf höchstens ein Zeitguthaben von 100 Stunden laufend bestehen. Sobald innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes das Zeitguthaben an Normalarbeitszeit mehr als 100 Stunden beträgt, ist dieser übersteigende Teil mit einem Zuschlag von 50 % des Grundstundenlohnes als Überstunden auszubezahlen. Die Auszahlung ist gemeinsam mit der Lohnabrechnung des Folgemonats vorzunehmen.  Die Vereinbarung der Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich ist weiterhin zulässig (§ 10 Abs. 2 AZG). 

1.3.3.   Am Ende eines Durchrechnungszeitraumes noch offene Zeitguthaben (die aus der Überschreitung der 40-stündigen durchschnittlichen Normalarbeitszeit im

Durchrechnungszeitraum resultieren) können bis zu einem Höchstausmaß von 20 Stunden pro Durchrechnungszeitraum in den jeweils nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden. Zeitguthaben, die nicht mehr übertragen werden können, sind als Überstunde mit einem 50 %-igen Zuschlag abzugelten. Die Vereinbarung der Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich ist weiterhin zulässig (§ 10 Abs. 2 AZG). 

1.3.4.   Die Dauer der wöchentlichen Normalarbeits-zeit im Durchrechnungszeitraum ist im Vorhinein zu vereinbaren. Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebserfordernissen oder aus der Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmer ergeben, sind rechtzeitig vorher zu vereinbaren. 

1.3.5.   Der Beginn und das Ende des Durchrechnungs-zeitraumes werden in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festgelegt. 

1.3.6.   Der zur Erreichung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmer zu vereinbaren. 

1.3.7.   Für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt kein Zuschlag. 

1.3.8.   Wird die Dauer der wöchentlichen Normalarbeits-zeit im Durchrechnungszeitraum nicht gemäß § 19c Arbeitszeitgesetz im Vorhinein festgelegt, kann die Normalarbeitszeit nicht durchgerechnet werden. 

Artikel XVII – Lohntafel 

A. Stunden-, Wochen- und Monatslöhne 

a) bei Betriebszugehörigkeit bis zu einem Jahr,

b) bei Betriebszugehörigkeit von länger als einem Jahr bis zu drei Jahren,

c) bei Betriebszugehörigkeit von länger als drei Jahren bis zu zehn Jahren,

d) bei Betriebszugehörigkeit von länger als zehn Jahren bis zu fünfzehn Jahren,

e) bei Betriebszugehörigkeit von länger als fünfzehn Jahren. 

Für die Bemessung der Betriebszugehörigkeit sind Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils vier Monate aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitnehmers, durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist. 

Für ab dem 1.1.2024 eintretende Mitarbeiter gilt Folgendes:

Für die Bemessung der Betriebszugehörigkeit sind facheinschlägige Vordienstzeiten von Facharbeitern und Kraftfahrern für Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Gütern, die bei anderen Arbeitgebern zurückgelegt wurden, bei überwiegender Verwendung als solche maximal bis zu einem Jahr anzurechnen. Der Dienstnehmer hat hierzu prüfbare, schriftliche Nachweise über einschlägige Vordienstzeiten zu erbringen. Ein Dienstzeugnis erfüllt dies jedenfalls. Eine Anrechnung der Vordienstzeiten erfolgt erst ab dem 7. Monat der Betriebszugehörigkeit. Die obige Zusammenrechnungsregelung ist zu beachten. 

 


Kollektivverträge für das Güterbeförderungsgewerbe 2023

Übersicht der Ergebnisse der Kollektivvertragsabschlüsse für Beschäftigte im Güterbeförderungs- und Kleintransportgewerbe sowie für Kleintransporteure und Fahrradboten.

