Erleichterung des Urkundenverkehrs mit China

Merkblatt: Apostille für österreichische Urkunden zur Verwendung in China

Lesedauer: 1 Minute

China

Am 8. März 2023 ist die Volksrepublik China („VR China“) dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation („Das Haager Apostille-Übereinkommen“) beigetreten.

Mit dem Inkrafttreten des Haager Apostille-Übereinkommens für die VR China am 7. November 2023 wird das Beglaubigungsverfahren für öffentliche Urkunden, die u.a. in der Republik Österreich („Österreich“) ausgestellt wurden und zur Vorlage bei Behörden in der VR China bestimmt sind, erheblich vereinfacht. Österreichische öffentliche Urkunden mussten zuvor von der diplomatischen Beglaubigung (Legalisation) durch die Botschaft der VR China in Österreich durch das zuständige Landesgericht bzw. die Landesregierung in Österreich beglaubigt und anschließend durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten überbeglaubigt werden. 

Die Beglaubigung bzw. Legalisation von Urkunden ist für verschiedene behördliche und gerichtliche Angelegenheiten in der VR China erforderlich, einschließlich der Beantragung von Arbeitsgenehmigungen für ausländische Mitarbeiter, die Gründung von Gesellschaften oder Änderungen im Handelsregister der VR China. Die hierzu benötigten „ausländischen“ Urkunden umfassen öffentliche Urkunden, wie bspw. Urteile, Firmenbuchauszüge, Strafregisterauszüge bzw. Strafregisterbescheinigungen, Abschlusszeugnisse, und Heiratsurkunden, sowie notariell beglaubigte Privaturkunden, wie bspw. Verträge und Vollmachten.

FAZIT: Das Inkrafttreten des Haager Apostille-Übereinkommens für die VR China am 7. November 2023 bedeutet eine große Erleichterung für den grenzüberschreitenden Dokumentenverkehr zwischen Österreich und der VR China. In der Praxis heißt das, dass die für die Arbeitsgenehmigung, Gesellschaftsgründung oder Änderungen im Handelsregister der VR China erforderlichen Dokumente sowie andere öffentlichen Urkunden (Führerscheine, Geburtsurkunden, usw.) künftig mit wesentlich reduziertem Zeit- und Kostenaufwand erhalten werden können, denn diese müssen nur noch mit einer Apostille versehen werden.

Um Ihnen weitere Informationen zu diesem Thema zur Verfügung zu stellen, hat Burkardt & Partner Rechtsanwälte ein Merkblatt mit dem Titel: „Apostille für österreichische Urkunden zur Verwendung in der VR China” erstellt, welches Informationen zum Antragsprozess und den Zuständigkeiten der Apostille-Behörden in Österreich kurz und prägnant zusammenfasst. Für weitere Informationen und bei Interesse an dem Merkblatt melden Sie sich gerne unter shanghai@wko.at.

Die o.a. Informationen wurden in Kooperation mit Burkardt & Partner Rechtsanwälte, Shanghai, erstellt:

Burkardt & Partner Rechtsanwälte
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T +86 21 6321 0088, F +86 21 6321 1100
Herr Rainer Burkardt, Partner
r.burkardt@bktlegal.com

Stand: 04.12.2023

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