Italien stärkt seine Rolle in der europäischen Raumfahrtwirtschaft
Italien stärkt seine Rolle in der europäischen Raumfahrtwirtschaft: mit dem Gesetz Nr. 89/2025, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale am 24. Juni 2025, schafft das Land erstmals einen klaren gesetzlichen Rahmen für die Durchführung privater Weltraumaktivitäten. Das neue Regelwerk definiert Genehmigungsverfahren, Verantwortlichkeiten, Sicherheits- und Nachhaltigkeitsstandards und soll laut italienischer Regierung den Aufschwung der „Space Economy“ gezielt fördern. Auch die Agenzia Spaziale Italiana und das Ufficio per le Politiche Spaziali betonen, dass Italien mit dieser Gesetzgebung den gesamten Lebenszyklus von Weltraummissionen – vom Start über den Orbit bis hin zu Deorbiting und Haftungsfragen – umfassend reguliert und damit seine Wettbewerbsposition im internationalen Raumfahrtsektor stärkt. Vor diesem Hintergrund informiert uns unser Vertrauensanwalt Avv. Gregorio Salatino wie folgt:
Jahrzehntelang war der Weltraum ausschließlich den Staaten vorbehalten. 1967, als der Weltraumvertrag unterzeichnet wurde, verfügten private Akteure weder über die technologischen noch die wirtschaftlichen Mittel, um Weltraumaktivitäten durchzuführen. Heute hat sich dies geändert: Dank technologischer Fortschritte und privater Investitionen können auch Unternehmen im Weltraum tätig werden.
Mit dem Gesetz Nr. 89 vom 13. Juni 2025 (das “Gesetz”) hat Italien endlich eine Regelung für Weltraumaktivitäten geschaffen. Das Gesetz trat am 9. Juli 2025 in Kraft und stellt einen wichtigen Schritt dar, um den Weltraum auch für private Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Chance zu machen.
Anwendungsbereich des Gesetzes.
Das Gesetz gilt:
(i) für Weltraumaktivitäten, die auf italienischem Staatsgebiet durchgeführt werden, auch von ausländischen Betreibern;
(ii) für Weltraumaktivitäten, die im Ausland von italienischen Betreibern durchgeführt werden.
Unter “Weltraumaktivitäten” versteht man: (i) den Start, die Freisetzung, den Betrieb in der Umlaufbahn und die Rückkehr von Raumfahrzeugen (einschließlich Entsorgung und Entfernung der Objekte); (ii) Orbitdienste, die Montage und Nutzung von Orbitalstationen; (iii) die Herstellung von Objekten im außeratmosphärischen Raum und auf Himmelskörpern; (iv) die Erforschung, den Abbau und die Nutzung natürlicher Ressourcen des außeratmosphärischen Raums und von Himmelskörpern; (v) den Start, Flug und Aufenthalt (kurz- oder langfristig) von Lebewesen im atmosphärischen Raum und auf Himmelskörpern; (vi) Aktivitäten, die über Stratosphärenplattformen und Forschungsraketen durchgeführt werden; (vii) jede andere Tätigkeit im außeratmosphärischen Raum und auf Himmelskörpern, die von Betreibern ausgeführt wird, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.
Daher ist für die Durchführung von “Weltraumaktivitäten” eine spezifische Genehmigung erforderlich.
Wie man die Genehmigung erhält
Für die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung von Weltraumaktivitäten muss der Betreiber den Nachweis über das Vorliegen objektiver Anforderungen sowie subjektiver Anforderungen erbringen.
Bezüglich der objektiven Anforderungen werden diese in nachfolgenden Durchführungsverordnungen näher definiert. Das Gesetz legt in diesem Zusammenhang folgende Grundsätze und Kriterien fest: (a) die Sicherheit der Weltraumaktivitäten in allen Phasen und Aspekten, vom Entwurf bis zur Rückkehr des Objekts; (b) die Widerstandsfähigkeit der Satelliteninfrastruktur gegenüber IT-, physischen und Interferenzrisiken; (c) die Umweltverträglichkeit der Weltraumaktivitäten über den gesamten Lebenszyklus des Raumfahrzeugs.
Hinsichtlich der subjektiven Anforderungen muss der Betreiber nachweisen: (a) das Fehlen relevanter strafrechtlicher Verurteilungen oder Berufsverbote; (b) angemessene technische und berufliche Fähigkeiten in Bezug auf die durchzuführende Weltraumaktivität; (c) ausreichende finanzielle Stabilität, angepasst an die Risiken der durchzuführenden Weltraumaktivität und die Unternehmensgröße; (d) Abschluss eines Versicherungsvertrags zur Deckung der Risiken von Schadensfällen (Artikel 21 des Gesetzes schreibt diesen Abschluss vor); (e) Vorhandensein eines Kollisionsvermeidungsdienstes, entweder in Eigenregie oder über einen zugelassenen Anbieter.
Die Erteilung der Genehmigung ist zudem abhängig von der Erstattung der Prüfkosten sowie der Zahlung eines Beitrags, dessen Höhe sich nach Art der Antragsteller, den Zielen der Mission, deren Umfang und Risikograd richtet.
Verfügt der Betreiber bereits über eine Genehmigung eines anderen Staates, ist keine zusätzliche Genehmigung durch den italienischen Staat erforderlich. In diesem Fall muss jedoch die Anerkennung der ausländischen Genehmigung beantragt werden.
Bezüglich des Verfahrens zur Erteilung der Genehmigung sind die wesentlichen Schritte wie folgt.