Güterbeförderungs- und Kleintransportgewerbe 2023

  Arbeiter
(konzess. Gütbefgew.)
Angestellte
(konzess. Gütbefgew. + KT-Gewerbe)
Gültig ab: 1.1.2023 1.1.2023

Erhöhungen: 

+ 7,39 % auf KV-Stundenlöhne (keine IST-Löhne!), KV-Zulagen und KV-Lehrlingseinkommen

Erhöhung der KV-Löhne ersichtlich untenstehend bei Artikel XV – Gehaltsregelung

Änderungen/ Anpassungen:  

Artikel XIII – Lehrlingseinkommen

1. Das monatliche Lehrlingseinkommen beträgt:

im 1. Lehrjahr 40 %
(= € 684,00)

im 2. Lehrjahr 55 %
(= € 940,50)

im 3. Lehrjahr 75 %
(= € 1.282,50)

 des kollektivvertraglichen Gehaltes der Beschäftigungsgruppe 2, Untergruppe a, der Gehaltstafel.

Artikel XV – Gehaltsregelung

B) Gehaltstafel

a) bis zu fünf Berufsjahren
b) mehr als fünf bis zu zehn Berufsjahren
c) bei mehr als zehn Berufsjahren

Beschäftigungsgruppe 1:
Angestellte mit einfacher Tätigkeit ohne einschlägige Lehrausbildung

a) € 1.660,00
b) € 1.705,00
c) € 1.745,00      

Beschäftigungsgruppe 2:
Angestellte mit einschlägiger Lehr- oder Schulausbildung

a) € 1.710,00 
b) € 1.760,00
c) € 1.900,00 

Beschäftigungsgruppe 3:
Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien oder Weisungen schwierige Arbeiten selbstständig erledigen

a) € 1.745,00
b) € 1.865,00
c) € 2.090,00     

Beschäftigungsgruppe 4:
Angestellte mit schwieriger, selbstständiger Tätigkeit

a) € 1.910,00
b) € 1.980,00
c) € 2.305,00 

Beschäftigungsgruppe 5:
Angestellte und Verantwortliche in leitender Stellung: freie Vereinbarung

Kleintransporteure (Arbeiter im KT-Gewerbe) und Fahrradboten 2023

Kleintransporteure
(Arbeiter im KT-Gewerbe) 
Fahrradboten
Gültig ab:1.1.20231.1.2023
Erhöhungen:

+ 3,5 % auf die KV-Stundenlöhne (keine IST-Löhne!)

 

 

Der KV- Mindestmonatslohn beträgt 1.730 €.

(keine IST-Lohnerhöhung)

Änderungen/ Anpassungen:

Artikel VI − Arbeitszeit

1.3. Durchrechenbare Normalarbeitszeit

1.3.1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen auf höchstens 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überscheitet. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt maximal 10 Stunden.

 

Kollektivverträge für das Güterbeförderungsgewerbe 2022

Übersicht der Ergebnisse der Kollektivvertragsabschlüsse für Beschäftigte im Güterbeförderungs- und Kleintransportgewerbe sowie für Kleintransporteure und Fahrradboten.

Güterbeförderungs- und Kleintransportgewerbe 2022

  Arbeiter
(konzess. Gütbefgew.)
Angestellte
(konzess. Gütbefgew. + KT-Gewerbe)
Gültig ab: 1.1.2022 1.1.2022

Erhöhungen:

+ 4,96 % auf KV-Stundenlöhne (keine IST-Löhne!), KV-Zulagen und KV-Lehrlingseinkommen

Erhöhung der KV-Löhne ersichtlich untenstehend bei Artikel XV – Gehaltsregelung 

Änderungen/ Anpassungen:

Artikel V – Normalarbeitszeit, Ruhepausen

Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit:

Artikel V, Punkt 1.:
 „Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden. Die tägliche Normalarbeitszeit kann gemäß § 4 Absatz 1 Arbeitszeitgesetz auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden.“

Artikel V – Normalarbeitszeit, Ruhepausen

Punkt 3.: "Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine unbezahlte Ruhepause gemäß §§ 11 bzw. 13c Arbeitszeitgesetz zu unterbrechen. 

Alle anderen Unterbrechungen der Arbeitszeit sind unzulässig, ausgenommen Unterbrechungen gemäß Artikel VI a Ziffer 8b."

