Zum Inhalt springen
In einer großen Lagerhalle liegen nebeneinander viele Stahlrollen
© phonlamaiphoto | stock.adobe.com

Schutzmaßnahme: Silicium-Elektrostahl-Erzeugnisse (kornorientiert flachgewalzt)

Aktueller Stand des Verfahrens: vorläufige Schutzzölle seit 25. September 2026

Lesedauer: 6 Minuten

Stand: 12.10.2026

Chronologie

Einleitung Schutzmaßnahmenuntersuchung
Bekanntmachung C/2026/1848 vom 27. März 2026

Vorläufige Schutzzölle ab 25. September 2026
Durchführungsverordnung (EU) 2026/2133 vom 18. September 2026


Europäische Kommission führt mit 25. September vorläufige Schutzzölle auf Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl (GOES) ein 

Im März 2026 leitete die Europäische Kommission eine Schutzmaßnahmenuntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl (GOES) ein.

Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass die Unionshersteller einen ernsthaften Schaden erleiden. Angesichts der kritischen Umstände wird die Auffassung vertreten, dass vor Abschluss der jetzigen Untersuchung eine vorläufige Schutzmaßnahme ergriffen werden sollte, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu verhindern, die schwer zu beheben wäre.

Die Europäische führt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/2133 (Amtsblatt L vom 18. September 2026) vorläufige Schutzmaßnahmen auf Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl, die derzeit in die KN-Codes 7225 11 00 und 7226 11 00 eingereiht werden, und Einfuhren von Stahl-Elektroblechen und -kernen, auch geschichtet oder gewickelt, die derzeit in den KN-Code 8504 90 13 eingereiht werden, auch in Transformatoren verbaut, die in die KN-Codes 8504 21 00, 8504 22 10, 8504 22 90, 8504 23 00, 8504 31 21, 8504 31 29, 8504 31 80, 8504 32 00, 8504 33 00 und 8504 34 00 eingereiht werden, in Form von spezifischen Zollkontingenten ein.

Die vorläufigen Maßnahmen gelten ab dem 25. September 2026 für 155 Kalendertage (bis zum 26.2.2027).

In Anhang III sind für die betroffene Ware die Entwicklungsländer, in denen die Waren ihren Ursprung haben, genannt, für die die festgelegten Maßnahmen gelten. Für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Island, Liechtenstein, Norwegen, Kenia und der Ukraine gilt die Maßnahme nicht.

Bestimmte mit der Verordnung (EU) 2015/1953 festgelegte TARIC-Codes werden durch die im Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2133 eingeführte TARIC-Codes ersetzt.

Alle im Rahmen dieser Verordnung zugeteilten Zollkontingente werden gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 nach dem Windhundverfahren verwaltet.

Die Höhe des vorläufigen Schutzzolls für Waren der KN-Codes 7225 11 00 und 7226 11 00 entspricht der Differenz zwischen der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2133 aufgeführten festgelegten Preisschwelle und dem Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, wenn Letzterer niedriger ist als die genannte Preisschwelle.

Die Höhe des vorläufigen Schutzzolls für Waren der KN-Codes 8504 90 13, sofern diese nicht in Transformatoren der oben genannten KN-Codes verbaut sind, entspricht der Differenz zwischen der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2133 aufgeführten festgelegten Preisschwelle und dem Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, sofern Letzterer niedriger ist als die genannte Preisschwelle.

Die Höhe der festgelegten Preisschwelle wird sich innerhalb und außerhalb des Kontingents unterscheiden. Es wird kein Zoll erhoben, wenn der Nettopreis frei Grenze der Union mindestens der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2133 aufgeführten festgelegten Preisschwelle entspricht.

Der vorläufige Schutzzoll für Waren der KN-Codes 8504 90 13, wenn diese in Transformatoren der oben genannten KN-Codes verbaut sind, beträgt 1 140 EUR pro Tonne der darin enthaltenen Stahl-Elektrobleche und -kerne.

