Verzugszinsen - Abgabenerhöhung bei Zollnachforderungen 

Das Risiko aller Importeure

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Der Zollkodex der Union räumt den Zollverwaltungen eine Frist von drei Jahren ein, zu gering bemessene Einfuhrabgaben nachträglich vorzuschreiben. Nach Überschreiten dieser Frist ist eine Nacherhebung von Abgaben nur dann zulässig, wenn die Abgabenschuld durch eine strafbare Handlung entstanden ist. Dies wäre beispielsweise beim Einfuhrschmuggel der Fall oder wenn für eine Ware ein niedrigerer Wert angegeben wird (Abgabenverkürzung). In diesen Fällen verlängert sich die Verjährungsfrist auf 10 Jahre.

Vielen Importeuren ist leider oftmals nicht bewusst, dass diese Nachforderungen der Zollbehörde signifikante Höhen erreichen können. Was ist nun die Hauptursache für Nachforderungen neben Einfuhrschmuggel und vorsätzlicher Abgabenverkürzung? Eine Analyse der an die Wirtschaftskammern Österreichs herangetragenen Problemfälle hat ergeben, dass das Risiko von Nachforderungen zumeist aus unzureichender Zoll - Compliance beim Importeur resultiert.

Der Spediteur, der den Importeur in Zollagenden vertritt, kann nur die Angaben in der Zollanmeldung verwenden, die ihm dieser zur Verfügung stellen. Je detaillierter der Verzollungsauftrag ist, umso sicherer kann das importierende Unternehmen vor Nachforderungen sein. Der Spediteur als Dienstleister kennt zwar die Risiken, kann sich aber im Massengeschäft der Zollabfertigung die entscheidenden Details im Hinblick auf zollrelevante Faktoren bei der Preisbildung nicht aneignen, da dies die Kosten für die Zollabfertigung deutlich übersteigen würde. So sind dem Spediteur preisbeeinflussende Faktoren bekannt zu geben. Dies könnten beispielsweise Lizenzverträge betreffend Markenzeichen, Kosten für Vertriebsrechte, Beteiligungen an Verkaufserlösen, Preisbeeinflussung durch Verbundenheit von Verkäufer und Käufer, Veredelungsvorgänge durch Dritte, die nicht auf der Importrechnung aufscheinen und gesondert in Rechnung gestellt werden oder Lizenzen für Patente sein. Auch eine mangelhafte Warenbeschreibung, die dann zu einer falschen Einreihung in den Zolltarif führt ist eine häufige Fehlerquelle.

Wenn nun die Zollschuld bei Verstößen nach Artikel 79 Zollkodex der Union z.B. durch vorschriftswidriges Verbringen (Einfuhrschmuggel), Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung oder Verfehlungen (Nichterfüllung von Pflichten) entsteht, so sind neben dem nicht oder zu gering erhobenen Abgabenbetrag auch noch Verzugszinsen zu entrichten. Dies unabhängig von möglichen finanzstrafrechtlichen Konsequenzen.

Die Verzugszinsen sind unabhängig davon vorzuschreiben, ob den Importeur an der Nacherhebung ein Verschulden trifft oder nicht. Entscheidend ist für den Gesetzgeber allein die Tatsache, dass es infolge der verspäteten Vorschreibung bzw. der damit einhergehenden Einziehung zu einem Zinsverlust für die Zollbehörde gekommen ist.

Wenn man die eingangs erwähnten Zeiträume für Nacherhebungen von 3 bis zu 10 Jahren heranzieht und darüber hinaus auch noch bedenkt, dass die Höhe der Verzugszinsen deutlich über Bankzinsen liegt, kann man leicht realisieren, dass wirklich signifikante Beträge zur Vorschreibung gelangen. Denn neben dem Zoll wird auch die deutlich höhere Einfuhrumsatzsteuer mit diesen Zinsen belegt.

Importeure können dieses Risiko jedoch minimieren, indem Sie jeden Importvorgang einer Plausibilitätsprüfung unterziehen. Zum Beispiel mit nachstehenden Fragen, die vom Importeur alle mit JA beantwortet werden sollten.

  • Scheint der tatsächliche Rechnungsbetrag in der Zollanmeldung auf?
  • Stimmen die in der Zollanmeldung gemachten Wertangaben, Transportkosten und sonstigen Hinzurechnungskosten mit den tatsächlich bezahlten Kosten überein?
  • Wurde die richtige Warenbezeichnung angeführt?
  • Stimmt die „Zolltarifnummer“?
  • Sind Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in der richtigen Höhe berechnet und vorgeschrieben worden?

Bitte vergessen Sie nicht, je genauer Ihre Angaben für die Importverzollung sind, umso sicherer sind Sie vor allfälligen Nachforderungen und Verzugszinsen.

Für Rückfragen stehen Ihnen ihre Ansprechpartner in den Wirtschaftskammern Österreichs gerne zur Verfügung.

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter 

Stand: 15.11.2022

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