Artikel V- Normalarbeitszeit, Ruhepausen

NEU:

Einfügung neuer Ziffer 5 in Artikel 5: Durchrechnung der Normalarbeitszeit

"Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen auf höchstens 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt maximal 10 Stunden.

Die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist im Vorhinein zu vereinbaren. Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebserfordernissen oder aus der Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmer ergeben, sind rechtzeitig vorher zu vereinbaren.

Der zur Erreichung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmer zu vereinbaren.

Für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt kein Zuschlag."

Artikel XIII – Lehrlingseinkommen und Weiterverwendung

1. Das monatliche Lehrlingseinkommen beträgt:

im 1. Lehrjahr 40 %
(das entspricht € 660,00)

im 2. Lehrjahr 55 %
(das entspricht € 907,50)

im 3. Lehrjahr 75 %
(das entspricht € 1.237,50)

des kollektivvertraglichen Gehaltes der Beschäftigungsgruppe 2, Untergruppe a, der Gehaltstafel.

Artikel XV – Gehaltsregelung

B) Gehaltstafel

a) bis zu fünf Berufsjahren
b) mehr als fünf bis zu zehn Berufsjahren
c) bei mehr als zehn Berufsjahren

Beschäftigungsgruppe 1:
Angestellte mit einfacher Tätigkeit ohne einschlägige Lehrausbildung

1.1.2022
a) € 1.600,00 (+5,1%)
b) € 1.640,00 (+4,9%)
c) € 1.670,00 (+4,7%)    

Beschäftigungsgruppe 2:
Angestellte mit einschlägiger Lehr- oder Schulausbildung

1.1.2022
a) € 1.650,00 (+5,0%)
b) € 1.700,00 (+5,9%)
c) € 1.825,00 (+3,5%)

Beschäftigungsgruppe 3:
Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien oder Weisungen schwierige Arbeiten selbstständig erledigen

1.1.2022
a) € 1.665,00 (+4,3%)
b) € 1.810,00 (+2,5%)
c) € 2.010,00 (+2,3%)    

Beschäftigungsgruppe 4:
Angestellte mit schwieriger, selbstständiger Tätigkeit

1.1.2022
a) € 1.850,00 (+2,2%)
b) € 1.915,00 (+2,2%)
c) € 2.235,00 (+2,2%)

Beschäftigungsgruppe 5:
Angestellte und Verantwortliche in leitender Stellung: freie Vereinbarung

Artikel XI – Auflösung des Dienstverhältnisses

redaktionelle Anpassung:

Das im KV-Text angegebene Datum 1.7.2021 wurde auf 1.10.2021 ausgebessert. (Die gesetzliche Angleichungsregelung der Kündigungsfristen (§ 1159 ABGB) ist erst mit 1.10.2021 in Kraft getreten.)

Streichung der Sozialpartnererklärung zu Corona-Prämien für Beschäftigte:

"Die Sozialpartner empfehlen jenen Betrieben, die trotz der Corona-Situation eine gute Geschäftslage und einen finanziellen Spielraum sehen, ihren Beschäftigten, die besondere Leistungen erbracht haben, eine einmalige Corona-Prämie gemäß § 124b Z350 lit. a EStG 1988 von empfohlenen € 150 bis zum 31.12.2020 auszubezahlen".

Kleintransporteure (Arbeiter im KT-Gewerbe) und Fahrradboten 2022

Kleintransporteure
(Arbeiter im KT-Gewerbe)
Fahrradboten
Gültig ab: 1.1.20221.1.2022
Erhöhungen:+ 4,5 % auf die KV-Stundenlöhne
(keine IST-Löhne!)    
+ 3,5 % auf den KV-Mindeststundenlohn
(keine IST-Lohnerhöhung)
Änderungen/ Anpassungen: 

Artikel VI – Arbeitszeit - Verlängerung der Normalarbeitszeit (§ 4 – Arbeitszeitgesetz)

Artikel VI, Punkt 1.1. Wöchentliche Normalarbeitszeit:

"Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden." 

