Stadtansicht von Tokio mit vielen Hochhäusern und dem bekannten rot-weißen Tokyo Tower unter blauem Himmel. Über das Bild wurde ein weißes Austria A gelegt.
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Japan: Recht, Steuern, Investitionen

Von Entsendung bis Firmengründung: Lokales Fachwissen – unbürokratisch und verlässlich

Lesedauer: 7 Minuten

Beratung in Rechtsfragen

Andere Länder, andere Regeln: Bei Export, Import und Firmengründung müssen lokale Gesetze beachtet werden. Damit Sie nicht in teure Verfahren verwickelt werden, gilt: besser vorher abklären, welche die Spielregeln sind.

Für eine fachliche Erstberatung ist das AußenwirtschaftsCenter Tokio die richtige Adresse. Wenn rechtsanwaltliche Expertise gefragt ist, vermitteln wir vertrauenswürdige Kanzleien aus unserem lokalen Netzwerk. 

Sie wollen eine Niederlassung gründen? Rechtsform, Standortwahl, Steuern, Arbeitsrecht, Visa für entsandtes Personal, Startup-Förderungen, Versicherungen, Finanzierungen – wir bereiten Sie vor und helfen Ihnen durch.

Dazu gibt es Startgeld für Mutige: Das Förderprogramm go-international erleichtert Ihnen Markteintritt, Marktbearbeitung und die Gründung einer Niederlassung im Ausland und ist Teil der Internationalisierungsoffensive des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft und der Wirtschaftskammer Österreich. 

Arbeitsrecht und Entsendung

Visum und Steuer für Japan 

Österreichische Staatsbürger brauchen für bona-fide-Geschäftsreisen genau wie für einen touristischen Aufenthalt mit einer Dauer von maximal drei Monaten (in Japan verlängerbar bis zu sechs Monaten) kein Visum für Japan. 

Dies gilt prinzipiell auch für Montagearbeiten, freilich unter der Bedingung, dass es sich um einen kurzfristigen Aufenthalt zur Montage importierter Maschinen oder Anlagen handelt, kein Arbeitsvertrag direkt zwischen dem Monteur und einer japanischen Firma (auch nicht mit einer eigenen Tochterfirma) besteht und die japanische Firma auch ansonsten keine Zahlungen an den Monteur vornimmt- Mutatis mutandis gilt gleiches für Inbetriebnahmen und Wartungsarbeiten. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Einreise grundsätzlich als „temporary visitor“ (japanisch „tanki taizai”), also für österreichische Staatsbürger visafrei, erfolgen. Es ist lediglich bei der Einreise der entsprechende Aufenthaltszweck anzugeben. Falls z.B. durch Länge oder Häufigkeit der Aufenthalte der objektive Eindruck eines verdeckten Beschäftigungsverhältnisses in Japan entsteht, wird ein „Skilled Labor“ (japanisch „ginou“) Aufenthaltstitel erforderlich.

Die Steuerpflicht bei in Japan durchgeführten Montagearbeiten verbleibt in Österreich, wenn folgende Tatbestände erfüllt sind:

  • Die Entsendung nach Japan dauert nicht länger als 183 Tage,
  • die Vergütungen werden nicht von einem oder für einen im Tätigkeitsstaat ansässigen Betrieb gezahlt und
  • die Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen, die das Unternehmen im Tätigkeitsstaat hat.

Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Österreich und Japan wurde zwar am 19. Jänner 2024 unterzeichnet (siehe etwa hier), muss aber noch vom japanischen Parlament ratifiziert werden (das öst. Parlament war schon etwas schneller und hat es schon ratifiziert). Es tritt dann erst drei Monate nach dem Austausch der Noten in Kraft.

Steuerliche Rahmenbedingungen

Umsatzsteuerpflicht bei Dienstleistungserbringung

Das japanische Pendant zur österreichischen Umsatzsteuer ist die sogenannte Consumption Tax (Verbrauchssteuer), in Japan oft als JCT abgekürzt, mit einem Regelsteuersatz von zehn Prozent. Nicht-ansässige Dienstleistungserbringer müssen sich nur dann steuerlich registrieren und JCT abführen (und werden vorsteuerabzugsberechtigt), wenn sie im vor-vorigen Gesamtgeschäftsjahr oder in den ersten sechs Monaten des vorigen Geschäftsjahres steuerbare Japanumsätze in Höhe von JPY 10 Mio. oder mehr getätigt haben. Alle bis zum Zeitpunkt der notwendigen Registrierung getätigten Umsätze sind und bleiben umsatzsteuerfrei, unabhängig von der Umsatzhöhe (sic!).

