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Person blickt auf Tablet in Warenlagerhalle. Sie ist von hinten zu sehen, es dominieren die Lichter in der Halle.
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Die Lieferantenerklärung

Innergemeinschaftlicher Nachweis über den präferenziellen Warenursprung

Lesedauer: 8 Minuten

Wenn von einem Exporteur präferenzielle Ursprungsnachweise ausgestellt werden sollen, so muss er nachweisen können, dass die in den jeweiligen Freihandelsabkommen genannten Bedingungen für den Ursprungserwerb einer Ware auch erfüllt sind. Lieferantenerklärungen sind keine präferenziellen Ursprungsnachweise, sondern sie sind Belege zur Weitergabe von Informationen bezüglich der Ursprungseigenschaft von Waren.

Als Rechtsgrundlage für die Ausstellung von Lieferantenerklärungen dienen die Artikel 61 bis 66 UZK (Unionszollkodex) sowie die Anhänge 22-15 bis 22-18 UZK-IA (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447).

1. Zweck der Lieferantenerklärung

Ist der Ursprung einer zugekauften Ware für die Ursprungserzielung bedeutsam, so benötigt der Produzent Nachweise über die Ursprungseigenschaft der von ihm verwendeten Vormaterialien. Auch wenn in der EU erworbene Waren in unverändertem Zustand in einen Vertragspartnerstaat exportiert werden sollen, muss ein Exporthändler den Nachweis über die Ursprungseigenschaft führen können, um die präferenziellen Ursprungsnachweise auszustellen. Das Wissen, wo und von wem die Ware erzeugt wurde, ist für die Ausstellung der Ursprungsnachweise nicht ausreichend. Lieferantenerklärungen dienen der Nachweisführung über Be- oder Verarbeitungen gelieferter Waren oder enthalten eine Aussage zur Ursprungseigenschaft bezüglich bestehender Präferenzmaßnahmen.

Die Lieferantenerklärung wird prinzipiell nur innerhalb der Europäischen Union ausgestellt. Ausnahmen gibt es im Zusammenhang mit Lieferungen von Waren in oder aus der Türkei im Rahmen der Zollunion sowie bei der Inanspruchnahme der vollen Kumulierung im EWR und im Maghreb, sowie innerhalb der AKP und ÜLG.

2. Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft

Die Nachweisführung, ob die Ausstellung eines präferenziellen Ursprungsnachweises möglich ist, erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Lieferanten, die so genannte Lieferantenerklärung.

Die Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ist eine Erklärung, mit der der Lieferant Angaben darüber macht, welchen Ursprung die gelieferten Waren besitzen und für welche Länder Zollbegünstigungen gemäß den Freihandelsabkommen der EU in Anspruch genommen werden können.

Lieferantenerklärungen können als Einzel-Lieferantenerklärungen oder als Langzeit-Lieferantenerklärungen abgegeben werden.

Einzel-Lieferantenerklärung

Einzel-Lieferantenerklärungen werden jeweils nur für eine einzelne Warenlieferung abgeben. Damit muss für jede Warensendung eine eigene Lieferantenerklärung ausgestellt werden.

Langzeit-Lieferantenerklärung

Wenn ein Lieferant regelmäßig Warensendungen an einen Abnehmer liefert, bei denen die Ursprungseigenschaft der Waren voraussichtlich gleich bleibt, kann der Lieferant eine einzige Langzeit-Lieferantenerklärung (LLE) für alle folgenden Sendungen dieser Waren ausstellen. Die Gültigkeit einer LLE kann maximal 24 Monate betragen. Damit einhergehend ist weiters zu beachten (Durchführungsverordnung (EU) 2017/989):

  • Die LLE wird an einem bestimmten Ausfertigungsdatum erstellt.
  • Das Anfangsdatum für den Beginn der Geltungsdauer der LLE darf maximal zwölf Monate vor dem Ausfertigungsdatum liegen.
    Beispiel: Mit Ausfertigungsdatum 01.09.2024 kann eine LLE mit Gültigkeitsdauer ab 01.01.2024 erstellt werden (kürzer als 12 Monate vor Ausfertigung); nicht möglich wäre etwa eine Ausstellung mit Ausfertigungsdatum 01.04.2024 und Anfangsdatum 01.01.2023 (länger als 12 Monate vor Ausfertigung).
    Für Lieferungen, die bereits länger als ein Jahr zurückliegen, ist nur eine nachträgliche Ausfertigung einer Einzel-Lieferantenerklärung für die bestimmte einzelne Sendung zulässig.
  • Das Anfangsdatum für den Beginn der Geltungsdauer der LLE darf außerdem nicht mehr als sechs Monate nach dem Ausfertigungsdatum liegen.
    Beispiel: Mit Ausfertigungsdatum 01.08.2024 kann eine LLE mit Anfangsdatum 01.01.2025 erstellt werden (kürzer als 6 Monate nach Ausfertigung).
  • Das Ablaufdatum darf nicht mehr als 24 Monate nach dem Anfangsdatum liegen.
    Beispiel: Mit Ausfertigungsdatum 01.10.2023 kann eine LLE mit Gültigkeitsdauer ab 01.01.2024 bis 31.12.2025 erstellt werden.
  • Die maximale Gültigkeitsdauer von 24 Monaten einer LLE kann einen gemeinsamen Zeitraum sowohl vor als auch nach dem Ausfertigungsdatum umfassen.
    Beispiel: Mit Ausfertigungsdatum 01.06.2024 kann eine LLE mit Gültigkeitsdauer 01.01.2024 bis 31.12.2025 ausgestellt werden.

