Bewirtungskosten sind steuerlich nicht immer gleich abzugsfähig. Steuerberaterin Caroline Huemer erklärt, welche drei Möglichkeiten es gibt: 0 %, 50 % oder 100 % Betriebsausgabenabzug. Gar nicht abzugsfähig sind Bewirtungen im eigenen Haushalt – selbst dann, wenn ein Geschäftsfreund eingeladen wird und die Ausgaben nachgewiesen werden können. Der häufigste Fall ist der 50-%-Abzug. Das gilt zum Beispiel, wenn man sich vor einem Vertragsabschluss mit einem potenziellen Kunden zum Essen trifft, um eine mögliche Zusammenarbeit zu besprechen. Dafür müssen der Name der bewirteten Person und der Zweck der Bewirtung dokumentiert werden. Die Anzahl der teilnehmenden Personen spielt dabei keine Rolle. Ein vollständiger Abzug von 100 % ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa wenn die Bewirtung direkt zur eigenen Leistung gehört. Beispiele sind die Verpflegung von Teilnehmern während eines Workshops oder eine Kostprobe beziehungsweise Verkostung im eigenen Unternehmen.
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