Aluminium-Fahrzeugräder
Antidumpingverfahren
Lesedauer: 10 Minuten
Produkt
Räder aus Aluminium für Kraftfahrzeuge der KN-Positionen 8701 bis 8705 auch mit Zubehör auch mit Reifen
Land
KN-Code
ex 8708 70 10, ex 8708 70 50
Verwendung
Autohersteller, Reifengroßhändler, Einzelhändler, Autoreparaturwerkstätten
Kläger
Verband europäischer Hersteller von Fahrzeugrädern - Association of European Wheel Manufacturers
Chronologie China
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2009/C 190/06 vom 18.August 2009
Vorläufige Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 404/2010 vom 10. Mai 2010
Endgültige Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 964/2010, L 282 vom 28.Oktober 2010
Bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingzölle (29.Oktober 2015):
Bekanntmachung 2015/C 47/04 vom 10. Februar 2015
Einleitung der Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2015/C 355/06 vom 27.Oktober.2015
Verlängerung der Antidumpingzölle nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/109 vom 23. Jänner 2017
bevorstehendes Außerkrafttreten (25. Jänner 2022):
Bekanntmachung 2021/C 161/02 vom 3. Mai 2021
Einleitung der Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2022/C 29/07 vom 20. Jänner 2022
Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls
Durchführungsverordnung (EU) 2023/112 vom 18. Januar 2023
Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung
Stand: 24.1.2017
Gegen Einfuhren von Fahrzeugrädern aus Aluminium, der Tarifnummern ex 8708 70 10 und ex 8708 70 50, mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Im Oktober 2015 wurde auf Antrag des Verbandes der europäischen Hersteller (EUWA) eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Maßnahmen mit dem Ziel der Weitergeltung dieser eingeleitet.
Die Untersuchung der Kommission ergab, dass wahrscheinlich beträchtliche Mengen chinesischer Exporte angesichts der Attraktivität des Unionsmarktes umgeleitet würden, sollten die Maßnahmen auslaufen. Darüber hinaus bestehe ein hohes Risiko für Überkapazitäten, die wiederholten Dumpingpraktiken seitens chinesischer ausführender Hersteller hätten einen negativen Effekt auf den Wirtschaftszweig der Union. Eine Aufhebung der Maßnahmen würde wiederum die Produktion und Beschäftigung in der vorgelagerten Aluminiumwertschöpfungskette negativ beeinflussen.
Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/109, Amtsblatt L 18 vom 24.1.2017 die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen für Räder aus Aluminium für Kraftfahrzeuge der Tarifnummer 8701 bis 8705 (auch mit Zubehör, auch mit Reifen) in unveränderter Höhe von 22,3% für weitere fünf Jahre bekannt.
Für Alu-Räder für Anhänger der Tarifnummer 8716 wird die aus Umgehungsgründen angeordnete besondere statistische Erfassung fortgesetzt.
Europäische Kommission gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt
Für Einfuhren von Fahrzeugrädern aus Aluminium der KN-Codes ex 8708 70 10 und ex 8708 70 50 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen, die fristgemäß zum 25. Jänner 2022 auslaufen. Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Der Antrag muss bis 25. Oktober 2021 bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat H 1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel) eingehen (Bekanntmachung 2021/C 161/02 vom 3. Mai 2021).
Europäische Kommission gibt Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen bekannt
Gegen Einfuhren von Fahrzeugrädern aus Aluminium, der Tarifnummern ex 8708 70 10 und ex 8708 70 50, mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen, die fristgemäß zum 25. Jänner 2022 auslaufen.
Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens ging ein Antrag von Union vom Verband europäischer Hersteller von Fahrzeugrädern auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen bei der Europäischen Kommission ein, mit dem Ziel der Weitergeltung der Maßnahmen. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen ist.
Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2022/C 29/07 vom 20. Jänner 2022 die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren aus China bekannt.
Interessierte Firmen, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.
Kontaktdaten:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN
TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail:
Die Untersuchung ist seitens der Kommission in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abzuschließen. Währen der Dauer der Untersuchung bleiben die bestehenden Antidumpingmaßnahmen weiter in Kraft.
Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle nach einer Auslaufüberprüfung bekannt
Im Jänner 2022 leitet die Europäische Kommission nach einem Antrag vom Verband europäischer Hersteller von Fahrzeugrädern (EUWA) eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren von bestimmten Fahrzeugrädern aus Aluminium mit Ursprung in China ein.
Die Europäische Kommission übersandte Fragebögen an die Regierung Chinas sowie drei Unionshersteller, den Antragsteller und einen ausführenden Hersteller. Antworten auf den Fragebogen gingen von den drei Unionsherstellern der Stichprobe ein. Weder die chinesischen ausführenden Hersteller noch die chinesische Regierung waren zur Mitarbeit bereit. Am 18. November 2022 unterrichtete die Europäische Kommission über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und berücksichtigt. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten wurden angehört. Die Europäische Kommission kam anschließend zu dem Schluss, dass ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus China höchstwahrscheinlich dazu führen würde, dass das Dumping fortgeführt wird.
Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/112 (Amtsblatt L 18 vom 19. Jänner 2023) die Einführung endgültiger Antidumpungzölle auf die Einfuhren von Rädern aus Aluminium für Kraftfahrzeuge der KN-Positionen 8701 bis 8705, auch mit Zubehör, auch mit Reifen, mit Ursprung in China, die derzeit unter den KN-Codes ex 8708 70 10 und ex 8708 70 50 (TARIC-Codes 8708 70 10 15, 8708 70 10 50, 8708 70 50 15 und 8708 70 50 50) eingereiht werden, bekannt.
Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, der genannten Ware beträgt 22,3 %.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Chronologie Marokko Antidumpingverfahren
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2021/C 464/06 vom 17. November 2021
Zollamtliche Erfassung aller Einfuhren
Durchführungsverordnung (EU) 2022/934 vom 16. Juni 2022
Vorläufige Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1221 vom 14. Juli 2022
Endgültige Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/99 vom 11. Januar 2023
Europäische Kommission leitet Antidumpingverfahren ein
Für Kraftfahrzeugräder aus Aluminium, KN-Codes ex 8708 70 10 und ex 8708 70 50 mit Ursprung in China bestehen seit 2010 endgültige Antidumpingmaßnahmen.
Nun liegt der Europäischen Kommission eine Klage der Association of European Wheel Manufacturers auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens für Einfuhren des gleichen Produktes mit Ursprung in Marokko vor. Der Antrag wurde damit begründet, dass die Gesamteinfuhren der zu untersuchenden Ware aus dem betroffenen Land in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil erheblich gestiegen sind, was auf einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg hindeute. Außerdem würden die Waren angeblich zu Preisen in die Union eingeführt, die sich unter anderem bereits negativ auf die Höhe der Verkaufspreise, die verkauften Mengen, den Marktanteil und den Gewinn des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt hätten. Ferner legte der Antragsteller Informationen vor, wonach Marokko über genügend freie Kapazität verfüge, was zu einem erheblichen Anstieg der Einfuhren führen dürfte. Darüber hinaus führte der Antragsteller an, dass die gedumpten Einfuhren aufgrund der bereits an Marokko verlorenen Bestellungen, die sich 2021 und in den darauf folgenden Jahren zunehmend auf die wirtschaftlichen Indikatoren des Wirtschaftszweigs der Union auswirken würden, weiter erheblich ansteigen dürften.
Die Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2021/C 464/06 vom 17. November 2021 die Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen Einfuhren aus Marokko bekannt.
Interessierte Unternehmen, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.
Kontaktdaten:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel, Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN
E-Mail:
Die Untersuchung ist seitens der Kommission binnen 13 Monaten, spätestens jedoch binnen 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abzuschließen. Allfällige vorläufige Maßnahmen können nach 7 Monaten, jedoch spätestens 8 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung eingeführt werden.
Europäische Kommission ordnet zollamtliche Erfassung aller Einfuhren an
Im November 2021 leitet die Europäische Kommission auf Antrag des Verbandes europäischer Hersteller von Fahrzeugrädern (Association of European Wheel Manufacturers) ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von Fahrzeugrädern aus Aluminium, der Tarifnummern ex 8708 70 10 und ex 8708 70 50 (TARIC-Codes 8708 70 10 15, 8708 70 10 50, 8708 70 50 15 und 8708 70 50 50), mit Ursprung Marokko, eingeleitet.
