Antidumping: Benzylalkohol
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 8 Minuten
Land
China
KN-Code
2906 21 00
Kläger
LANXESS Deutschland GmbH, LANXESS Chemical B.V. und Vynova Advanced Organics Maastricht B.V.
Chronologie
Einleitung eines Antidumpingverfahren
Bekanntmachung C/2025/6741 vom 19. Dezember 2025
Zollamtliche Erfassung
Durchführungsverordnung (EU) 2026/362 vom 17. Februar 2026
Vorgeschlagene vorläufige Antidumpingzölle
Information at provisional stage (pre-disclosure) vom 1. Juli 2026
Vorgeschlagene vorläufige Antidumpingzölle - Änderung
Information at provisional stage (pre-disclosure) vom 8. Juli 2026
Vorläufige Antidumpingzölle
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1857 vom 27. Juli 2026
Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahrens bekannt
Am 10. November 2025 ging ein Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens von LANXESS Deutschland GmbH, LANXESS Chemical B.V. und Vynova Advanced Organics Maastricht B.V. im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Benzylalkohol bei der Europäischen Kommission ein.
Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, die die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigen.
Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2025/6741 vom 19. Dezember 2025 (Amtsblatt C vom 19. Dezember 2025) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens für Einfuhren von Benzylalkohol mit Ursprung China mit.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Benzylalkohol (auch bekannt als Phenylmethanol, Benzenmethanol, Phenylcarbinol und Hydroxytoluol), ein aromatischer Alkohol, der in der Regel unter der CAS-Nummer (Chemical Abstract Services) 100-51-6 und der CUS-Nummer (Customs and Statistics) 0011660-9 eingeordnet ist, mit Ursprung China, die derzeit in den KN-Code 2906 21 00 eingereiht wird.
Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung er Bekanntmachung tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.
Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel und wirtschaftliche Sicherheit
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI
E-Mail-Adresse für Angelegenheiten, die die Schädigung betreffen: TRADE-AD748-BENZYL-INJURY@ec.europa.eu
Die Europäische Kommission beabsichtigt, die Zollbehörden anzuweisen, die Einfuhren von Benzylalkohol mit Ursprung in China in einem frühen Stadium dieser Untersuchung zollamtlich zu erfassen. Dies kann zur rückwirkenden Erhebung endgültiger Zölle auf die zollamtlich erfassten Einfuhren führen. Eine Verordnung über die zollamtliche Erfassung wird rechtzeitig veröffentlicht.
Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.
Vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.
Europäische Kommission gibt die zollamtliche Erfassung der Einfuhren bekannt
Im Dezember 2025 leitete die Europäische Kommission nach einem Antrag von LANXESS Deutschland GmbH, LANXESS Chemical B.V. und Vynova Advanced Organics Maastricht B.V. im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Benzylalkohol ein Antidumpingverfahren ein und teilte ihre Absicht mit, die Zollbehörden anzuweisen, die Einfuhren von Benzylalkohol mit Ursprung in China in einem frühen Stadium dieser Untersuchung zollamtlich zu erfassen.
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/362 (Amtsblatt L vom 18. Februar 2026) ordnet die Europäische Kommission nun an die Einfuhren von Benzylalkohol (auch bekannt als Phenylmethanol, Benzenmethanol, Phenylcarbinol und Hydroxytoluol), einem aromatischen Alkohol, der in der Regel unter der CAS-Nummer (Chemical Abstract Services) 100-51-6 und der CUS-Nummer (Customs and Statistics) 0011660-9 eingeordnet ist, derzeit in den KN-Code 2906 21 00 eingereiht wird und seinen Ursprung in China hat, in die Union zollamtlich zu erfassen.
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2026/362.
Europäische Kommission veröffentlicht eine Zusammenfassung zu den vorgeschlagenen vorläufigen Antidumpingzöllen
Im Dezember 2025 leitete die Europäische Kommission nach einem Antrag von LANXESS Deutschland GmbH, LANXESS Chemical B.V. und Vynova Advanced Organics Maastricht B.V. im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Benzylalkohol ein Antidumpingverfahren ein und ordnete im Februar 2026 die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Benzylalkohol (auch bekannt als Phenylmethanol, Benzenmethanol, Phenylcarbinol und Hydroxytoluol), einem aromatischen Alkohol, der in der Regel unter der CAS-Nummer (Chemical Abstract Services) 100-51-6 und der CUS-Nummer (Customs and Statistics) 0011660-9 eingeordnet ist, derzeit in den KN-Code 2906 21 00 eingereiht wird und seinen Ursprung in China hat, an.
Am 1. Juli 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission auf ihrer Homepage zu diesem Fall (Case AD748 - Benzyl Alcohol) eine Zusammenfassung der vorgeschlagenen vorläufigen Antidumpingzölle zu Informationszwecken
Entsprechend dieser Information wird die Europäische Kommission demnächst nachfolgende vorläufige Antidumpingzölle einführen:
| Unternehmen | Vorläufiger Zoll |
|---|---|
| Hubei Greenhome Materials Technology, Inc. | 71,6 % |
| Qianjiang Xinyihong Organic Chemical Co., Ltd. | 104,5 % |
| Chongqing Zoteq Aroma Chemical Co. | 79,4 % |
| Hubei Kelin Bolun New Materials Co., Ltd | 79,4 % |
| Tianjin Dacals Chemical Co., Ltd. | 79,4 % |
| Alle anderen Importe mit Ursprung China | 104,5 % |
Laut vorläufigem Zeitplan der Europäischen Kommission sollen die vorläufigen Zölle mit spätestens 19. August 2026 in Kraft treten.
