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Sparte Handel

Registrierkassenpflicht: Frist zur vollständigen Umsetzung 

Straffreiheit bei Nachweis der rechtzeitigen Beauftragung zur Umrüstung 

Lesedauer: 1 Minute

Seit 2016 gilt für Betriebe die Registrierkassenpflicht, wenn ihre Jahresumsätze 15.000 € und ihre Barumsätze 7.500 € überschreiten. Ausnahmen sind für bestimmte Unternehmensarten und Umsätze möglich.

Ab 1.4.2017 müssen Registrierkassen zusätzlich über einen Manipulationsschutz verfügen. Die Frist zur Umrüstung endet mit dem 31.3.2017. Was Unternehmer daher noch tun müssen:

  • Update der Registrierkasse
  • Beschaffung Signaturerstellungseinheit/en (Registrierkassen-Chip)
  • Anmeldung dieser beiden Komponenten auf FinanzOnline
  • Prüfung des Startbelegs mittels einer App des BMF
Achtung
Sollte das Unternehmen bis Mitte März 2017 eine Beauftragung zur  RKSV-konformen Beschaffung und/oder Umrüstung der Registrierkasse erteilt haben, tritt damit bis auf Weiteres Straffreiheit ein.

Das Gremium des Maschinen- und Technologiehandels hat daher für Mitgliedsbetriebe eine Bestätigung über die rechtzeitige Beauftragung eines Fachunternehmens entworfen.

Blankoformular zur Bestätigung der zeitgerechten Beauftragung

Stand: 17.03.2017

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