Reverse Charge erfasst in Japan nur den relativ eng gefassten Bereich „elektronisch erbrachter Dienstleistungen“ wie etwa Streaming- und Clouddienste, Lieferung von E-Books, Musik, Software as a Service und sonstigen originär internetbasierten oder digitalisierten Dienstleistungen. Die reine Übermittlung von Dienstleistungen (Beratungsergebnisse, Übersetzungen, etc.) auf elektronischem Weg ist damit nicht erfasst. 

Freihandelsabkommen

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit Japan hat für so gut wie alle Produkte mit Präferenzursprung in der EU-Zollfreiheit in Japan gebracht, für einige Produktgruppen laufen derzeit noch Übergangsfristen bis zur vollständigen Eliminierung aller verbliebenen Zölle. Voraussetzung für die Zollfreiheit aufgrund Präferenzursprungs ist u.a. die formelle, nur im Freihandelsabkommen mit Japan zu verwendende „Erklärung zum Ursprung“. Bitte setzen Sie sich für die zahlreichen Details unbedingt vorab mit den Zollexperten Ihrer Landeskammer oder dem AußenwirtschaftsCenter Tokio in Verbindung.

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen enthält aufgrund politischer Opposition aus Europa keine Bestimmungen zum Investitionsschutz. EU-Unternehmer mit Japaninvestment müssen daher im Streitfall ihre Ansprüche etwa gegen japanische Behörden, die aus in Japan getätigten Investitionen entstehen können, regelmäßig weiterhin vor japanischen ordentlichen Gerichten in japanischer Sprache geltend machen.

Lizenzzahlungen steuerfrei durch Doppelbesteuerungsabkommen

Im Falle von Lizenzzahlungen ist grundsätzlich eine als pauschalierte Körperschaftssteuer zu wertende Quellensteuer („Withholding Tax“) im Land des Lizenznehmers eingehoben. Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Österreich und Japan entfällt diese Quellensteuer i.H.v. 20% zu Gänze, sofern der japanische Lizenznehmer bei seinem Wohnsitzfinanzamt einen entsprechenden Antrag stellt. Auch der österreichische Lizenzgeber hat diese „Application Form - Income Tax Convention“ zu bestätigen. Im umgekehrten Fall – japanischer Lizenzgeber, österreichischer Lizenznehmer - gilt mutatis mutandis das gleiche.

Doppelbesteuerungsabkommen

Österreich hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese verhindern eine doppelte Besteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten. Das Bundesministerium für Finanzen stellt wichtige Informationen sowie eine Liste aller österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zur Verfügung. 

Firmengründung und Investition

Firmengründung in Japan

Im japanischen Geschäftsleben eröffnet eine eigene Niederlassung viele neue Möglichkeiten und zeigt ein starkes Engagement, was von japanischen Kunden üblicherweise sehr geschätzt wird.

Eine eigene Unternehmensvertretung vor Ort ist für eine Marktdurchdringung auf breiter Basis in vielen Fällen der Bearbeitung durch einen Importeur weit überlegen, besonders bei technisch anspruchsvollen Produkten ist sie eine wichtige Voraussetzung für Kundennähe und Kundenbetreuung.
Eine Firmengründung in Japan erscheint auf den ersten Blick komplex, wohl auch auf Grund der Sprachbarriere, ist jedoch trotz allem überschaubar.

Das Gesellschaftsrecht ist zwar anders als das österreichische, aber durchaus logisch und übersichtlich.

Ausländische Industrie-, Gewerbe- und Handelsunternehmen bedienen sich für die Gründung von Tochtergesellschaften Japan fast durchwegs der Rechtsformen „Kabushiki Kaisha“ (meist übersetzt mit „Aktiengesellschaft“) oder „Godo Kaisha“ (oft übersetzt mit GmbH).

Exkurs zur Wahl der Rechtsform bei der Gründung einer Tochterfirma
(Kabushiki Kaisha vs. Godo Kaisha)

Grundsätzlich sind beide Gesellschaftsformen, was den Gründungsaufwand angeht, relativ ähnlich, wobei die G.K. sogar zu Beginn etwas günstiger ist und schneller gegründet werden kann. Die Gründungskosten (exklusive Anwaltskosten) für eine K.K betragen ca. JPY 400.000. Für eine G.K. liegen die Kosten bei ca. JPY 200.000. Die Dauer des Gründungsverfahrens liegt bei der G.K. in der Regel bei ca. einem Monat, bei der K.K. bei ca. zwei Monaten.

Die K.K. hat mit einer Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht relativ wenig Gemeinsamkeiten, jedenfalls ist die Gründung einer K.K. weitaus einfacher. Nach Abschaffung der Mindestkapitalvorschriften ist eine Gründung einer K.K. mit einem Kapital von JPY 1 rechtlich möglich (wenn auch für das Geschäftsleben nicht empfehlenswert….). Gewinnausschüttungen dürfen aber unabhängig vom Grundkapital nur dann vorgenommen werden, wenn nach der Ausschüttung Nettovermögenswerte in Höhe von mindestens JPY 3 Mio. verbleiben.