Mit einer Veröffentlichung der entsprechenden Durchführungsverordnung ist daher mit spätestens 18. August 2026 zu rechnen.
Europäische Kommission ändert ihre vorgeschlagenen vorläufigen Antidumpingzölle
Im Dezember 2025 leitete die Europäische Kommission nach einem Antrag von LANXESS Deutschland GmbH, LANXESS Chemical B.V. und Vynova Advanced Organics Maastricht B.V. im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Benzylalkohol ein Antidumpingverfahren ein und ordnete im Februar 2026 die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Benzylalkohol (auch bekannt als Phenylmethanol, Benzenmethanol, Phenylcarbinol und Hydroxytoluol), einem aromatischen Alkohol, der in der Regel unter der CAS-Nummer (Chemical Abstract Services) 100-51-6 und der CUS-Nummer (Customs and Statistics) 0011660-9 eingeordnet ist, derzeit in den KN-Code 2906 21 00 eingereiht wird und seinen Ursprung in China hat, an.
Am 1. Juli 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission auf ihrer Homepage zu diesem Fall (Case AD748 - Benzyl Alcohol) eine Zusammenfassung der vorgeschlagenen vorläufigen Antidumpingzölle zu Informationszwecken, zu der sie einige Kommentare der exportierenden Produzenten zur Genauigkeit der Berechnungen erhalten hat.
Aufgrund dieser Rückmeldungen überarbeitete die Europäische Kommission die Dumpingberechnungen und korrigierte zudem bestimmte Versäumnisse bei der Schadensgrenze. Die überarbeitete Zusammenfassung der vorgeschlagenen vorläufigen Antidumpingzölle wurde am 8. Juli 2026 zu Informationszwecken veröffentlicht.
Entsprechend dieser Information wird die Europäische Kommission demnächst nachfolgende geänderte vorläufige Antidumpingzölle einführen:
| Unternehmen | Vorläufiger Zoll gemäß Information vom 1.7.2026 | Vorläufiger Zoll |
|---|---|---|
| Hubei Greenhome Materials Technology, Inc. | 71,6 % | 71,2 % |
| Qianjiang Xinyihong Organic Chemical Co., Ltd. | 104,5 % | 52,6 % |
| Chongqing Zoteq Aroma Chemical Co. | 79,4 % | 66,8 % |
| Hubei Kelin Bolun New Materials Co., Ltd | 79,4 % | 66,8 % |
| Tianjin Dacals Chemical Co., Ltd. | 79,4 % | 66,8 % |
| Alle anderen Importe mit Ursprung China | 104,5 % | 71,2 % |
Mit einer Veröffentlichung der entsprechenden Durchführungsverordnung ist demnächst zu rechnen.
Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt
Im Dezember 2025 leitete die Europäische Kommission nach einem Antrag von LANXESS Deutschland GmbH, LANXESS Chemical B.V. und Vynova Advanced Organics Maastricht B.V. ein Antidumpingverfahren ein und ordnete im Februar 2026 die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Benzylalkohol mit Ursprung in China an.
Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse gelangte die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme bestehen, dass die Einführung von Maßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde. Auf Basis der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
Die Europäische Kommission führt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/1857 (Amtsblatt L vom 28. Juli 2026) vorläufige Antidumpingzölle auf Einfuhren von Benzylalkohol (auch bekannt als Phenylmethanol, Benzenmethanol, Phenylcarbinol und Hydroxytoluol), einem aromatischen Alkohol, der derzeit in den KN-Code 2906 21 00 eingereiht wird und in der Regel unter der CUS-Nummer (Customs and Statistics) 0011660-9 und der CAS-Nummer (Chemical Abstract Services) 100-51-6 eingeordnet ist und seinen Ursprung in China hat, ein.
Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
| Unternehmen | Vorläufiger Antidumpingzoll (in %) |
|---|---|
| Hubei Greenhome Materials Technology, Inc. | 71,2 |
| Qianjiang Xinyihong Organic Chemical Co., Ltd. | 52,6 |
| Chongqing Zoteq Aroma Chemical Co., Ltd | 66,8 |
| Hubei Kelin Bolun New Materials Co., Ltd, | 66,8 |
| Tianjin Dacals Chemical Co., Ltd. | 66,8 |
| Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China | 71,2 |
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Zur Überwachung der Einfuhren der direkt vorgelagerten Ware von Benzylalkohol, d. h. Benzylchlorid, wird folgender TARIC-Code eingeführt:
| 2903 | - Halogenderivate der aromatischen Kohlenwasserstoffe: |
| 2903 99 | - - Andere: |
| 2903 99 80 81 | - - - Benzylchlorid |
Einfuhren unter dem TARIC-Code 2903 99 80 81 unterliegen gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 der Überwachung, damit die Europäische Kommission die statistische Entwicklung der Einfuhren des dem vorläufigen Antidumpingzoll unterliegenden direkten Vorprodukts von Benzylalkohol verfolgen kann. Die Überwachungsmaßnahmen werden eingestellt, wenn der Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Benzylalkohol mit Ursprung in China aufgehoben wird oder ausläuft.
Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1857 schriftlich an die Kommission zu übermitteln.
Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1857 zu beantragen.
Anhörungen beim Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1857 beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können vom Anhörungsbeauftragten geprüft werden; er kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.
Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel und wirtschaftliche Sicherheit Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI
E-Mail-Adresse für Angelegenheiten, die die Schädigung betreffen: TRADE-AD748-BENZYL-INJURY@ec.europa.eu
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/362 einzustellen.
Angaben über Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1857 in den zollrechtlich freien Verkehr der EU übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.