Download: Ausfüllhilfe für die Lieferantenerklärung mit Präferenzursprungseigenschaft

3. Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft

Die Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft bzw. die Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft wird nur für Erzeugnisse ausgestellt, die in der Europäischen Union bereits be- oder verarbeitet wurden, dadurch aber noch keinen Präferenzursprungseigenschaft erlangt haben und voraussichtlich von einem Abnehmer weiter be- oder verarbeitet werden.

Die Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft enthält nur Angaben über die in der Be- oder Verarbeitung verwendeten Vorerzeugnisse, getrennt nach Vorerzeugnissen ohne Ursprung und Vorerzeugnissen mit Ursprung. 

Wichtig: Die Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft wird nicht dazu verwendet, um die bereits bestehende Ursprungseigenschaft einer in der Europäischen Union nicht be- oder verarbeiteten Ware zu bescheinigen (z.B. „Ware mit chinesischem Ursprung“) – hierfür reicht eine formlose Ursprungserklärung aus (unverbindlicher Formulierungsvorschlag).

4. Neuerungen in der Pan-Euro-Med-Freihandelszone (Regionales Übereinkommen)

Die Übergangsregelungen (Revised Rules) lösen die Regeln des regionalen Übereinkommens in der Pan-Euro-Med (PEM)-Zone zum 1. Januar 2026 endgültig ab

Die neuen Regeln sorgen für einen modernisierten, vereinfachten und zugleich flexibilisierten Handel zwischen den 24 Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens. 

Einige der Vertragsparteien haben das überarbeitete Übereinkommen jedoch noch nicht ratifiziert und auch ihre bilateralen oder regionalen Abkommen nicht aktualisiert. Deshalb gibt es für diese Länder keinen dynamischen Verweis in der Matrix, um die automatische Anwendung der neuesten Fassung sicherzustellen. In diesen Fällen gilt weiterhin das Übereinkommen von 2012 oder die dem Übereinkommen vorausgehenden Protokolle über die Ursprungsregeln.

Die EU wendet daher ab dem 01.01.2026 bilateral und vorübergehend lediglich mit Algerien und dem Libanon noch das alte regionale Übereinkommen (C-Konvention) bzw. das alte, dem Regionalen Übereinkommen vorausgehende Protokoll, an.

Dadurch kommt es ab 1.1.2026 zu Änderungen im Zusammenhang mit der diagonalen Kumulierung. Um einen Überblick über den Stand der diagonalen Kumulierungsmöglichkeiten ab 1.1.2026 zu ermöglichen, ist die von der Kommission veröffentlichte Matrix heranzuziehen. Es gilt, dass für die diagonale Kumulierung alle beteiligten Abkommen in der erwähnten Matrix den gleichen Buchstaben aufweisen müssen.

Hinweis
Aktuelle Matrix

Was bedeutet das für die Lieferantenerklärung?

  • Lieferantenerklärungen, die nach dem 31.12.2025 ausgefertigt wurden und für Lieferungen nach dem 31.12.2025 gelten, ohne Vermerk: (diese gelten als nach den revidierten Ursprungsregeln ausgefertigt)
  • Lieferantenerklärungen, die vor dem 01.01.2026 ausgefertigt wurden, aber ausschließlich für Lieferungen nach dem 31.12.2025 gelten, ohne Vermerk: (ebenfalls Anwendung der revidierten Ursprungsregeln)
  • Langzeit-Lieferantenerklärungen, die vor dem 01.01.2026 ausgefertigt wurden und deren Gültigkeitszeitraum über den 01.01.2026 hinausreicht, ohne Vermerk → Anerkennung im Rahmen der Durchlässigkeit
  • Lieferantenerklärungen, die vor dem 01.01.2026 ausgefertigt wurden und für Lieferungen vor dem 01.01.2026 gelten, mit dem Hinweis „REVISED RULES“ (revidierte Ursprungsregeln) oder „transitional rules“ (Übergangsregeln)
  • Lieferantenerklärungen, die vor dem 01.01.2026 ausgefertigt wurden und für Lieferungen vor dem 01.01.2026 gelten, ohne Vermerk oder mit Hinweis auf die alten Ursprungsregeln, → Anerkennung im Rahmen der Durchlässigkeit → nur für Waren der Kapitel 1, 3, ex 16 sowie 25 bis 97 des Harmonisierten Systems
  • Nachträglich ausgefertigte Lieferantenerklärungen, die nach dem 31.12.2025 erstellt wurden, aber für Lieferungen vor dem 01.01.2026 gelten, können nur dann anerkannt werden, wenn sie einen eindeutigen Hinweis auf die angewendeten Ursprungsregeln enthalten (entweder alte Ursprungsregeln im Rahmen der Durchlässigkeit oder revidierte Ursprungsregeln)