Für die Gründung einer K.K. ist mindestens eine natürliche oder juristische Person notwendig. Es besteht zwar kein Anwaltszwang, dennoch empfiehlt sich die Einschaltung eines Anwalts oder eines auf die Einreichung der Dokumente spezialisierten Rechtsexperten (gyoseishoshi). Nach notarieller Beglaubigung des Gesellschaftsvertrags muss die Aktiengesellschaft beim Legal Affairs Bureau (vgl. Registergericht) registriert werden. Ein Verwaltungsrat ist nicht mehr zwingend erforderlich, auch die Gewinnverteilung kann in der Satzung abgeändert werden.

Ebenso wie die K.K. kann auch die als Gesellschaftsform noch relativ neue G.K. als Ein-Personen-Gesellschaft und mit nur JPY 1 Stammkapital gegründet werden. Die Haftung ist auf die Einlagen der Kapitalgeber begrenzt, die Gewinnverteilung ist zwischen den Gesellschaftern flexibel gestaltbar und ist nicht von den getätigten Einlagen abhängig.

Durch die Aufweichung der früher ganz rigideren Struktur der K.K. bei Einführung der Rechtsform der G.K. in Japan unterscheidet beiden Gesellschaftsformen de facto weniger als eine österreichische AG von einer GmbH. Die G.K. ist dem österreichischen GmbH-Verständnis sicher ähnlicher als die K.K. und auch einfacher zu gründen und zu betreiben. Die Marktakzeptanz der K.K. ist jedoch weiterhin etwas höher als die der G.K., aber von Jahr zu Jahr nimmt die Zahl neugegründeter G.K. zu, sie wird sich über kurz oder lang als einfachere und praktikablere Rechtsform durchsetzen.

Weitere Informationen zu Unternehmensgründung, Investitionen und Steuern finden Sie im Fachreport Japan: Firmengründung und Steuern, den Sie beim AußenwirtschaftsCenter Tokio anfordern können.

Darüber hinaus steht Ihnen das AußenwirtschaftsCenter Tokio für Auskünfte und eine persönliche Beratung zur Verfügung: Schicken Sie einfach ein E-Mail oder rufen Sie uns an

Investitionsschutz

Über 60 bilaterale Investitionsschutzabkommen schützen österreichische Unternehmen mit Auslandsinvestitionen vor Benachteiligung und entschädigungsloser Enteignung. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Handels- und Investitionsabkommen der EU mit Drittstaaten. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft veröffentlicht eine Liste aller bilateralen österreichischen Investitionsschutzabkommen.

Mit Japan ist das ausverhandelte Investitionschutzabkommen aufgrund politischen Druck aus einzelnen EU-Mitgliedsstaaten allerdings bisher nicht unterzeichnet worden, was im Streitfall erhebliche Nachteile für klagsführende Parteien aus der EU in Japan bringt.

Vertretungsvergabe

„Handelsvertreter? Den gibt es in Japan nicht!“ – Oder doch? Wenn Sie das von ihrem japanischen Partner hören, so ist das überspitzt formuliert. Natürlich gibt es auch in Japan die Möglichkeit eines echten Handelsagentenvertrags (Vermittlung von Geschäften auf Rechnung des ausländischen Lieferanten auf Provisionsbasis, mit oder ohne Exklusivität), und der ist rechtlich innerhalb der Grenzen der guten Sitten frei formulierbar. Aber der echte „Vertreter“, wie wir ihn vor allem in Mitteleuropa kennen, ist außer im militärischen und Anlagengeschäft in Japan nicht weit verbreitet.

Die meisten ausländischen Konsumgüter, Maschinen u.a. beweglichen Anlagegüter werden über japanische Eigenhändler, oft mit Exklusivitätsrecht, vertrieben. Auch hier gilt Vertragsfreiheit. Wie überall, so auch in Japan: Achtung bei Exklusivitätsvereinbarungen! Exklusivität sollte möglichst auch Mindestordermengen für den Exklusivhändler, allenfalls auch an garantierte Liefermengen für den Exporteur gebunden sein, und genaue Bestimmungen für den Fall einer Vertragsauflösung beinhalten (Abfindungen, getätigte Investitionen …)

Das AußenwirtschaftsCenter Tokio unterstützt Sie individuell mit Tipps aus der Praxis und empfiehlt auf Wunsch in der Materie versierte deutsch- und englischsprachige Vertrauensanwälte. Schicken Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns an.

Stand: 12.09.2024