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Nahaufnahme vier nebeneinander liegender Eurogeldscheine, auf denen verschiedene Zahlen stehen in den Farben grün, orange, blau und rosa. Auf den Scheinen liegen sechs Würfel. Auf jedem Würfel steht ein Buchstabe. Das ergibt das Wort Prämie.
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Sparte Information und Consulting

Gewährung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie 2025

Möglichkeit einer lohnsteuerfreien Zulage oder Bonuszahlung

Lesedauer: 1 Minute

19.08.2025

Das Budgetbegleitbesetz ist mit 1.7. 2025 in Kraft getreten. Der  § 124b Z 478 EStG sieht die Möglichkeit der Gewährung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie vor. Deren Gewährung ist im Jahr 2025 nicht davon abhängig, ob eine solche im Kollektivvertrag (lohngestaltenden Vorschrift) vorgesehen wurde. Allerdings ist die Mitarbeiterprämie 2025 lediglich steuerfrei. Im Bereich der Sozialversicherung und der Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) ist sie daher beitragspflichtig.

Die Eckpunkte im Überblick:

  • Es können einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen betriebsbezogenen Gründen Zulagen und Bonuszahlungen bis zu einem Betrag von 1.000 Euro gewährt werden. Im Gegensatz zu den Regelungen der Vorjahre ist es somit nicht notwendig, dass alle Mitarbeiter:innen oder Gruppen von Mitarbeiter:innen eine Prämie bekommen. Eine betriebsbezogene sachliche Rechtfertigung ist allerdings erforderlich.
  •  Wiederum muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Wurde in den Vorjahren bereits eine Corona- oder Teuerungsprämie gewährt, ist das jedoch nicht schädlich.
  • Für die Lohn- und Gehaltsabrechnung ist wichtig zu unterscheiden, ob die Mitarbeiterprämie aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als laufender Bezug oder als Sonderzahlung ausbezahlt wird. Ob es sich um laufenden Bezug oder eine Sonderzahlung handelt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. In den Vorjahren steuer- und beitragsfrei ausbezahlte Mitarbeiterprämien bzw. Teuerungsprämien führen nicht automatisch zur Qualifizierung der Mitarbeiterprämie 2025 als Sonderzahlung. Ein wichtiger Aspekt bei der Beantwortung dieser Frage ist, ob der Arbeitgeber die Zahlung einer Prämie auch in Hinkunft in Aussicht gestellt hat.
  • Die Prämie erhöht das Jahressechstel nicht und wird auch nicht auf dieses angerechnet. 
  • Wird im Kalenderjahr 2025 sowohl eine Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von 3.000 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigt.

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