5. Formvorschriften

Für Lieferantenerklärungen müssen keine Vordrucke verwendet werden. Es ist ausreichend, den Text der Einzel-Lieferantenerklärung auf der Handelsrechnung oder auf einem sonstigen Handelspapier (z.B. dem Lieferschein) bzw. Langzeit-Lieferantenerklärungen auf Firmenpapier abzugeben.

Grundsätzlich müssen Lieferantenerklärungen im Original handschriftlich unterzeichnet werden. Werden Lieferantenerklärung und Rechnung elektronisch erstellt, so können sie elektronisch authentisiert werden; eine handschriftliche Unterzeichnung ist auch dann nicht notwendig, wenn sich der Lieferant schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Lieferantenerklärung zu übernehmen, die ihn so ausweist, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.

6. Zeitpunkt der Ausstellung

Der Lieferant kann eine (Langzeit-)Lieferantenerklärung zu jeder Zeit abgeben – es sind jedoch die Ausführungen unter Punkt 2 zu beachten.

Allerdings muss der Empfänger der Lieferantenerklärung spätestens zum Zeitpunkt der Ausstellung der präferenziellen Ursprungsnachweise über die Lieferantenerklärung verfügen.

7. Überprüfung der Erklärungen

Der besondere Vorteil der Lieferantenerklärung besteht darin, dass sie vom Unternehmen in eigener Verantwortung und ohne behördliche Mitwirkung ausgestellt werden kann. Lieferantenerklärungen können jedoch jederzeit von den Zollbehörden überprüft werden, wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit bestehen. Jeder Lieferant, der eine Lieferantenerklärung abgibt, muss daher alle Belege zur Prüfung der Richtigkeit dieser Erklärung mindestens fünf Jahre lang aufbewahren (§ 23 (2) Zollrechts-Durchführungsgesetz).

Im Falle einer Überprüfung einer Lieferantenerklärung fordern die Zollbehörden den Ausführer der Ware auf, vom Lieferanten ein Auskunftsblatt INF 4 einzuholen, das die Richtigkeit und Echtheit der Lieferantenerklärung bestätigt. Der Lieferant des Ausführers beantragt dieses Auskunftsblatt INF 4 bei seinen zuständigen Zollbehörden; innerhalb von 90 Tagen nach Antragseingang stellen die Zollbehörden dem Lieferanten das Auskunftsblatt INF 4 mit der Angabe aus, ob die Lieferantenerklärung richtig und echt ist. Der Lieferant leitet dann das Auskunftsblatt INF 4 an den Ausführer oder direkt an die Zollbehörden des Ausführers weiter.

Beispiel zum Ablauf: Eine niederösterreichische Firma kauft Waren aus Deutschland ein und erhält für diese Sendung eine Lieferantenerklärung mit deutschem Ursprung. Die Firma verkauft diese Waren in die Schweiz und stellt für eine Warensendung ein EUR.1 aus. Die Schweizer Zollbehörden haben bei der Einfuhr Zweifel am im EUR.1 dokumentierten deutschen Ursprung und ersuchen die österreichischen Zollbehörden um Aufklärung. Die österreichischen Zollbehörden fordern dann die niederösterreichische Firma auf, vom deutschen Lieferanten das Auskunftsblatt INF 4 einzuholen. Der deutsche Lieferant lässt sich das INF 4 von den deutschen Zollbehörden bestätigen und schickt es an die niederösterreichische Firma, die es dann an die österreichischen Zollbehörden weiterleitet.

8. Sonstiges

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung besteht nicht, jedoch kann ihre Ausstellung eine vertragliche Verpflichtung darstellen.

Wenn eine Lieferantenerklärung zu Unrecht ausgestellt wird, kann dies neben zivilrechtlichen auch steuer- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Falsche Angaben in der Lieferantenerklärung z. B. über den Ursprung der Ware können dazu führen, dass ein Präferenznachweis (z. B. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1) unrechtmäßig ausgestellt wird und die Ware im Einfuhrland nachverzollt werden muss. Darüber hinaus führt die Herbeiführung unrichtiger Lieferantenerklärungen zu einem Strafbestand nach § 48 a Finanzstrafgesetz.

Stand: 13.01.2026

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