Iran: UN-Sanktionen nach 10 Jahren reaktiviert
Nachdem Ende August durch die E3-Staaten (Deutschland, Frankreich, UK) der durch das JCPOA vorgesehene „Snapback-Mechanismus“ ausgelöst wurde, kam es am 28. September 2025 zur Reaktivierung aller bis 2015 durch den UN-Sicherheitsrat erlassenen Sanktionen gegen den Iran.
Im Anschluss wurde durch den EU-Rat am 29. September 2025, bisher ausgesetzte EU-Sanktionen wiedereinzusetzen. Zu den erneut eingeführten Maßnahmen gehören sowohl die Maßnahmen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen seit 2006 mit aufeinanderfolgenden Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verabschiedet hat und die automatisch in EU-Recht umgesetzt wurden, als auch die autonomen Maßnahmen der EU. Diese umfassen:
- Reiseverbote für Einzelpersonen, das Einfrieren von Vermögenswerten von Personen und Organisationen und in diesem Zusammenhang das Verbot, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen für die in der Liste aufgeführten Personen zur Verfügung zu stellen
- Wirtschafts- und Finanzsanktionen in den Bereichen Handel, Finanzen und Verkehr:
- Verbote von:
- Einfuhr, Kauf und Transport von Rohöl, Erdgas, petrochemischen Erzeugnissen und Erdölerzeugnissen sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen
- Verkauf oder Lieferung von Schlüsselausrüstungen für den Energiesektor
- Verkauf oder Lieferung von Gold, anderen Edelmetallen und Diamanten
- bestimmter Marineausrüstung
- bestimmter Software
- Einfrieren der Vermögenswerte der iranischen Zentralbank und der großen iranischen Geschäftsbanken
- Maßnahmen, um den Zugang iranischer Frachtflüge zu EU-Flughäfen zu verhindern und die Wartung und Wartung von iranischen Frachtflugzeugen oder -schiffen, die verbotene Materialien oder Güter transportieren, zu verbieten.
- Verbote von:
Die entsprechenden Verordnungen und Beschlüsse wurden am 29. September 2025 im Amtsblatt veröffentlicht und traten am 30. September 2025 in Kraft. Zentral ist in diesem Zusammenhang die Verordnung (EU) 2025/1975, welche die ursprüngliche Verordnung 267/2012 erweitert bzw. modifiziert.
US-Sanktionen weiterhin in Kraft
Österreichische Firmen haben zusätzlich weiterhin zu beachten, ob ihr Export in den Iran einen US-Bezug aufweist. Ist das der Fall, fällt dieses Geschäft aus amerikanischer Betrachtung unter den Geltungsbereich der US-Primärsanktionen. Hier gilt in den USA für den Iran ein Totalembargo (einzige Ausnahmen sind Lebensmittel, Medizin, medizinische Geräte) und Sie/Ihr Unternehmen würden bei Durchführung des Geschäfts gegen US-Sanktionsrecht verstoßen. Bei Verstößen gegen Primärsanktionen drohen empfindliche Strafen bzw. wiederum Sanktionierung „des Verstoßenden“ durch die USA.
Weiters sind die amerikanischen Sekundärsanktionen zu beachten. Diese Sanktionen mit extraterritorialer Wirkung zielen vorwiegend auf den iranischen Bankensektor, sowie weitere Sektoren wie beispielsweise den Energie-, Bau- oder Schifffahrtsbereich an.
Um sanktionsrechtliche Risiken effektiv vermeiden zu können, empfehlen wir eine umfassende Sanktionsprüfung Ihrer Produkte/Leistungen bzw. Ihrer iranischen Partner durch das AußenwirtschaftsCenter Teheran. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns per E-Mail auf.