Elektrofahrräder

Antidumpingverfahren und Antisubventionsverfahren

Lesedauer: 10 Minuten

Produkt

Fahrräder mit Trethilfe mit Elektrohilfsmotor

Land

China

KN-Code

8711 60 10, ex 8711 60 90

Kläger

EBMA - European Bicycle Manufacturers Association

Verfahren


Chronologie Antidumpingverfahren

Einleitung:
Bekanntmachung 2017/C 353/06 vom 20. Oktober 2017

Zollamtliche Erfassung:
Durchführungsverordnung (EU) 2018/671 vom 2. Mai 2018

Einführung vorläufiger Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1012 vom 17. Juli 2018

Einführung endgültiger Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/73 vom 17. Jänner 2019

Umfirmierung Wuxi Merry Ebike Co.,Ltd-->Changzhou Merry Ebike Co.,Ltd:
Bekanntmachung 2021/C 32/09 vom 29. Jänner 2021

Wiederaufnahme der Antidumping-/Antisubventionsuntersuchung:
Bekanntmachung 2022/C 260/04 vom 6. Juli 2022

Neuer Ausführer Zhejiang Jollo Technology Co., Ltd:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/591 vom 16. März 2023

Wiedereinführung Antidumpingzoll Giant Electric Vehicle (Kunshan) Co., Ltd:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/609 vom 17. März 2023

Bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 19. Jänner 2024:
Bekanntmachung 2023/C 154/08 vom 2. Mai 2023

Namensänderung eines chinesischen Herstellers:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1806 vom 20. September 2023



Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen

Im Oktober bzw. Dezember 2017 wurden auf Antrag des Europäischen Fahrradherstellerverbandes EBMA ein Antidumping- bzw. ein Antisubventionsverfahren gegen Einfuhren von Elektrofahrrädern („Fahrräder mit Trethilfe, mit Elektrohilfsmotor“) der Zolltarifnummern 8711 60 10 und ex 8711 60 90 (TARIC-Code 8711 60 90 10) mit Ursprung in China eingeleitet. 

Anfang Mai 2018 ordnete die Europäische Kommission die zollamtliche Erfassung aller Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in China an. Im Juli 2018 wurden vorläufige Antidumpingzölle verhängt, ohne rückwirkender Einhebung von Antidumping-Zöllen auf die bis zu diesem Zeitpunkt zollamtlich erfassten Einfuhren. Vorläufige Antisubventionszölle wurden nicht verhängt.

Mit Abschluss der Untersuchungsverfahren bestätigt nun die Kommission einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der von den Unionsherstellern erlittenen Schädigung und den gedumpten bzw. subventionierten Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in China. Die Kommission gibt daher gleichzeitig mit Durchführungsverordnung 2019/73 (Amtsblatt L 16/108 vom 18.01.2019) die Einführung von Antidumpingzöllen und mit Durchführungsverordnung 2019/72 (Amtsblatt L 16/5 vom 18.01.2019) die Einführung von Ausgleichszöllen (sog. Antisubventions-Zölle) bekannt.

Die endgültigen Schutzmaßnahmen aus Antidumping- und Antisubventionszöllen i.H.v. insg. 79.3 % gelten ab 19.01.2019.

Für eine Reihe in den Untersuchungsverfahren kooperierende chinesischer Hersteller gelten niedrigere Antidumping- und Antisubventions-Zölle von 33.4 %. Für Einfuhren von Elektrofahrrädern bestimmter namentlich genannter chinesischer Erzeuger gelten Schutzzölle (AD- + AS- Zölle) zwischen 18,8 % und 73,4 %.

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zölle setzt die Angabe des jeweiligen TARIC-Zusatzcodes (siehe Anhang der Verordnungen) und die Vorlage gültiger Handelsrechnung den Zollbehörden der Mitgliedstaaten gegenüber voraus. Die Erklärung muss eine zuständige Person des rechnungsstellenden Unternehmens datieren und unterzeichnen mit dem Wortlaut: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Elektrofahrräder von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.


