Zum Inhalt springen
In einer großen Lagerhalle liegen nebeneinander viele Stahlrollen
© phonlamaiphoto | stock.adobe.com

Schutzmaßnahme: kornorientierte flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl

Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl

Lesedauer: 3 Minuten

Einen Moment bitte. Ladevorgang läuft ...
0:00
Audio konnte nicht geladen werden. Erneut versuchen
0:00
0:00
30.03.2026

Bei der Europäischen Kommission ist ein Antrag mehrerer Mitgliedstaaten auf Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung eingegangen. Die Analyse der im Antrag enthaltenen Informationen ergab, dass die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl sowie von Stahl-Elektroblechen und -kernen für Transformatoren und Selbstinduktionsspulen, zu denen die kornorientierten flachgewalzten Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl weiterverarbeitet werden, in jüngster Zeit gestiegen sind, was zeigt, dass hinreichende Beweise dafür vorliegen, dass diese Entwicklung der Einfuhren offenbar Schutzmaßnahmen erfordert.

Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2026/1848 (Amtsblatt C vom 27. März 2026) die Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit.

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um

  • bestimmte kornorientierte flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium- Elektrostahl, die derzeit in KN-Codes 7225 11 00 und 7226 11 00 eingereiht und als Kernmaterial in Leistungs- und Verteilungstransformatoren verwendet werden und 
  • Stahl-Elektrobleche und -kerne, auch geschichtet oder gewickelt, für Transformatoren und Selbstinduktionsspulen, die derzeit in den KN-Code 8504 90 13 eingereiht werden.

Bei der Untersuchung wird ermittelt, ob die betroffene Ware infolge unvorhergesehener Entwicklungen in derart erhöhten Mengen und/oder unter derartigen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass den Unionsherstellern ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht.

Um die für die Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, wird die Europäische Kommission die Fragebogenantworten von Herstellern, Herstellerverbänden, Einführern und Verwendern der betroffenen Ware in der Union einholen. Die ausgefüllten Fragebogen müssen innerhalb von 21 Tagen nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung bei der Europäischen Kommission eingehen.

Hinweis
Die Fragebögen stehen auf der Website der Europäischen Kommission zu den Handelsschutzuntersuchungen zur Verfügung: Trade defence investigations – Case number SAFE011

Alle interessierten Parteien, einschließlich der ausführenden Hersteller, der Einführer, der Verwender der betroffenen Ware, deren Verbände und Vertretungen in Drittländern werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen schriftlich darzulegen. Schriftliche Stellungnahmen in einem frei gewählten Format müssen innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung bei der Europäischen Kommission eingehen.

Interessierte Parteien können sich umgehend, in der Regel jedoch spätestens 15 Tage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung vorzugsweise per E-Mail als solche bei der Europäischen Kommission melden.

Stellungnahmen und Informationen, die nach den genannten Fristen eingereicht werden, können unberücksichtigt bleiben.

Anschrift der Europäischen Kommission:

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Referat G5, Büro: CHAR 03/66
1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail: TRADE-SAFEGUARD-GOES@ec.europa.eu

Alle interessierten Parteien können innerhalb von 21 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung einen Antrag auf Anhörung durch die Europäische Kommission stellen.

Stellt die Europäische Kommission fest, dass Maßnahmen notwendig sind, fasst die Europäische Kommission spätestens neun Monate ab dem Datum der Einleitung die erforderlichen Beschlüsse, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen; in einem solchen Fall kann die Frist um maximal zwei Monate verlängert werden.

Weitere interessante Artikel
  • Close-up von langen schmalen Betonstahlstäben
    Schutzmaßnahmen Stahlerzeugnisse – Ergebnisse der Überprüfung des Funktionierens
    Weiterlesen
  • Person mit orangem Helm hockt in Rückenansicht vor großer Stahlspule in Halle und befestigt Kette, im Hintergrund gelbes Hebeelement von der Decke hängend
    Schutzmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse
    Weiterlesen