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Nahaufnahme einer zerknitterten Alufolie
© Илья Подопригоров | stock.adobe.com

Antidumpingverfahren: Aluminiumstrangpresserzeugnisse

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 7 Minuten

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Stand: 27.03.2026

Produkt

Stangen (Stäbe), Profile (auch Hohlprofile) und Rohre, nicht zusammengesetzt, auch zu Konstruktionszwecken vorgearbeitet (z. B. auf Länge zugeschnitten, gebohrt, gebogen, abgeschrägt oder mit Gewinde versehen), hergestellt aus Aluminium, auch in Legierungen, mit einem Aluminiumgehalt von 99,3 % oder weniger)

Land

China

KN-Code

Codesex 7604 10 10, ex 7604 10 90, 7604 21 00, 7604 29 10, 7604 29 90, ex 7608 10 00, 7608 20 81, 7608 20 89 und ex 7610 90 90

Verwendung

  • Bau- und Konstruktionsbereich (Fernster, Türen, Geländer, Hochhaus-Vorhangfassade, Autobahnen und Brücken)
  • Transportbereich (selbstfahrende schwere Bahn, Stadtbahn und andere Nahverkehrsfahrzeuge, Flugzeuge, Luftraum, Schiffe
  • Maschinenbauprodukte (Klimaanlagen, Geräte, Möbel, Beleuchtung, Sportgeräte, Wasserskooter, Stromaggregate, Kühlkörper)
  • Maschinen und Anlagen (Kühlung, medizinische Ausrüstung, Ausstellungsstrukturen, Laborausrüstung und Apparate)

Kläger

European Aluminium Association


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2020/C 51/12 vom 14. Februar 2020 

Zollamtliche Erfassung:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1215 vom 21. August 2020

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1428 vom 12. Oktober 2020

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/546 vom 29. März 2021)

Namensänderung eines chinesischen Herstellers (Guangdong Huachang Aluminium Factory Co. Ltd. in Guangdong Huachang Group Co., Ltd.)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/981 vom 23. Juni 2022

Bevorstehendes Außerkrafttreten (31. März 2026)
Bekanntmachung C/2025/3573 vom 1. Juli 2025

Einleitung Auslaufüberprüfung
Bekanntmachung C/2026/1920 vom 27. März 2026


Europäische Kommission verhängt endgültige Antidumpingmaßnahmen

Im Februar 2020 verhängte die Europäische Kommission vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegen Einfuhren von Aluminiumstranpresserzeugnissen (Stangen (Stäbe), Profile (auch Hohlprofile) und Rohre, nicht zusammengesetzt, auch zu Konstruktionszwecken vorgearbeitet (z. B. auf Länge zugeschnitten, gebohrt, gebogen, abgeschrägt oder mit Gewinde versehen), hergestellt aus Aluminium, auch in Legierungen, mit einem Aluminiumgehalt von 99,3 % oder weniger) der KN-Codes ex 7604 10 10, ex 7604 10 90, 7604 21 00, 7604 29 10, 7604 29 90, ex 7608 10 00, 7608 20 81, 7608 20 89 und ex 7610 90 90 mit Ursprung in China. Von den Maßnahmen ausgenommen wurden

  • Waren, die (z. B. durch Schweißen oder Verbindungselemente) zu Unterbaugruppen zusammengefügt sind,
  • geschweißten Rohren,
  • Waren, die sich in einem verpackten Bausatz befinden, der die für das Zusammensetzen eines Fertigerzeugnisses erforderlichen Teile enthält, wobei für diese Teile keine weitere Endbearbeitung oder Fertigung erforderlich ist („Bausatz aus Fertigerzeugnissen“)

Die zollamtliche Erfassung, die die Kommission im August 2020 anordnete, wurde mit Einführung der vorläufigen Zölle eingestellt.

Die Europäische Kommission hat in ihrer in der Zwischenzeit weiter durchgeführten Untersuchung die Erkenntnisse, die zur Verhängung der vorläufigen Maßnahmen führten, bestätigt und gibt mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/546 (Amtsblatt L 109 vom 30. März 2021) die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt. Der endgültige Antidumpingzoll beträgt 32,1% für „alle übrigen Unternehmen“, 22,1% für kooperierende Hersteller (Anhang der erwähnten Verordnung) sowie einige unternehmensspezifisch niedrigere Zollsätze zwischen 21,2% und 25%, die bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung zur Anwendung kommen. Die Maßnahmen gelten nun für die Dauer von fünf Jahren.

Von einer rückwirkenden Vereinnahmung der endgültigen Zölle für den Zeitraum der zollamtlichen Erfassung sieht die Kommission ab, da die Einfuhren aus China in den Monaten nach der Einleitung der Untersuchung keine weiteren wesentliche Marktanteilsgewinne verzeichneten.


Namensänderung eines chinesischen Herstellers
(Guangdong Huachang Aluminium Factory Co. Ltd. in Guangdong Huachang Group Co., Ltd.)

