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Veranstaltungstechnik

Neue Telekommunikationsgebührenverordnung für Funkanlagen

TKGV 2025 

Lesedauer: 1 Minute

22.09.2025

Am 05.12.2024 wurde die Telekommunikationsgebührenverordnung 2025 (TKGV 2025) im Bundesgesetzblatt kundgemacht, siehe BGBl. II Nr. 356/2024. Diese Verordnung tritt am 14.07.2025 in Kraft (§ 26 TKGV 2025).

Ab in Kraft treten der Verordnung entfällt die bisherige Vergebührung von Funkanlagen nach den jeweiligen Stückzahlen und wird von einer sogenannten Spektrumsvergebührung abgelöst.

Anträge, welche keiner Koordinierung oder tiefergehenden Abklärung mit dem Antragsteller bedürfen (vgl. § 13 Abs. 17 TKG 2021 oder § 34 Abs. 2 TKG 2021), können in Anbetracht der Entscheidungsfrist von 6 Wochen bei Antragstellung vor 30.05.2025 nach derzeitiger, bis 14.07.2025 geltender Rechtslage entschieden werden.

Für alle Anträge, welche nach dem 30.5.2025 einlangen, kann dies nicht garantiert werden und diese können potentiell auch in die neue Vergebührung der TKGV 2025 fallen, jedenfalls dann, wenn dabei § 13 Abs. 17 letzter Halbsatz TKG 2021 oder § 34 Abs. 2 Satz 3 und 4 TKG 2021 anwendbar sind!

Telekommunikationsgebührenverordnung 2025


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