Wiederaufnahme der Antidumping- und der Antisubventionsuntersuchung

Für Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen.

Mit seinem Urteil vom 27. April 2022 hat der EUGH (Cases T-242/19 und T-243/19) die Durchführungsverordnung (EU) 2019/73 vom 17. Jänner 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 vom 17. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in Bezug auf Giant Electric Vehicle Kunshan Co. Ltd für nichtig.

Nach Prüfung des EUGH-Urteils hat die Europäische Kommission die Wiederaufnahme der Antidumping- und die Antisubventionsuntersuchung (Bekanntmachung 2022/C 260/04 vom 6. Juli 2022) betreffend die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China, die zum Erlass der strittigen Verordnungen führten, soweit sie Giant Electric Vehicle Kunshan Co. Ltd betreffen, beschlossen. Die Ausgangsuntersuchungen werden dabei an dem Punkt wieder aufgenommen, an dem die Unregelmäßigkeit aufgetreten ist.

Alle interessierten Parteien müssen ihren Standpunkt (Informationen und sachdienliche Nachweise) innerhalb von 20 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt an die Europäischen Kommission übermitteln.

Kontakt:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel, BELGIEN
TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail: TRADE-AS646a-AD643a-EBIKES@ec.europa.eu

Bis zum 7. Juli 2022 und bis zum Abschluss dieser erneuten Untersuchung wird die Entrichtung des endgültigen Antidumpingzolls und des endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Trethilfe mit Elektrohilfsmotor, die derzeit unter den KN-Codes 8711 60 10und ex 8711 60 90 (TARIC-Code 8711 60 90 10) eingereiht werden, mit Ursprung in China, die von Giant Electric Vehicle Kunshan Co. Ltd (TARIC- Zusatzcode C383) hergestellt werden, ausgesetzt.


Europäische Kommission gibt die Aufnahme eines neuen Ausführers in den Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/73 bekannt

Für Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen (Durchführungsverordnung 2019/73). 

Das Unternehmen Zhejiang Jollo Technology Co., Ltd beantragte bei der Europäischen Kommission eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller und damit die Anwendung des Zollsatzes für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen in China, die dem parallel erlassenen Ausgleichszollsatz für alle übrigen Unternehmen unterliegen, d. h. 16,2 %.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antragsteller alle dafür erforderlichen Anforderung erfüllt.

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/591 (Amtsblatt L 79 vom 17. März 2023) wird daher Zhejiang Jollo Technology Co., Ltd in den Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/73 aufgenommen.


Europäische Kommission gibt die Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls in Bezug auf Giant Electric Vehicle (Kunshan) Co., Ltd bekannt

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/73 wurden Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in China eingeführt, die Giant Electric Vehicle (Kunshan) Co., Ltd vor dem Gericht der Europäischen Union (EuGH) angefochten hat (Rechtssache T-242/19). Der EuGH hat in seinem Urteil vom 27. April 2022 die angefochtene Verordnung für nichtig erklärt, soweit sie Giant betrifft. Im Anschluss an das Urteil des EuGHs nahm die Europäische Kommission die Ausgangsuntersuchung soweit sie Giant betrifft wieder an dem Punkt auf, an dem die festgestellten Unregelmäßigkeit auftraten.

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren aus China verursacht wurde und dass der ursächliche Zusammenhang zwischen der Schädigung und den gedumpten Einfuhren durch die anderen Faktoren — einzeln betrachtet oder in kombinierter Wirkung — nicht abgeschwächt wurde. Um einen gerechten Vergleich zwischen den Preisen von Giant und den Preisen der Unionshersteller zu gewährleisten, berechnete die Europäische Kommission die Schadensbeseitigungsschwelle für Giant neu, indem sie die gewogenen durchschnittlichen Zielpreise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller anpasste. 

