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Vier Barren sind horizontal nebeneinander aufgereiht. Diese bestehen von links nach rechts aus Silber, Platin, Kupfer und Gold
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Schutzmaßnahme: Legierungselemente auf Mangan- und Siliciumbasis

Aktueller Stand des Verfahrens: endgültige Schutzzölle seit 19. November 2026.

Lesedauer: 1 Minute

16.10.2026

Chronologie

Einleitung Schutzmaßnahmenuntersuchung
Bekanntmachung C/2024/7541 vom 19. Dezember 2026 

Verlängerung des Untersuchungszeitraums
Bekanntmachung C/2025/5015 vom 16. September 2025 

Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2351 vom 18. November 2025 

Berichtigung Kontingentsmenge für Malaysia
Durchführungsverordnung (EU) 2026/2270 vom 15. Oktober 2026

Geltende Schutzmaßnahmen

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2351 (Amtsblatt L vom 18.11.2025) führte die Europäische Kommission endgültige Schutzmaßnahmen für Einfuhren bestimmter Ferrolegierungselemente ein. Mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/2270 (Amtsblatt L vom 16. Oktober 2026) wurde die Kontingentsmenge für Malaysia neu berechnet und erhöht.

Für die Einfuhr von Ferrolegierungen der KN-Codes (7202 11, 7202 19, 7202 21, 7202 29, 7202 30, 7202 99 30) in die Union werden spezifische Zollkontingente für eine Dauer von drei Jahren eröffnet. Ein Teil der Zollkontingente wird den in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2351 genannten Ländern zugeteilt, ein weiterer Teil wird anderen Ländern zugeteilt, und zwar für die in Anhang III genannten Zeiträume.

Sind die entsprechenden Zollkontingente ausgeschöpft oder kommen die Einfuhren der Warentypen nicht in den Genuss des entsprechenden Zollkontingents, so gilt für die in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Waren ein außerhalb des Kontingents anwendbarer variabler Zollsatz, der der Differenz zwischen der in Anhang II aufgeführten festgelegten Preisschwelle und dem Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, entspricht, wenn Letzterer niedriger ist als die genannte Preisschwelle. Es wird kein Zoll erhoben, wenn der Nettopreis frei Grenze der Union mindestens der in Anhang II aufgeführten festgelegten Preisschwelle entspricht.

Folgende Preisschwellenwerte gelten für die Erhöhung des Zollsatzes (siehe Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2351):

Warentyp KN-Codes Preisschwellenwert (in EUR/Tonne)
Ferromangan 7202 11, 7202 19 1 316
Ferrosilicium 7202 21, 7202 29 2 408
Ferrosiliciummangan 7202 30 1 392
Ferrosiliciummagnesium 7202 99 30 3 647

Die Ziehung aus den Quartalskontingenten endet am zwanzigsten Werktag der Kommission nach dem Ende des Quartals. Am Ende jedes Quartals werden die ungenutzten Zollkontingentmengen nicht auf das nächste Quartal übertragen. Der ungenutzte Teil des Kontingents am Ende des letzten Quartals eines jeden Jahres der Anwendung des endgültigen Zollkontingents wird nicht übertragen.

Die Antidumping-/Ausgleichszölle auf die Einfuhren der in Anhang II aufgeführten Waren gelten so lange, bis die betreffenden Zollkontingente überschritten werden und die Schutzmaßnahme anwendbar wird. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden einschlägigen Zollvorschriften Anwendung.