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Nahaufnahme von Schrauben
© igorkol_ter | stock.adobe.com

Antidumpingverfahren: Schrauben ohne Kopf

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 6 Minuten

Produkt

Schrauben und Bolzen, auch mit dazugehörenden Muttern und Unterlegscheiben, ohne Kopf, aus Eisen oder aus anderem als nichtrostendem Stahl, unabhängig von ihrer Zugfestigkeit, ausgenommen Schwellenschrauben und andere Holzschrauben, Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben, gewindeformende Schrauben sowie Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen

Land

China

KN-Code

7318 15 42 und 7318 15 48

Kläger

European Industrial Fasteners Institute


Chronologie

Einleitung Antidumpinverfahren:
Bekanntmachung C/2024/6209 vom 17. Oktober 2024

Zollamtliche Erfassung
Durchführungsverordnung (EU) 2025/141 vom 30. Jänner 2025

Einführung vorläufiger Antidumpingzölle
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1189 vom 16. Juni 2025

Einführung endgültiger Antidumpingzölle
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2153 vom 23. Oktober 2025


Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahren bekannt

Im September 2024 erhielt die Europäische Kommission vom European Industrial Fasteners Institute, einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Schrauben und Bolzen, auch mit dazugehörenden Muttern und Unterlegscheiben, ohne Kopf, aus Eisen oder aus anderem als nichtrostendem Stahl, unabhängig von ihrer Zugfestigkeit, ausgenommen Schwellenschrauben und andere Holzschrauben, Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben, gewindeformende Schrauben sowie

Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen. Die Ware, mit Ursprung China, ist derzeit unter den KN-Codes 7318 15 42 und 7318 15 48 eingereiht.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2024/6209 (Amtsblatt C vom 17. Oktober 2024) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Schrauben ohne Kopf mit Ursprung China mit.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden. 

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi 

E-Mail-Adresse

Die Europäische Kommission beabsichtigt, die Zollbehörden anzuweisen, die Einfuhren von Schrauben ohne Kopf mit Ursprung in China in einem frühen Stadium dieser Untersuchung zollamtlich zu erfassen, um die etwaige Entscheidung über die Erhebung von Zöllen auf zollamtlich erfasste Einfuhren zu erleichtern. Eine Verordnung über die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Hartholzsperrholz mit Ursprung in China wird rechtzeitig veröffentlicht.

Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.


Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Schrauben ohne Kopf mit Ursprung China an

Im Oktober 2024 leite die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von Schrauben ohne Kopf mit Ursprung China ein.

Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumping-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/1036) auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft. 

Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/141 (Amtsblatt L vom 30. Jänner 2025) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an.

Die Zollbehörden werden nach angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in die Union getätigten Einfuhren von Schrauben und Bolzen, auch mit dazugehörenden Muttern und Unterlegscheiben, ohne Kopf, aus Eisen oder aus anderem als nichtrostendem Stahl, unabhängig von ihrer Zugfestigkeit, ausgenommen Schwellenschrauben und andere Holzschrauben, Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben, gewindeformende Schrauben sowie Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen, die derzeit unter den KN-Codes 7318 15 42 und 7318 15 48 eingereiht werden und die ihren Ursprung in China haben, zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung. 


Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt

Im Oktober 2024 leite die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von Schrauben ohne Kopf mit Ursprung China ein. Die Europäische Kommission veranlasste außerdem die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware.

Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse führt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/1189 (Amtsblatt L vom 16. Juni 2025) vorläufige Antidumpingzölle ein, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweiges der Union zu verhindern. Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden.

Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Schrauben und Bolzen, auch mit dazugehörenden Muttern und Unterlegscheiben, ohne Kopf, aus Eisen oder aus anderem als nichtrostendem Stahl, unabhängig von ihrer Zugfestigkeit, ausgenommen Schwellenschrauben und andere Holzschrauben, Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben, gewindeformende Schrauben sowie Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen erhoben, die derzeit in die KN-Codes 7318 15 42 und 7318 15 48 eingereiht werden und ihren Ursprung in China haben.

Es gelten folgende vorläufige Antidumpingzölle:

  • Zhejinag Junyue Standard Part Co., Ltd. (TARIC Zusatzcode 89ML): 62,3 %
  • Brother Group (TARIC Zusatzcode 89MM): 63,9 %
    • Jiaxing High-enter Fasteners Co.,Ltd.
    • Zhejiang Morgan Brother Technology Co., Ltd.
    • Jiaxing Brother Standard Part Co., Ltd.
  • Chinafar Group (TARIC Zusatzcode 89MN): 80,7 %
    • Jiaxing Chinafar Standard Parts Co., Ltd.
    • Jiangsu Zhe Fasteners Co., Ltd.
  • Andere kooperierende Unternehmen aus China: 67,4 %
  • Alle Einfuhren aus China: 80,7 %

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln. Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen. Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden, die über ihre Annahme entscheiden kann.

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware einzustellen. 


Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekannt

Im Oktober 2024 leitete die Europäische Kommission eine Antidumpinguntersuchung für Einfuhren Einfuhren von Schrauben und Bolzen aus China ein und veranlasste anschließend die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware. Seit 17. Juni 2025 gelten vorläufige Antidumpingzölle.

Aufgrund der finalen Ergebnisse zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden sollten, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/2153 (Amtsblatt L vom 23. Oktober 2025) die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und die endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls bekannt.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Schrauben und Bolzen, auch mit dazugehörenden Muttern und Unterlegscheiben, ohne Kopf, aus Eisen oder aus anderem als nichtrostendem Stahl, unabhängig von ihrer Zugfestigkeit, ausgenommen Schwellenschrauben und andere Holzschrauben, Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben, gewindeformende Schrauben sowie Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen, die derzeit in die KN-Codes 7318 15 42 und 7318 15 48 eingereiht werden und ihren Ursprung in China haben.

Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

  • Zhejinag Junyue Standard Part Co., Ltd. (TARIC Zusatzcode 89ML): 54,7 %
  • Brother Group (TARIC Zusatzcode 89MM): 57,1 %
    • Jiaxing High-enter Fasteners Co.,Ltd.
    • Zhejiang Morgan Brother Technology Co., Ltd.
    • Jiaxing Brother Standard Part Co., Ltd.
  • Chinafar Group (TARIC Zusatzcode 89MN): 72,3 %
    • Jiaxing Chinafar Standard Parts Co., Ltd.
    • Jiangsu Zhe Fasteners Co., Ltd.
  • Andere kooperierende Unternehmen aus China: 59,8 %
  • Alle Einfuhren aus China: 72,3 %

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Die Sicherheitsleistungen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1189 der Kommission vom 13. Juni 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Schrauben ohne Kopf mit Ursprung in China werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

Der endgültige Antidumpingzoll wird außerdem auf Einfuhren der betroffenen Ware, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/141 zollamtlich erfasst wurden, angewendet. Der Zoll gilt ab dem 19. März 2025.

Stand: 23.10.2025

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