Auf Basis der statistischen Daten stellte die Kommission fest, dass seit der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung die Einfuhren der betroffenen Ware weiter in einer Weise angestiegen sind, die die Abhilfewirkung der Antidumpingzölle auch während des Vorunterrichtungszeitraums ernsthaft untergraben könnte.
Daher ordnet die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/934 die zollamtliche Erfassung aller Einfuhren von bestimmter Räder aus Aluminium für Kraftfahrzeuge mit Ursprung in Marokko an.
Alle interessierten Parteien sind gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen.
Die zollamtliche Erfassung endet vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt
Im November 2021 leitet die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von Fahrzeugrädern aus Aluminium mit Ursprung Marokko, ein und ordnete im Juni 2022 die zollamtliche Erfassung aller Einfuhren an.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Kraftfahrzeugräder aus Aluminium der HS-Positionen 8701 bis 8705, auch mit Zubehör, auch mit Reifen, mit Ursprung in Marokko, die derzeit unter den KN-Codes ex 8708 70 10 und ex 8708 70 50(TARIC-Codes: 8708 70 10 15, 8708 70 10 50, 8708 70 50 15und 8708 70 50 50 eingereiht sind.
Aufgrund der bisherigen Untersuchung zu Dumping, Schädigung, Schadensursache kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und vorläufige Maßnahmen eingeführt werden sollten, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
Die Europäische Kommission führt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/1221 (Amtsblatt L 188 vom 15. Juli 2022) vorläufige Antidumpingzölle in Höhe von 8,0 % für HANDS 8 S.A. und von 16,5 % für alle übrigen Unternehmen ein.
Angesichts der im vorläufigen Stadium getroffenen Feststellungen sollte die zollamtliche Erfassung der Einfuhren eingestellt werden. In diesem Stadium des Verfahrens wurde keine Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung von Antidumpingmaßnahmen getroffen.
Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekannt
Im November 2021 leitet die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von Fahrzeugrädern aus Aluminium mit Ursprung Marokko ein und veranlasste die zollamtliche Erfassung der Einfuhren dieser Ware. Seit Juni 2022 gibt es vorläufige Antidumpingzölle.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Kraftfahrzeugräder aus Aluminium für Kraftfahrzeuge der HS-Positionen 8701 bis 8705, auch mit Zubehör, auch mit Reifen, mit Ursprung in Marokko, die derzeit unter den KN-Codes ex 8708 70 10 und ex 8708 70 50 (TARIC-Codes: 8708 70 10 15, 8708 70 10 50, 8708 70 50 15 und 8708 70 50 50) eingereiht werden.
Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/99 (Amtsblatt L 10 vom 12. Jänner 2023) nun endgültige Antidumpingzölle ein. Auf die zollamtlich erfassten Einfuhren soll rückwirkend keine Zölle erhoben werden.
Für die von HANDS 8 S.A. hergestellten Waren gilt ein Antidumpingzoll von 9,0 %, für DIKA MOROCCO AFRICA S.A.R.L von 17,5 %. Für alle übrigen Unternehmen wurde ein Antidumpingzoll von 17,5 % festgelegt.
Chronologie Marokko Antisubventionsverfahren
Einleitung Antisubventionsverfahren
Bekanntmachung C/2024/1483 vom 16. Februar 2024
Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Antisubventionsuntersuchung bekannt
Am 3. Januar 2024 erhielt die Europäische Kommission vom Verband europäischer Hersteller von Fahrzeugrädern einen Antrag auf Einleitung eines Antisubventionsverfahrens.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Räder aus Aluminium für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, auch mit Zubehör, auch mit Reifen, mit Ursprung Marokko. Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 8708 70 10 und ex 8708 70 50 eingereiht.
Die Europäische Kommission kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweiges der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens rechtfertigen.
Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2024/1483 (Amtsblatt C vom 16. Februar 2024) die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder mit Ursprung Marokko mit.
Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung
dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.
Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail:
- Subventionierung: TRADE-AS703-ARW-SUBSIDY@ec.europa.eu
- Schädigung: TRADE-AS703-ARW-INJURY@ec.europa.eu
Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch binnen 13 Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.
Vorläufige Maßnahmen können im Normalfall spätestens 9 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.
Stand: 16.02.2024