CBAM – Carbon Border Adjustment Mechanism

Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

Lesedauer: 1 Minute

Ein Ausgleichsmechanismus auf Waren bei der Einfuhr aus Ländern, die nur geringe oder keine Klimaschutzmaßnahmen ergreifen.

In dieser kurzen Darstellung soll nur auf die beim grenzüberschreitenden Warenverkehr wesentlichen Neuerungen eingegangen werden. Die zu erreichende Reduktion von Treibhausgasen bei der Produktion von Waren oder das Emissionshandelssystem ist keinesfalls Thema.

Durch CBAM soll allerdings erreicht werden, dass Treibhausgase von Importen im Vergleich zu im EU-Raum hergestellten Produkten gleichwertig gestellt werden und EU-Hersteller die gleichen Wettbewerbsbedingungen wie ihre Mitbewerber aus Drittländern mit geringeren Klimazielen haben.

CBAM und die Auswirkungen auf Importeure 

Die Umsetzung erfolgt in mehreren Stufen:

  • Ab 1. Oktober 2023 beginnt die CBAM-Berichtspflicht. In dieser Phase besteht für den Importeur lediglich die Verpflichtung zur quartalsweisen Abgabe eines Berichts. Der Bericht muss bis spätestens einen Monat nach Quartalsende abgegeben werden. Bei der Abgabe des Berichts kann sich der Importeur auch vertreten lassen. Die dafür erforderliche Datenbank soll von der Europäischen Kommission hoffentlich rechtzeitig bereitgestellt werden.
  • Zulassung als CBAM-Anmelder. Ab dem 1. Jänner 2025 ist jeder Einführer oder dessen Vertreter verpflichtet vor Einfuhr von CBAM-Waren einen Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder zustellen.
  • Ab dem 1. Jänner 2026: Beginn der Kostenverrechnung der Treibhausgasemissionen.

Die Zulassung als CBAM-Anmelder liest sich in der Verordnung überaus kompliziert. Die genauen Erfordernisse finden Sie im Artikel 5 der Verordnung:

Über die Umsetzung in Österreich werden werden wir rechtzeitig informieren.

Betroffene Waren:

  • Zement
  • Elektrischer Strom
  • Düngemittel
  • Eisen und Stahl in unterschiedlichen Verarbeitungsstufen
  • Aluminium in unterschiedlichen Verarbeitungsstufen
  • Wasserstoff

Die genaue Lister der betroffenen Waren finden Sie ab Seite 90 des Amtsblatts

Ausnahmen für Importe aus:

  • Island
  • Liechtenstein
  • Norwegen
  • Schweiz 

Weiterführende und detaillierte Informationen finden Sie auf der neuen BMF CBAM-Website. Sie wird natürlich laufend mit Informationen erweitert. Aktuelle Informationen kann man auch über den CBAM-Newsletter erhalten, für den Sie sich bereits registrieren können.


In Österreich ist das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH) im Zollamt Österreich für die Abwicklung von CBAM zuständig und damit zentraler Ansprechpartner. Sie erreichen das AnEH unter: cbam@bmf.gv.at

Stand: 21.07.2023