NEU:

Artikel VI, Punkt 1.2. Tägliche Normalarbeitszeit:

"Die tägliche Normalarbeitszeit kann gemäß § 4 Absatz 1 Arbeitszeitgesetz auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden."

Artikel VI. Arbeitszeit - Durchrechnung der Normalarbeitszeit – Einführung der Möglichkeit zur Durchrechnung der Normalarbeitszeit:

NEU: 

"Artikel VI. Punkt 1.3. Durchrechenbare Normalarbeitszeit

1.3.1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von 13 Wochen auf höchstens 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt maximal 10 Stunden.

1.3.2. Die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist im Vorhinein zu vereinbaren. Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebserfordernissen oder aus der Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmer ergeben, sind rechtzeitig vorher zu vereinbaren.

1.3.3. Der Beginn und das Ende des Durchrechnungszeitraumes werden in Betrieben mit gewähltem Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festgelegt.

1.3.4. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmer zu vereinbaren.

1.3.5. Für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt kein Zuschlag.

1.3.6. Wird die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum nicht gemäß § 19c Arbeitszeitgesetz im Vorhinein festgelegt, kann die Normalarbeitszeit nicht durchgerechnet werden."

Artikel VI, Punkt 3.: Verteilung der Normalarbeitszeit

3.1 "Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann auf höchstens 5 Tage in der Woche verteilt werden."

3.2 "Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf maximal vier Tage auf bis zu zehn Stunden ausgedehnt werden. (4-Tage-Woche)

3.3 Arbeitszeiten außerhalb dieser Verteilung stellen Überstunden im Sinne des  § 6 AZG dar und sind entsprechend zu entlohnen."

Artikel VI, Punkt 5. Ruhezeit:

5 b) Es wird vereinbart, die Textstelle: "Der Dienstnehmer hat in jedem Kalendermonat Anspruch auf einen arbeitsfreien Sonntag. Wird vom Dienstgeber an diesem Sonntag Arbeit angeordnet, so gebührt dafür ein Zuschlag von 100 Prozent" zu streichen.

Artikel IX Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagsarbeit, Ruhetag

Für die Samstagsnachmittagsarbeit 

Ergänzung:

Punkt 2.: "Der jeweilige Zuschlag kann auch in Freizeit abgegolten werden, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt.“ 

Änderung:

Streichung von Punkt 3.:
"Diese Bestimmung ist bis zum nächsten Kollektivvertragsabschluss befristet."

Artikel VIIIb – Sonn- und Feiertagsarbeit, Ruhetag

NEU:

Artikel VIIIb, Punkt 5.:
"Gemäß § 12a ARG sind während der Wochenend- und Feiertagsruhe folgende Arbeiten zulässig: Zustellung von in der Gastronomie frisch zubereiteten Speisen sowie von Getränken.

Für jede am Sonntag erbrachte Arbeitsleistung der Zustellung von in der Gastronomie frisch zubereiteten Speisen sowie von Getränken gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent des Normalstundenlohns (Ist-Normallohn)."

Artikel XI Fortzahlung des Lohnes bei Arbeitsverhinderung

Änderung:

Artikel XI, Punkt 2.:
Ausdehnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit von mindestens 4 Wochen auf mindestens 3 Monate.

2."Nach ununterbrochener Betriebszugehörigkeit von mindestens drei Monaten hat der Dienstnehmer bei Eintritt eines der nachstehend aufgezählten Verhinderungsgründe Anspruch auf Freistellung von der Arbeit im nachstehenden Umfang und auf Fortzahlung des Lohnes:

redaktionelle Anpassung:

Das im KV-Text angegebene Datum 1.7.2021 wurde auf 1.10.2021 ausgebessert. (Die gesetzliche Angleichungsregelung der Kündigungsfristen (§ 1159 ABGB) ist erst mit 1.10.2021 in Kraft getreten.)

Artikel XI – Auflösung des Dienstverhältnisses

Änderung:

Artikel XI, Punkt 2.:
"Für Kündigungen, die ab dem 1.10.2021 (Datum des Inkrafttretens des § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017) ausgesprochen werden, gelten die gesetzlichen Kündigungsbestimmungen."

