COFAG-Förderung
Prozessunterstützung von Musterprozessen in Zusammenhang mit COFAG-Beihilfen
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Die Wirtschaftskammer Wien möchte jene Mitglieder unterstützen, welche aufgrund der Rückforderung oder Nichtauszahlung staatlich gewährter COVID-19 Beihilfen benachteiligt wurden. Unser Ziel ist es Rechtssicherheit durch finanzielle Unterstützung von ausgewählten Musterprozessen zu schaffen. Damit Mitglieder bei ihrer eigenen Rechtsdurchsetzung von diesen Leitentscheidungen profitieren können, berichten wir öffentlich und transparent über die Prozessentwicklungen.
Wer kann einen Antrag stellen?
- Aktive und ruhende Mitglieder, welche
- den Schwerpunkt ihrer unternehmerischen Tätigkeit oder den Sitz ihres Unternehmens in Wien haben und
- unverschuldet einen erheblichen finanziellen Nachteil infolge der Rückforderung oder Nichtauszahlung einer staatlichen COVID-19 Beihilfe erleiden oder ein solcher unmittelbar droht.
Um welche Fälle geht es?
Bei der nationalen Umsetzung der COVID Hilfen wurden nach Ansicht der EU beihilfenrechtliche Vorgaben nicht ausreichend berücksichtigt. Zwei zentrale Problemfelder wurden von der Kommission beanstandet, was zu Rückforderungen bzw. einem Auszahlungsstopp geführt hat.
Unternehmen haben im Vertrauen auf die nationalen Regelungen gehandelt und erleiden nun mitunter einen beträchtlichen finanziellen Nachteil, der durch die Umwidmungsrichtlinie unter Umständen nicht ausreichend behoben wurde.
Auch andere nationale Regelungen haben durch eine Auslegungsbedürftigkeit und mehrfache Änderungen zu offenen Fragestellungen geführt.
Für eine Förderung in Frage kommende Fälle betreffen daher folgende Konstellationen:
- Rückforderungen und Nichtauszahlungen von COFAG-Beihilfen aufgrund von Anträgen, die nach dem 30.6.2022 gestellt wurden (Spätanträge).
- Rückforderungen und Nichtauszahlungen wegen Überschreiten von beihilfenrechtlichen Obergrenzen bei Unternehmensverbünden (durch Betrachtung bzw. Förderung von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen als einzelne Unternehmen im Zuge der COFAG-Fördermaßnahmen).
- Andere Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung in Zusammenhang mit COFAG-Beihilfen (zB wegen Rückforderungen nach Außenprüfungen).
Welche Kosten werden ersetzt?
- Eigene Rechtsanwaltskosten in der Höhe des Rechtsanwaltstarifs (Einheitssatz gem. RATG)
- Im Falle des Unterliegens bzw. des teilweisen Obsiegens, die Prozesskosten der gegnerischen Partei gemäß der rechtskräftigen Kostenentscheidung
- Sachverständigengebühren
- Gerichtsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG)
- Beratungs- und Vertretungskosten für die nach den Bestimmungen der BAO zu führenden Rückforderungsverfahren in Höhe eines Stundensatzes von bis zu EUR 300,--
Ersetzt werden nur ab Antragstellung bei der Wirtschaftskammer Wien entstandene Kosten. Bereits zuvor entstandene Kosten werden nicht berücksichtigt.
Die endgültige Höhe der Unterstützungsleistung ist abhängig von den bisher in Anspruch genommenen De-minimis-Beihilfen (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013).
Wer entscheidet, ob Ihr Fall für einen Musterprozess geeignet ist?
Über den Antrag entscheidet ein von der Wirtschaftskammer Wien eingerichtetes unabhängiges Gremium bestehend aus externen Rechtsexpert:innen.
Wer führt den Musterprozess?
Der Musterprozess wird vom Unternehmen selbst als Kläger oder Beklagter oder Partei im Verwaltungsverfahren geführt.
Welche Unterlagen sind dem Antrag beizulegen?
- Antrag an die COFAG
- Etwaiger Schriftverkehr mit der COFAG
- Erste Darstellung der beabsichtigten Vorgehensweise hinsichtlich der Klagsführung
- Sonstige Beilagen in Zusammenhang mit den COFAG-Fördermaßnahmen
Weitere Beilagen können bei Bedarf angefordert werden.
Ab wann kann der Antrag gestellt werden?
Sie können Ihren Antrag sofort mit Hilfe des Online-Formulars stellen.
Lesen Sie vor der Antragstellung die „Richtlinie der Wirtschaftskammer Wien zur Prozessunterstützung von Musterprozessen in Zusammenhang mit COFAG-Beihilfen“ in der Download-Box.
Anschließend stellen Sie Ihren Antrag mit dem Online-Formular:
Wo finde ich weitere Informationen?
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit unter COFAG-musterprozess@wkw.at zur Verfügung!