Der interessierte Betreiber muss seinen Antrag bei der zuständigen Behörde (Ministerpräsident oder dessen Bevollmächtigter) über die Italienische Weltraumagentur einreichen.
Die Italienische Weltraumagentur hat 60 Tage Zeit, um die Einhaltung der objektiven und subjektiven Anforderungen des Betreibers zu prüfen. Sind diese Prüfungen erfolgreich, übermittelt die Agentur die Unterlagen an die zuständige Behörde, das Verteidigungsministerium und den “Comint” (das interministerielle Komitee für Weltraumpolitik und Luft- und Raumfahrtforschung).
Der “Comint” überprüft unter anderem, dass die beantragte Weltraumaktivität keine Nachteile (auch nur potenziell) für die wesentlichen Verteidigungsinteressen, die nationale Sicherheit, kritische Infrastrukturen und die grundlegenden Interessen des italienischen Staates verursacht.
Nach positivem Abschluss dieser weiteren Prüfungen erteilt die zuständige Behörde die Genehmigung. Die Genehmigung legt die Rechte und Pflichten des Betreibers, die Vorschriften zur Risikominderung, das Datum für den Beginn der Weltraumaktivität, das Datum für den Abschluss der Versicherungsverträge sowie die Gültigkeitsdauer der Genehmigung fest.
Das gesamte Verfahren muss innerhalb von maximal 120 Tagen ab Antragstellung abgeschlossen sein.
Nach Erteilung der Genehmigung unterliegt der Betreiber weiterhin der Aufsicht der Italienischen Weltraumagentur, die Dokumente anfordern und Inspektionen durchführen kann. Der Betreiber muss der Agentur das Startdatum jeder Weltraumaktivität mitteilen und alle sechs Monate einen Bericht über den Verlauf der Operation übermitteln.
Das nationale Register und das ergänzende Register
Das Gesetz sieht vor, dass Raumfahrzeuge, für die Italien als Startstaat gilt, in das sogenannte nationale Register eingetragen werden (es sei denn, das Raumfahrzeug ist bereits im nationalen Register eines anderen Staates eingetragen). Das nationale Register ist öffentlich und kann elektronisch eingesehen werden. Die Italienische Weltraumagentur führt außerdem ein ergänzendes Register für die Eintragung von Raumfahrzeugen, die nicht in Italien registriert sind, deren Verwaltung oder Eigentum jedoch von einem Betreiber italienischer Staatsangehörigkeit übernommen wird.
Haftung für Schäden, die bei der Durchführung von Weltraumaktivitäten entstehen
Das Gesetz regelt auch die Haftung für Schäden, die bei der Durchführung von Weltraumaktivitäten entstehen.
Grundsätzlich ist der Betreiber für diese Schäden verantwortlich. Der Betreiber ist insbesondere stets für Schäden an Dritten auf der Erdoberfläche, an in Flug befindlichen Luftfahrzeugen sowie an Personen an Bord dieser Luftfahrzeuge verantwortlich. Die Haftung entfällt nur, wenn der Betreiber nachweist: (i) dass die Schäden ausschließlich vorsätzlich von einem Dritten verursacht wurden, der außerhalb der Weltraumaktivität steht und dessen Verhalten nicht verhindert werden konnte; oder (ii) dass die Schäden ausschließlich vom Geschädigten selbst verursacht wurden. Bei Mitursächlichkeit findet Artikel 1227 des italienischen Zivilgesetzbuchs Anwendung.
Das Gesetz sieht eine Haftungsbegrenzung zugunsten der Betreiber vor. Sie haften demnach nur bis zur Höhe der in den von ihnen abgeschlossenen Versicherungsverträgen festgelegten Versicherungssumme. Der Betreiber verliert diesen Vorteil jedoch, wenn er keine Genehmigung besitzt, gegen die Auflagen der Genehmigung verstößt, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder die Pflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags verletzt.
Verursacht ein italienischer Betreiber Schäden im Hoheitsgebiet eines anderen Staates, kann dieser ausländische Staat gemäß internationalen Rechtsnormen auch den italienischen Staat zur Verantwortung ziehen. In diesem Fall kann der italienische Staat innerhalb von 24 Monaten nach Erfüllung der Schadenersatzverpflichtung Rückgriff auf den italienischen Betreiber nehmen, der den Schaden verursacht hat.
Darüber hinaus ist ein Verfahren vorgesehen, um Schäden zu entschädigen, die Personen auf italienischem Hoheitsgebiet durch Weltraumaktivitäten entstanden sind, für die ein ausländischer Staat verantwortlich ist.
Maßnahmen zur Förderung der Weltraumwirtschaft
Abschließend sieht das Gesetz auch einige Maßnahmen zur Förderung der Weltraumwirtschaft vor. Besonders zu erwähnen sind die Ausarbeitung des “Nationalen Plans für die Weltraumwirtschaft” (der programmatische Bestimmungen zur Entwicklung dieses Sektors enthält) sowie die Einrichtung des “Fonds für die Weltraumwirtschaft”, dessen Ziel es ist, technologische Innovation, produktive Entwicklung und die kommerzielle Wertschöpfung der nationalen Aktivitäten im Bereich der Weltraumwirtschaft zu fördern.
Dieser Beitrag dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Der Verfasser dieses Beitrags ist Rechtsanwalt Gregorio Salatino, Gründer des Salatino Studio Legale.
Die Kanzlei ist auf Gesellschaftsrecht, Handelsvertragsrecht und Recht der neuen Technologien, einschließlich Weltraumrecht, spezialisiert.
Stand: 21.01.2026