Artikel XI, Punkt 3.:
Streichung Punkt 3.

Kollektivverträge für das Güterbeförderungsgewerbe 2021

Übersicht der Ergebnisse der Kollektivvertragsabschlüsse für Beschäftigte im Güterbeförderungs- und Kleintransportgewerbe sowie für Kleintransporteure und Fahrradboten.

Güterbeförderungs- und Kleintransportgewerbe 2021

  Arbeiter
(konzess. Gütbefgew.)
Angestellte
(konzess. Gütbefgew + KT-Gewerbe)
Gültig ab:  1.1.2021  1.1.2021
Erhöhungen:

+ 1,5 % auf KV-Stundenlöhne (keine IST-Löhne!), KV-Zulagen und KV-Lehrlingseinkommen 

Die Auslandsdiäten (Tages- und Nächtigungsgelder im Ausland gemäß Tabelle 1) werden ab 1.1.2021 um +1,5 Prozent erhöht.

 

Alle KV-Mindestgehälter werden ab 1.1.2021 um + 1,47 Prozent erhöht.
(keine IST-Gehälter!)

Artikel XIII- Lehrlingseinkommen und Weiterverwendung: Erhöhung der Lehrlingseinkommen

1. Das monatliche Lehrlings-einkommen beträgt:

  • im 1. Lehrjahr 40 %
  • im 2. Lehrjahr 55 %
  • im 3. Lehrjahr 75 %

des kollektivvertraglichen Gehaltes der Beschäftigungsgruppe 2, Untergruppe a, der Gehaltstafel.

Sozialpartnererklärung zu Corona-Prämien für Beschäftigte:

Die Sozialpartner empfehlen jenen Betrieben, die trotz der Corona-Situation eine gute Geschäftslage und einen finanziellen Spielraum sehen, ihren Beschäftigten, die besondere Leistungen erbracht haben, eine einmalige Corona-Prämie gemäß § 124b Z350 lit. a EStG 1988 von empfohlenen € 150 bis zum 31.12.2020 auszubezahlen.

Änderungen/
Anpassungen:

Artikel XI: Auflösung des Dienstverhältnisses

"Mit Wirkung 1.7.2021 gilt:

1. Bei einer Beschäftigungsdauer bis zu einem Monat sowie im beiderseitigen Einverständnis kann das Dienstverhältnis jederzeit gelöst werden. 

2. Nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit kann das Dienstverhältnis durch Dienstgeberkündigung oder Dienstnehmerkündigung nur zum Ende einer Lohnwoche (Sonntag) unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen schriftlich gelöst werden.

3. Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des österreichischen Güterbeförderungsgewerbes wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich beim Güterbeförderungsgewerbe um eine Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB handelt. Abweichend von § 1159 (2) ABGB kann das Dienstverhältnis durch Dienstgeberkündigung oder Dienstnehmerkündigung nur zum Ende einer Lohnwoche (Sonntag) unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen schriftlich gelöst werden:

  • bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von einem Monat bis zu einem Jahr: 1 Woche, 
  • bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren: 2 Wochen, 
  • bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit über fünf Jahren: 3 Wochen."

Artikel XIII- Lehrlingsentschädigung und Weiterverwendung:

Aufgrund einer Novelle des § 17 BAG tritt anstelle des Begriffes "Lehrlingsentschädigung" der Begriff "Lehrlingseinkommen" 

Artikel VIII Absatz 2 – Ruhetage/Streichung der "Karfreitags-Bestimmung"

Infolge der Novellierung von § 7 Abs. 3 ARG (Entfall) iVm der Neuregelung des "persönlichen Feiertags" (§ 7a ARG) wird die "Karfreitags-Bestimmung" ersatzlos gestrichen.

Kleintransporteure (Arbeiter im KT-Gewerbe) und Fahrradboten 2021

Kleintransporteure
(Arbeiter im KT-Gewerbe)
Fahrradboten
Gültig ab:1.1.20211.1.2021
Erhöhungen:

1,75 % auf die KV- Stundenlöhne (keine IST-Löhne!)

