EU-Umweltzeichen für kosmetische Mittel und Tierpflegeprodukte

Änderungen und Berichtigung der Anhänge I und II des Beschlusses 2021/1870/EU

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Mit dem aktuellen Beschluss werden Anhang I und Anhang II im Beschluss 2021/1870/EU geändert bzw. berichtigt. Betroffen sind die Begriffsbestimmung „Aktivgehalt“ und Vorgaben zu „Verbotene und Beschränkungen unterliegende Stoffe“ sowie „Verpackungen“.

Der Beschluss wurde am 26. Juli 2023 im Amtsblatt kundgemacht und tritt unmittelbar in Kraft. Betroffen sind Unternehmen, die für kosmetische Mittel und Tierpflegeprodukte das EU-Umweltzeichen beantragen wollen oder denen das EU-Umweltzeichen bereits verliehen wurde.

Stand: 27.07.2023