Schutzmaßnahme: Legierungselemente auf Mangan- und Siliciumbasis
Europäische Kommission gibt die Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Ferrolegierungselemente bekannt
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Die Europäische Kommission leitete mit Bekanntmachung C/2024/7541 (Amtsblatt C vom 19. Dezember 2024) eine Schutzmaßnahmenuntersuchung betreffend die Einfuhren von Legierungselementen auf Mangan- und Siliciumbasis ein.
Mit Bekanntmachung C/2025/5015 (Amtsblatt C vom 16. September 2025) verlängert die Europäische Kommission den Untersuchungszeitraum um maximal zwei Monate.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2351 (Amtsblatt L vom 18.11.2025) gibt die Europäische Kommission nun die Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen für Einfuhren bestimmter Ferrolegierungselemente bekannt.
Für die Einfuhr von Ferrolegierungen der KN-Codes (7202 11, 7202 19, 7202 21, 7202 29, 7202 30, 7202 99 30) in die Union werden spezifische Zollkontingente für eine Dauer von drei Jahren eröffnet. Ein Teil der Zollkontingente wird den in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2351 genannten Ländern zugeteilt, ein weiterer Teil wird anderen Ländern zugeteilt, und zwar für die in Anhang III genannten Zeiträume.
Sind die entsprechenden Zollkontingente ausgeschöpft oder kommen die Einfuhren der Warentypen nicht in den Genuss des entsprechenden Zollkontingents, so gilt für die in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Waren ein außerhalb des Kontingents anwendbarer variabler Zollsatz, der der Differenz zwischen der in Anhang II aufgeführten festgelegten Preisschwelle und dem Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, entspricht, wenn Letzterer niedriger ist als die genannte Preisschwelle. Es wird kein Zoll erhoben, wenn der Nettopreis frei Grenze der Union mindestens der in Anhang II aufgeführten festgelegten Preisschwelle entspricht.
Folgende Preisschwellenwerte gelten für die Erhöhung des Zollsatzes (siehe Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2351):
| Warentyp | KN-Codes | Preisschwellenwert (in EUR/Tonne) |
| Ferromangan | 7202 11, 7202 19 | 1 316 |
| Ferrosilicium | 7202 21, 7202 29 | 2 408 |
| Ferrosiliciummangan | 7202 30 | 1 392 |
| Ferrosiliciummagnesium | 7202 99 30 | 3 647 |
Die Ziehung aus den Quartalskontingenten endet am zwanzigsten Werktag der Kommission nach dem Ende des Quartals. Am Ende jedes Quartals werden die ungenutzten Zollkontingentmengen nicht auf das nächste Quartal übertragen. Der ungenutzte Teil des Kontingents am Ende des letzten Quartals eines jeden Jahres der Anwendung des endgültigen Zollkontingents wird nicht übertragen.
Die Antidumping-/Ausgleichszölle auf die Einfuhren der in Anhang II aufgeführten Waren gelten so lange, bis die betreffenden Zollkontingente überschritten werden und die Schutzmaßnahme anwendbar wird. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden einschlägigen Zollvorschriften Anwendung.