Das Tagesgeld wird auf € 26,40 pro Kalendertag erhöht

+ 2,2 % auf den KV- Mindeststundenlohn (keine IST-Lohnerhöhung)
Änderungen/
Anpassungen:

Artikel IX. Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagsarbeit, Ruhetag

Zustellung im Online-Lebensmittelhandel wird bis 20:00 zugelassen:

NEU:

1. Gemäß § 12a Arbeitsruhegesetz wird die Beschäftigung für die Zustellung von Produkten, die im stationären oder im Online-Handel vom Letztverbraucher bestellt oder gekauft wurden, am Samstagnachmittag, sofern dies ein Werktag ist, bis 18.00 Uhr, im Online-Lebensmittelhandel bis 20.00 Uhr, zugelassen.

2. Für die Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr gebührt ein Zuschlag für die Normalarbeitszeit von 50 %.  Für die Zeit zwischen 18:00 und 20:00 Uhr gebührt ein Zuschlag für die Normalarbeitszeit von 75 %

3. Diese Bestimmung ist bis zum nächsten Kollektivvertragsabschluss befristet.

Artikel VII. Nacharbeitszuschlag

Klargestellung bzgl. des Nachtarbeitszuschlages, der entweder in Form von Zeitausgleich oder in Geld abgegolten werden kann:

Fällt eine Arbeitsleistung in der Zeit von 22:00 bis 05:00 Uhr, gebührt ein Zuschlag in der Höhe von 100 %, welcher mangels abweichender Vereinbarung in Geld auszuzahlen ist.

NEU:

Artikel XVIa: Anrechnung von Karenzzeiten

"Für Geburten ab dem 1.8.2019 richtet sich die Anrechnung von Karenzeiten im laufenden Dienstverhältnis für Rechtsansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten nach § 15f Mutterschutzgesetz idF des BGBl 68/2019 in Verbindung mit § 7c Väterkarenzgesetz."

Artikel XVII - Lohntafel

Statt der bisher vorhandenen Regelung bzgl. Kostenersatz bei der Verwendung des Privatfahrrads wird eine Kilometergeldregelung in Höhe von 24 Cent pro Kilometer aufgenommen, die bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 570 Euro steuerfrei ausbezahlt werden kann: 

1. Kilometergeld 

1. Für die Verwendung eines Privatfahrrades im Rahmen einer Dienstreise iSd § 26 Z 4 EStG 1988 , ist dem Fahrradboten ein Kilometergeld in Höhe von 0,24 € pro km zu zahlen.

2. Das Kilometergeld dient insbesondere zur Abdeckung der laufenden Kosten einschließlich üblicher Reparaturen, welche durch die dienstliche Verwendung des Privatfahrrades entstehen.

3. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort verlässt. Als Dienstort (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) gilt jener Ort (genaue Anschrift des Beschäftigungsortes im Anmeldeformular) an dem der Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet ist.

4. Über die gefahrenen Kilometer sind fortlaufend ein Fahrtenbuch oder sonstige Unterlagen zum Nachweis, der für das Unternehmen gefahrenen Kilometer, zu führen. Aus dem Fahrtenbuch bzw.  aus den Unterlagen müssen das Datum, die Anzahl der gefahrenen Kilometer, der Ausgangs- und der Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen betrieblichen Fahrt klar erkennbar sind. Der Nachweis kann auch in digitaler Form erfolgen. Das Fahrtenbuch bzw. der Nachweis ist über Aufforderung, jedenfalls aber am Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres bzw. beim Ausscheiden des Angestellten, zur Abrechnung vorzulegen. Die Abrechnung hat nach den im Betrieb üblichen Zeitabständen zu erfolgen.

5. Ansprüche im Sinne dieses Abschnittes müssen spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Dienstreise bzw. der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage des Fahrtenbuches oder sonstigem Nachweis der gefahrenen Kilometer bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber durch Rechnungslegung bzw. Vorlage der Unterlagen geltend gemacht werden.

