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Polen: Neue Anforderung bei Grenzübertritt zur Vermeidung der Umgehung von EU-Sanktionen gegen Russland und Belarus

Herstellererklärung für die Ausfuhr von Waren nach RU und BY und die Durchfuhr durch diese Länder

Lesedauer: 2 Minuten

Polen Logistik
29.04.2024

Seit dem 22.03. ist der Spediteur/Frachtführer aufgrund eines Beschlusses des polnischen Finanzministeriums verpflichtet, bei der Ausfuhr von Waren nach Russland und Weißrussland, die unter EU-Sanktionen fallen (bei der Ausfuhr von durch Sanktionen gegen Russland betroffenen Waren nach Belarus oder Ausfuhr von durch Sanktionen gegen Belarus betroffenen Gütern nach Russland) den Zollbehörden an der polnischen Grenze eine Herstellererklärung gemäß dem nachstehenden Muster vorzulegen. Gleiches gilt auch für die Durchfuhr dieser Waren durch Russland und Belarus in ein Drittland, um zu verhindern, dass die Waren aus dem betreffendem Land nach Russland und Belarus umgeleitet werden.

Rechtsgrundlage zur Einführung dieser Maßnahme sind neben Art. 15 EU-Zollkodex, die EU-Verordnungen 765/2006 vom 18.05.2006 und 833/2014 (Art. 12 und 12e).

Die erwähnte Erklärung muss in polnischer Sprache abgefasst und von einer vertretungsbefugten Person des produzierenden Unternehmens unterzeichnet und abgestempelt werden. Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis ist der der Erklärung ein Auszug aus dem Handelsregister beizufügen. Wird die Gesellschaft von anderen als den in den Registrierungsunterlagen genannten Personen vertreten, ist zusätzlich eine Vollmacht zum Handeln im Namen der Gesellschaft vorzulegen.

Data…. 

OŚWIADCZENIE 

  • Producent wie, kim jest sprzedający i kupujący towar podlegający sprzedaży, a przedmiotowa transakcja nie budzi obaw co do możliwości obejścia międzynarodowych sankcji.
  • Producent jest świadomy, że wyprodukowany towar będzie przemieszczany w ramach tranzytu przez terytorium Białorusi i/lub Rosji do państwa trzeciego i ma pewność, że podczas tranzytu towaru przez Rosję i/lub Białoruś towar nie będzie podlegał tam odsprzedaży, przetwarzaniu ani składowaniu.
  • Producent wie, kim jest użytkownik końcowy i jakie jest przeznaczenie towaru i może zapewnić, że towar nie będzie używany sposób niezgodny z warunkami przewidzianymi w międzynarodowych sankcjach.

    Podpis  osoby upoważnionej do reprezentowania firmy produkcyjnej 

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                                                                                                              Datum...

                                                   ERKLÄRUNG

    • Der Hersteller hat Kenntnis darüber, wer der Verkäufer und Käufer der zu verkaufenden Waren ist, und die betreffende Transaktion wirft keine Bedenken hinsichtlich einer möglichen Umgehung internationaler Sanktionen auf.
    • Dem Hersteller ist es bewusst, dass die hergestellten Waren durch das Hoheitsgebiet von Belarus und/oder Russland in ein Drittland befördert werden, und er ist sicher, dass die beförderten Waren während der Durchfuhr durch Russland und/oder Belarus dort nicht weiterverkauft, verarbeitet oder gelagert werden.
    • Der Hersteller hat Kenntnis vom Endverwender und vom Verwendungszweck der Güter und kann sicherstellen, dass die Güter nicht in einer Weise verwendet werden, die gegen internationale Sanktionen verstößt.

    Unterschrift der zur Firmenvertretung befugten Person im Produktionsunternehmen und Firmenstempel

    ................................................


Es ist zu beachten, dass eine Erklärung jeweils nur für einen LKW gilt und im Original vorgelegt werden muss. Wird eine Kopie der Erklärung vorgelegt, so muss sich der Unternehmer, der die Ware zur Ausfuhr anmeldet (z. B. eine Zollagentur), schriftlich dazu verpflichten, das Originaldokument auf Verlangen der Zollbehörde nachzureichen. 

Das AußenwirtschaftsCenter Warschau berät Sie gerne, sollten Sie weitere Fragen zu dieser Neuregelung haben.

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