Die Europäische Kommission führt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/609 (Amtsblatt L 80 vom 20. März 2023) auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Trethilfe und Elektrohilfsmotor, die derzeit unter den KN-Codes 8711 60 10 und ex 8711 60 90 (TARIC-Code 8711 60 90 10) eingereiht werden, mit Ursprung in China und hergestellt von Giant Electric Vehicle (Kunshan) Co., Ltd, mit Wirkung vom 19. Juli 2018 einen endgültigen Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, von 9,9 % (TARIC-Zusatzcode C383) ein.

Jeder endgültige Antidumpingzoll, der von Giant Electric Vehicle (Kunshan) Co., Ltd nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/73 über den neu festgelegten endgültigen Antidumpingzoll hinaus gezahlt wurde, wird erstattet oder erlassen.

Der neu eingeführte endgültige Antidumpingzoll wird auch auf die Einfuhren erhoben, die nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1162 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in China nach der Wiederaufnahme der Untersuchungen zur Umsetzung der Urteile vom 27. April 2022 in den Rechtssachen T-242/19 und T-243/19 in Bezug auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/73 und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 zollamtlich erfasst wurden.

Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren wird eingestellt und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1162 aufgehoben.


Europäische Kommission gibt das bevorstehenden Außerkrafttreten der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen mit 19. Jänner 2024 bekannt

Für Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen.

Die Europäische Kommission teilt nun mit Bekanntmachung 2023/C 154/08 (Amtsblatt C 154 vom 2. Mai 2023) und mit Bekanntmachung 2023/C 154/09 (Amtsblatt C 154 vom 2. Mai 2023) das bevorstehenden Außerkrafttreten der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen mit 19. Jänner 2024 mit.

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping/die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. 

Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens vorliegen.

Kontakt der Europäischen Kommission:

Generaldirektion Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel, Belgien, TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu


Europäische Kommission gibt die Namensänderung eines chinesischen Herstellers bekannt

Für Einfuhren von Fahrrädern mit Trethilfe mit Elektrohilfsmotor mit Ursprung in China, die derzeit unter den KN-Codes 8711 60 10 und ex 8711 60 90 (TARIC-Code 8711609010 ) eingereiht werden, bestehen sowohl endgültige Antidumping- als auch Antisubventionsmaßnahmen. 

Der chinesische Hersteller „Jinhua Enjoycare Motive Technology Co., Ltd“ (Zhejiang), für den der Antidumpingzollsatz (für mitarbeitende Unternehmen) von 24,2 % gilt und ein Ausgleichszoll von 9,2 % gilt, teilte der Europäischen Kommission im November 2022 mit, dass es seinen Namen geändert hat. Der neue Name lautet „Enjoycare Technology (Zhejiang) Co., Ltd“. Das Unternehmen bat die Europäische Kommission zu bestätigen, dass die Umfirmierung nicht seinen Anspruch auf die Antidumping- und Antisubventionszölle berührt, die für das Unternehmen unter seinem früheren Namen galten.

Nach einer Überprüfung kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass die Umfirmierung ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden registriert wurde.

Daher werden durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/1806 (Amtsblatt L 234 vom 22. September 2023) folgende Änderungen erlassen:

  • Antidumpingverfahren:
    Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/73 wird wie folgt geändert: „Jinhua Enjoycare Motive Technology Co., Ltd“ wird durch den Wortlaut „Enjoycare Technology (Zhejiang) Co., Ltd“ ersetzt.

    Alle endgültigen Zölle, die auf die Einfuhren von Waren, die von Enjoycare Technology (Zhejiang) Co., Ltd. hergestellt wurden, entrichtet wurden und den in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/73 festgesetzten Antidumpingzoll in Bezug auf Jinhua Enjoycare Motive Technology Co., Ltd. übersteigen, werden nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.

  • Antisubventionsverfahren:
    Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 wird wie folgt geändert: „Jinhua Enjoycare Motive Technology Co., Ltd“ wird durch den Wortlaut „Enjoycare Technology (Zhejiang) Co., Ltd“ ersetzt.