Artikel XII: Auflösung des Dienstverhältnisses

NEU:

Ab 1.7.2021 lauter der Artikel XII wie folgt:

1. Bei einer Beschäftigungsdauer bis zu einem Monat sowie im beiderseitigen Einverständnis kann das Dienstverhältnis jederzeit gelöst werden.

2. Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des österreichischen Kleintransportgewerbes wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich beim Kleintransportgewerbe um eine Saisonbranche im Sinne von § 1159 Absatz 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch handelt. Abweichend von § 1159 Absatz 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch kann das Dienstverhältnis nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit durch Dienstgeberkündigung oder Dienstnehmerkündigung nur zum Ende einer Lohnwoche (Sonntag) unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen schriftlich gelöst werden:

  • bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von einem Monat bis zu einem Jahr: 1 Woche 
  • bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren: 2 Wochen
  • bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit über fünf Jahren: 3 Wochen

Die Ziffern 4,5,6 werden zu Ziffer 3,4,5.

Artikel VII. Nacharbeitszuschlag

Klargestellung bzgl. des Nachtarbeitszuschlages, der entweder in Form von Zeitausgleich oder in Geld abgegolten werden kann

"Fällt eine Arbeitsleistung in der Zeit von 22:00 bis 05:00 Uhr, gebührt ein Zuschlag in der Höhe von 100 %, welcher mangels abweichender Vereinbarung in Geld auszuzahlen ist."


Kollektivverträge für das Güterbeförderungsgewerbe 2020

  Erhöhungen:  Änderungen/Anpassungen: 

Arbeiter
(konzessioniertes Güterbeförderungs-gewerbe)
gültig ab 01.01.2020

+ 2,5 % auf KV-Stundenlöhne (keine IST-Löhne!), KV-Zulagen und KV-Lehrlings-Entschädigungen

 

Artikel IV:
Grundsätzliche Bestimmungen

NEU: 8. Dienstnehmern ist es ausdrücklich verbotenVorrichtungen zu betätigen oder eigenmächtig zu installieren, die vorhandene Assistenzsysteme außer Kraft setzen, deaktivieren oder so zu betätigen, so dass deren ordnungsgemäße Wirkungsweise außer Kraft gesetzt und die Verkehrssicherheit gefährdet wird.

Artikel VIa: sonstige arbeitszeitrechtliche Bestimmungen

NEU: lit. e*): Falls eine derartige Unterbrechung vom Kontrollgerät automatisch mit dem „Bettsymbol“ aufgezeichnet wird, ist die manuelle Eingabeverpflichtung des Lenkers damit erfüllt, sofern die automatische Aufzeichnung zutreffend ist. Andernfalls hat der Fahrer die automatische Aufzeichnung durch manuelle Eingabe jenes Symbols, welches seiner tatsächlichen Tätigkeit entspricht, zu korrigieren.

Bisherige lit. e*) wird zu lit. f*)

Artikel IX: Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung

NEU: lit. h) der erste Schultag des leiblichen Kindes oder eines Kindes mit dem der Angestellte in einem gemeinsamen Haushalt lebt: 1 Tag.

Artikel XI: Auflösung des Dienstverhältnisses

NEU - Ergänzung bei 3. […] Mit Wirkung 01.01.2021 gilt: Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des österreichischen Güterbeförderungsgewerbes wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich beim Güterbeförderungsgewerbe um eine Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB handelt. Abweichend von § 1159 (2) ABGB beträgt die Kündigungsfrist daher:

  • bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von einem Monat bis zu einem Jahr: 1 Woche, 
  • bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren: 2 Wochen, 
  • bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit über fünf Jahren: 3 Wochen.

Artikel XVIII: Anrechnung von Karenzzeiten

NEU: 2. Für Geburten ab dem 01.08.2019 richtet sich die Anrechnung von Karenzzeiten im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl 68/2019 (MSchG) in Verbindung mit § 7c Väterkarenzgesetz (VKG).

