Aktueller Stand der Sanktionen gegen den Libanon

Überblick über die restriktiven Maßnahmen der EU

Lesedauer: 1 Minute

Es besteht ein Militärgüterembargo, das die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Weitergabe, Ausfuhr oder den Verkauf von Rüstungsgütern einschließlich Waffen, Munition, Militärfahrzeugen und Militärausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteile ebenso verbietet wie technische Hilfe, Vermittlungsdienste und andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung von Rüstungsgütern, ebenso wie Finanzdienstleistungen dafür. Eine Ausnahmegenehmigung kann die zuständige nationale Behörde (Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort) unter bestimmten Umständen erteilen, wenn die Güter nicht unmittelbar oder mittelbar an Kampfgruppen geliefert werden, deren Entwaffnung der UN-Sicherheitsrat fordert oder wenn die Güter, Dienstleistungen oder Transaktionen von der UNIFIL im Rahmen ihrer Mission oder von den libanesischen Streitkräften genehmigt wurden.

Zudem gilt Verordnung 2021/1275, Amtsblatt L 277 vom 2.8.2021 als Rahmen für personenbezogene Sanktionen gegen die im Anhang der VO genannten Personen. Gelisteten Personen dürfen gem. Art 2 der VO weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur  Verfügung gestellt werden. Die Konten der gelisteten Personen in der EU sind eingefroren. Die Bereitstellung und die Freigaben von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen können unter bestimmen Voraussetzung von den zuständigen Behörden genehmigt werden. Stand 17.8.2021 sind keine Personen im Anhang der VO gelistet.


Rechtsquelle:


Sonstige Informationen:

Antragstellung

BMAW, Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at


Hinweis:

Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die personenbezogenen Embargos (Menschenrechtsverstöße, Terrorismus, Verbreitung/Einsatz von Chemiewaffen, Cyber-Angriffe gegen die EU und ihre Mitgliedsstaaten) sowie die allgemeinen Ausfuhrkontrollregelungen zusätzlich anwendbar (z.B. EU-Dual Use-Verordnung).

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Stand: 08.02.2022

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