    Alle endgültigen Zölle, die den in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 festgesetzten Ausgleichszoll in Bezug auf Jinhua Enjoycare Motive Technology Co., Ltd. übersteigen, werden nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.



Chronologie Antisubventionsverfahren

Einleitung:
Bekanntmachung 2007/C 440/11 vom 21. Dezember 2017

Zollamtliche Erfassung:
Durchführungsverordnung (EU) 2018/671 vom 2. Mai 2018

Einführung endgültiger Antisubventionszölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 vom 17. Jänner 2019

Wiederaufnahme der Antidumping-/Antisubventionsuntersuchung:
Bekanntmachung 2022/C 260/04 vom 6. Juli 2022

Bevorstehendes Außerkrafttreten der Antisubventionsmaßnahmen mit 19. Jänner 2024:
Bekanntmachung 2023/C 154/09 vom 2. Mai 2023

Namensänderung eines chinesischen Herstellers:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1806 vom 20. September 2023



Einführung endgültiger Antisubventionsmaßnahmen

Im Oktober bzw. Dezember 2017 wurden auf Antrag des Europäischen Fahrradherstellerverbandes EBMA ein Antidumping- bzw. ein Antisubventionsverfahren gegen Einfuhren von Elektrofahrrädern („Fahrräder mit Trethilfe, mit Elektrohilfsmotor“) der Zolltarifnummern 8711 60 10 und ex 8711 60 90 (TARIC-Code 8711 60 90 10) mit Ursprung in China eingeleitet. 

Anfang Mai 2018 ordnete die Europäische Kommission die zollamtliche Erfassung aller Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in China an. Im Juli 2018 wurden vorläufige Antidumpingzölle verhängt, ohne rückwirkender Einhebung von Antidumping-Zöllen auf die bis zu diesem Zeitpunkt zollamtlich erfassten Einfuhren. Vorläufige Antisubventionszölle wurden nicht verhängt.

Mit Abschluss der Untersuchungsverfahren bestätigt nun die Kommission einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der von den Unionsherstellern erlittenen Schädigung und den gedumpten bzw. subventionierten Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in China. Die Kommission gibt daher gleichzeitig mit Durchführungsverordnung 2019/73 (Amtsblatt L 16/108 vom 18.01.2019) die Einführung von Antidumpingzöllen und mit Durchführungsverordnung 2019/72 (Amtsblatt L 16/5 vom 18.01.2019) die Einführung von Ausgleichszöllen (sog. Antisubventions-Zölle) bekannt.

Die endgültigen Schutzmaßnahmen aus Antidumping- und Antisubventionszöllen i.H.v. insg. 79.3 % gelten ab 19.01.2019.

Für eine Reihe in den Untersuchungsverfahren kooperierende chinesischer Hersteller gelten niedrigere Antidumping- und Antisubventions-Zölle von 33.4 %. Für Einfuhren von Elektrofahrrädern bestimmter namentlich genannter chinesischer Erzeuger gelten Schutzzölle (AD- + AS- Zölle) zwischen 18,8 % und 73,4 %.

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zölle setzt die Angabe des jeweiligen TARIC-Zusatzcodes (siehe Anhang der Verordnungen) und die Vorlage gültiger Handelsrechnung den Zollbehörden der Mitgliedstaaten gegenüber voraus. Die Erklärung muss eine zuständige Person des rechnungsstellenden Unternehmens datieren und unterzeichnen mit dem Wortlaut: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Elektrofahrräder von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.


Wiederaufnahme der Antisubventionsuntersuchung

siehe Antidumpingverfahren


Bevorstehendes Außerkrafttreten der Antisubventionsmaßnahmen mit 19. Jänner 2024

siehe Antidumpingverfahren


Europäische Kommission gibt die Namensänderung eines chinesischen Herstellers bekannt

siehe Antidumpingverfahren

Stand: 22.09.2023

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