Für Einfuhren von Aluminiumstranpresserzeugnissen (Stangen (Stäbe), Profile (auch Hohlprofile) und Rohre, nicht zusammengesetzt, auch zu Konstruktionszwecken vorgearbeitet (z. B. auf Länge zugeschnitten, gebohrt, gebogen, abgeschrägt oder mit Gewinde versehen), hergestellt aus Aluminium, auch in Legierungen, mit einem Aluminiumgehalt von 99,3 % oder weniger) der KN-Codes ex 7604 10 10, ex 7604 10 90, 7604 21 00, 7604 29 10, 7604 29 90, ex 7608 10 00, 7608 20 81, 7608 20 89 und ex 7610 90 90 mit Ursprung in China gelten seit März 2021 endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Von den Maßnahmen ausgenommen sind:

  • Waren, die (z. B. durch Schweißen oder Verbindungselemente) zu Unterbaugruppen zusammengefügt sind,
  • geschweißten Rohren,
  • Waren, die sich in einem verpackten Bausatz befinden, der die für das Zusammensetzen eines Fertigerzeugnisses erforderlichen Teile enthält, wobei für diese Teile keine weitere Endbearbeitung oder Fertigung erforderlich ist („Bausatz aus Fertigerzeugnissen“)

Der chinesische Hersteller Guangdong Huachang Aluminium Factory Co., Ltd., (TARIC Code C575) für den ein unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz von 22,1 % gilt, teilte der Kommission mit, dass er seinen Namen in Guangdong Huachang Group Co., Ltd. geändert hat. 

Daher wird nach einer Überprüfung der Europäischen Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/981 (Amtsblatt L 167 vom 24. Juni 2022) der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/546 entsprechend geändert.

Der ursprünglich Guangdong Huachang Aluminium Factory Co., Ltd. zugewiesene TARIC-Zusatzcode C575 gilt ab dem 9. Juni 2021 auch für die Guangdong Huachang Group Co., Ltd.

Alle endgültigen Zölle, die auf die Einfuhren von Waren, die von der Guangdong Huachang Group Co., Ltd. hergestellt wurden, entrichtet wurden und den festgesetzten Antidumpingzoll in Bezug auf Guangdong Huachang Aluminium Factory Co., Ltd. übersteigen, werden nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.


Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 31. März 2026 bekannt

Für Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen (Stangen (Stäbe), Profile (auch Hohlprofile) und Rohre, nicht zusammengesetzt, auch zu Konstruktionszwecken vorgearbeitet (z. B. auf Länge zugeschnitten, gebohrt, gebogen, abgeschrägt oder mit Gewinde versehen), hergestellt aus Aluminium, auch in Legierungen, mit einem Aluminiumgehalt von 99,3 % oder weniger) der KN-Codes ex 7604 10 10, ex 7604 10 90, 7604 21 00, 7604 29 10, 7604 29 90, ex 7608 10 00, 7608 20 81, 7608 20 89 und ex 7610 90 90 mit Ursprung in China, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Die Europäische Kommission gibt mit der Bekanntmachung C/2025/3573 (Amtsblatt C vom 1. Juli 2025) das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 31. März 2026 bekannt.

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Der Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen vorliegen.

E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt

Für Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in China, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen, die fristgerecht am 31. März 2026 auslaufen.

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen ging am 19. Dezember 2025 ein Antrag auf Auslaufüberprüfung von European Aluminium bei der Europäischen Kommission ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Auslaufen der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen.

Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2026/1920 (Amtsblatt C vom 27. März 2026) die Einleitung einer Auslaufüberprüfung für Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in China mit.

Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um Stangen (Stäbe), Profile (auch Hohlprofile), Rohre, nicht zusammengesetzt, auch zu Konstruktionszwecken vorgearbeitet (z. B. auf Länge zugeschnitten, gebohrt, gebogen, abgeschrägt oder mit Gewinde versehen), hergestellt aus Aluminium, auch in Legierungen, mit einem Aluminiumgehalt von 99,3 % oder weniger, mit Ausnahme von

  1. Waren, die (z. B. durch Schweißen oder Verbindungselemente) zu Unterbaugruppen zusammengefügt sind,
  2. geschweißte Rohre und
  3. Waren, die sich in einem verpackten Bausatz befinden, der die für das Zusammensetzen eines Fertigerzeugnisses erforderlichen Teile enthält, wobei für diese Teile keine weitere Endbearbeitung oder Fertigung erforderlich ist („Bausatz aus Fertigerzeugnissen“),

die derzeit in die KN-Codes ex 7604 10 10, ex 7604 10 90, 7604 21 00, 7604 29 10, 7604 29 90, ex 7608 10 00, 7608 20 81, 7608 20 89 und ex 7610 90 90 (TARIC-Codes 7604 10 10 11, 7604 10 90 11, 7604 10 90 25, 7604 10 90 80, 7608 10 00 11, 7608 10 00 80 und 7610 90 90 10) eingereiht werden.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem erneuten Auftreten der Schädigung oder mit der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel und wirtschaftliche Sicherheit Direktion G, Büro: CHAR 04/039 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi-
Mail: TRADE-R850-ALU-EXTRUSION@ec.europa.eu

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.

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