Hinweis
BMF-Newsletter: Zoll vom 24. September 2026:
In der Zollanmeldung ist daher das Gewicht der darin enthaltenen Stahl-Elektrobleche und -kerne anzuführen.
Die im Taric dazu übermittelte Maßeinheit kann derzeit im e-zoll nicht verarbeitet werden. Daher wird vorübergehend national diese Maßeinheit auf die bereits bestehende Einheit „Tonnen“ abgeändert und nach Anpassung der Abgabenberechnung wieder zurückgestellt. Das bedeutet aber, dass die Berechnung der Schutzzölle vorübergehend nicht korrekt erfolgt.
Nach den erforderlichen Anpassungen in e-zoll werden die betroffenen Anmeldungen vom ZAÖ neu berechnet und die Abgabenfestsetzung richtiggestellt.
Die Anmelder werden ersucht die Menge an Kilogramm Stahl-Elektrobleche und -kerne unter Verwendung des „Besondere Maßeinheit Einheitencodes“ TSE anzugeben.

Bestimmte mit der Verordnung (EU) 2015/1953 festgelegte TARIC-Codes werden durch nachfolgende, mit der vorliegenden Verordnung eingeführte TARIC-Codes ersetzt.

Der Ursprung der unter diese Verordnung fallenden Waren wird nach den in der Union geltenden Vorschriften betreffend den nichtpräferenziellen Ursprung bestimmt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden einschlägigen Zollvorschriften Anwendung.

Auf Einfuhren, die sowohl diesen vorläufigen Schutzzöllen als auch Antidumpingzöllen unterliegen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/58 eingeführt wurden, werden für die Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung keine Antidumpingzölle erhoben, da diese Zölle niedriger sind als die vorläufigen Schutzzölle. 


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl 

Bei der Europäischen Kommission ist ein Antrag mehrerer Mitgliedstaaten auf Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung eingegangen. Die Analyse der im Antrag enthaltenen Informationen ergab, dass die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl sowie von Stahl-Elektroblechen und -kernen für Transformatoren und Selbstinduktionsspulen, zu denen die kornorientierten flachgewalzten Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl weiterverarbeitet werden, in jüngster Zeit gestiegen sind, was zeigt, dass hinreichende Beweise dafür vorliegen, dass diese Entwicklung der Einfuhren offenbar Schutzmaßnahmen erfordert.

Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2026/1848 (Amtsblatt C vom 27. März 2026) die Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit.

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um

  • bestimmte kornorientierte flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium- Elektrostahl, die derzeit in KN-Codes 7225 11 00 und 7226 11 00 eingereiht und als Kernmaterial in Leistungs- und Verteilungstransformatoren verwendet werden und 
  • Stahl-Elektrobleche und -kerne, auch geschichtet oder gewickelt, für Transformatoren und Selbstinduktionsspulen, die derzeit in den KN-Code 8504 90 13 eingereiht werden.

Bei der Untersuchung wird ermittelt, ob die betroffene Ware infolge unvorhergesehener Entwicklungen in derart erhöhten Mengen und/oder unter derartigen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass den Unionsherstellern ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht.

Um die für die Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, wird die Europäische Kommission die Fragebogenantworten von Herstellern, Herstellerverbänden, Einführern und Verwendern der betroffenen Ware in der Union einholen. Die ausgefüllten Fragebogen müssen innerhalb von 21 Tagen nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung bei der Europäischen Kommission eingehen.

Hinweis
Die Fragebögen stehen auf der Website der Europäischen Kommission zu den Handelsschutzuntersuchungen zur Verfügung: Trade defence investigations – Case number SAFE011

Alle interessierten Parteien, einschließlich der ausführenden Hersteller, der Einführer, der Verwender der betroffenen Ware, deren Verbände und Vertretungen in Drittländern werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen schriftlich darzulegen. Schriftliche Stellungnahmen in einem frei gewählten Format müssen innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung bei der Europäischen Kommission eingehen.

Interessierte Parteien können sich umgehend, in der Regel jedoch spätestens 15 Tage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung vorzugsweise per E-Mail als solche bei der Europäischen Kommission melden.

Stellungnahmen und Informationen, die nach den genannten Fristen eingereicht werden, können unberücksichtigt bleiben.

Anschrift der Europäischen Kommission:

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Referat G5, Büro: CHAR 03/66
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail: TRADE-SAFEGUARD-GOES@ec.europa.eu

Alle interessierten Parteien können innerhalb von 21 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung einen Antrag auf Anhörung durch die Europäische Kommission stellen.

Stellt die Europäische Kommission fest, dass Maßnahmen notwendig sind, fasst die Europäische Kommission spätestens neun Monate ab dem Datum der Einleitung die erforderlichen Beschlüsse, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen; in einem solchen Fall kann die Frist um maximal zwei Monate verlängert werden.