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Zwei Personen sitzen an Schreibtisch vor aufgeklapptem Laptop mit Tabellen und Computermonitor mit Rechnung, eine Person blickt darauf, die andere Person deutet mit Stift auf Monitor
© Andrey Popov | stock.adobe.com

Rechnungslegung an Unternehmer

Lesedauer: 1 Minute

21.05.2024

Wird eine in einem EU-Land erbrachte Montage-, Bau- oder Dienstleistung an einen Unternehmer fakturiert, kann wie zuvor beschrieben die Rechnung meist netto erstellt werden. Wichtig ist aber immer im Vorfeld zu prüfen, ob es sich bei dem Auftraggeber auch um einen Unternehmer handelt (grundsätzlich durch Überprüfung der UID-Nummer, s. Seite "Lieferungen an Unternehmer").

Wenn die verrechnete Leistung unter die Grundregel (B2B) fällt, verlagert sich die Leistung in den Mitgliedstaat des Auftraggebers und die Umsatzsteuer wird auch vom Auftraggeber geschuldet. Die Rechnung bleibt daher netto mit dem Hinweis: Leistungsort z.B. Spanien – Leistungsempfänger ist Steuerschuldner - Reverse Charge.

ACHTUNG: Diese netto verrechneten Leistungen müssen ab Jänner 2010 in der neuen monatlichen „Zusammenfassenden Meldung“ (ZM) an das Finanzamt in Österreich gemeldet werden.

Bei Leistungen, die aufgrund von Sonderbestimmungen im anderen Mitgliedstaat als ausgeführt gelten (z.B. Grundstücksortleistungen), ist zu prüfen, ob für diese Leistungen eine steuerliche Registrierung in diesem Mitgliedstaat erforderlich wird oder ob die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger/Auftraggeber übergeht. Eine Prüfung wäre z.B. über die AußenwirtschaftsCenter der Wirtschaftskammer Österreich möglich.

ACHUTNG: Diese verrechneten Leistungen dürfen NICHT in der „Zusammenfassenden Meldung“ (ZM) erklärt werden.

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