Lohn- und Zulagenordnung-A.
Betriebszugehörigkeit/Ergänzung:

[…] Für die Bemessung der Betriebszugehörigkeit sind Vordienstzeiten, die bei anderen Arbeitgebern als Berufskraftfahrer mit Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin zurückgelegt wurden, maximal bis zu 15 Jahren anzurechnen. Der Dienstnehmer hat hierzu prüfbare, schriftliche Nachweise über einschlägige Vordienstzeiten zu erbringen.

Ab dem der Erbringung der Nachweise folgenden Monat ist der Arbeitnehmer gemäß der nachgewiesenen Vordienstzeiten entsprechend in die Lohnordnung einzustufen.

Diese Regelung gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2015 begonnen haben.

Angestellte
(konzessioniertes Güterbeförderungs-gewerbe + KT-Gewerbe)
gültig ab 01.01.2020

In Umsetzung der 1.500 € Mindestgehalt:

Beschäftigungsgruppen 1b-c, 2 b-c, 3 a-c, 4 a-c: Erhöhung der KV-Gehälter im Ausmaß von +2,5 Prozent (keine IST-Gehälter!)

Artikel V: Normalarbeitszeit

Neu: 2.2.1. Am Ende des Durchrechnungszeitraumes bestehende Zeitguthaben können im Ausmaß von max. 20 Stunden in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden.

Artikel VII – Ruhetage

Infolge der Novellierung von § 7 Abs 3 ARG (Entfall) iVm der Neuregelung des „persönlichen Feiertags“ (§7a ARG) wird die „Karfreitags-Bestimmung“ ersatzlos gestrichen 

Artikel X – Auflösung des Dienstverhältnisses

NEU: 3. Gemäß § 20 Absatz 3 AngG kann vereinbart werden, dass die

Kündigungsfrist am 15. oder am Letzten eines Kalendermonats endet.

Aus Gründen der Lesbarkeit wird die derzeitige Ziffer 2 zu Ziffer 1 und Ziffer 1 zu Ziffer 2.

Artikel XIII – Lehrlingsentschädigung und Weiterverwendung

Änderung der Referenz-Beschäftigungsgruppe auf BG 2a 

Artikel XV – Gehaltsregelung

NEU: 10. Für Geburten ab dem 01.08.2019 richtet sich die die Anrechnung von Karenzzeiten im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl 68/2019 (MSchG) in Verbindung mit § 7c Väterkarenzgesetz (VKG).

Der bisherige Punkt 10wird somit NEU zu Punkt 11. Dadurch muss der Verweis auf diese Bestimmung im Artikel II – Geltungsbereich entsprechend angepasst werden: Dieser KV gilt mit Ausnahme von Artikel XV Punkt 11. nicht für Praktikantinnen/Praktikanten, die aufgrund [...].

Kleintransporteure
(Arbeiter im KT-Gewerbe)
gültig ab 01.04.2020

 

In Umsetzung von 1.500 € Mindestlohn gelten seit 1.1.2020 folgende Bruttomonatslöhne:

  1. € 1.506,34
  2. € 1.520,14
  3. € 1.521,78
  4. € 1.530,63
  5. € 1.542,58

Artikel IX. Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagsarbeit, Ruhetag
Absatz 3 – Karfreitagsregelung wird gestrichen, wodurch die Absätze 4 und 5 zu 3 und 4 werden

NEU: "Mit Wirkung 1. April 2020 gilt für die Samstagsnachmittagsarbeit folgende Bestimmung: 

  1. Gemäß § 12a ARG wird die Beschäftigung für die Zustellung von Produkten, die im stationären oder im Online-Handel vom Letztverbraucher bestellt oder gekauft wurden, am Samstagnachmittag, sofern dies ein Werktag ist, bis 18:00 Uhr zugelassen.
  2. Für die Zeit von 13:00 bis 18:00 gebührt ein Zuschlag für die Normalarbeitszeit von 50 %.
  3. Diese Bestimmung ist bis zum nächsten Kollektivvertragsabschluss befristet."
Fahrradboten gültig ab 01.01.2020 

Bruttomonatslohn:

€ 1.506,14

Es handelt sich um einen komplett neuen Kollektivvertrag.

Stand: 05.02.2024