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Person mit dunklen kurzen Haaren, Bart und Brille sitzt an einem Schreibtisch und blickt auf einen Laptopbildschirm während mit der rechten Hand Unterlagen gehalten werden, im Hintergrund zeigt sich eine große Glasfront
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China: Neue Pflicht zur Meldung des wirtschaftlich Berechtigten bis zum 1. November 2025

Meldepflicht auch für ausländisch-investierte Unternehmen relevant

Lesedauer: 2 Minuten

China
25.06.2025

Am 1. November 2024 sind in der VR China die Verwaltungsmaßnahmen zur Erhebung von Informationen über wirtschaftlich Berechtigte („Maßnahmen“) in Kraft getreten. Die Maßnahmen verpflichten grundsätzlich alle Unternehmen in der VR China – einschließlich Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen – Informationen zu deren sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“ (Ultimate Beneficial Owner) gegenüber den chinesischen Behörden offenzulegen.

Hintergrund der Maßnahme

Der Zweck der Maßnahmen ist nach Art. 1 die Verbesserung der Markttransparenz, die Aufrechterhaltung der finanziellen Ordnung und die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Maßnahmen sollen Banken und anderen Finanzinstituten sowie bestimmten sog. „nichtfinanziellen“ Institutionen (Non-Financial Entities) ermöglichen, über die People's Bank of China (PBOC) die Informationen zu wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen einzuholen, welche sie benötigen, um ihrer Verpflichtung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung leichter nachkommen zu können.

Für wen gelten die Maßnahmen?

  1. Gesellschaften;
  2. Partnerschaften;
  3. Zweigstellen ausländischer Gesellschaften;
  4. Andere von der PBOC und der Staatlichen Marktregulierungsbehörde bestimmte Subjekte.

Von der Meldepflicht sind auch Gesellschaften mit ausschließlich ausländischer Beteiligung (sog. Wholly Foreign Owned Enterprises, kurz WFOE) und von ausländischen und chinesischen Investoren gemeinschaftlich gegründete Gemeinschaftsunternehmen (sog. Joint Ventures) betroffen.

Wer gilt als wirtschaftlich Berechtigter?

Wirtschaftlich Berechtigter ist nach Art. 15 der Maßnahmen eine oder mehrere natürliche Personen, die Eigentümer der Rechtseinheit sind oder diese tatsächlich kontrollieren oder die von dem endgültigen Gewinn der Rechtseinheit bzw. in Form von Dividenden profitieren.

Dies umfasst natürliche Personen, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. natürliche Personen, die direkt oder indirekt mehr als 25 % der Anteile an der Rechtseinheit im Eigentum haben oder besitzen, oder
  2. mehr als 25 % der Gesellschaftsanteile an der Rechtseinheit halten, oder
  3. alleine oder mit anderen die „tatsächliche Kontrolle“ über die Rechtseinheit ausüben.

Was müssen Unternehmen tun, um deren Meldepflicht zu erfüllen?

Gemäß den Maßnahmen müssen alle von den Maßnahmen betroffenen Rechtseinheiten, die vor dem Inkrafttreten der Maßnahmen am 1. November 2024 gegründet wurden, spätestens bis zum 1. November 2025 die Informationen über ihren wirtschaftlich Berechtigten in Wege einer online Registrierung melden. Rechtseinheiten, die nach dem 1. November 2024 gegründet wurden, sind verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach deren Gründung die entsprechende Registrierung durchzuführen. Die Registrierung erfolgt über das entsprechende Online-System der SAMR oder offline vor Ort bei der zuständigen Behörde.

Was muss weiters beachtet werden?

Es ist zu beachten, dass sich die Kriterien zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten nach den Maßnahmen von den Kriterien nach österreichischem Recht unterscheiden und damit zu anderen Ergebnissen führen können. Gesellschaften, die von der Meldepflicht gemäß Art. 3 den Maßnahmen ausgenommen sind, müssen eine entsprechende Erklärung abgeben, damit sie von der Angabe der Informationen über deren wirtschaftlich Berechtigten befreit werden. Die Nichterfüllung der Meldepflicht nach den Maßnahmen kann zu Bußgeldern und weiteren negativen Folgen führen, wie z.B. Verzögerungen bei Änderungen von Gesellschaftsinformationen im Unternehmensregister.

Weiterführende Informationen zu dem Thema finden Sie im kürzlich veröffentlichten Artikel von Burkardt & Partner..

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