Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159

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18.10.2023

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 (Konsolidierte Fassung 1. Juli 2022, berichtigt mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/978, geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/104) wurden mit 2. Februar 2019 endgültige Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen (Zollkontingente, 26 Warenkategorien) eingeführt, deren Geltungsdauer bis zum 30. Juni 2024 verlängert wurde.

Die Kommission verpflichtete sich, die Situation regelmäßig zu überprüfen und am Ende eines jeden Jahres eine Überprüfung der Einführungsmaßnahmen in Betracht zu ziehen. In diesem Sinne leitete die Europäische Kommission in Dezember 2022 eine Überprüfung der Maßnahmen ein.

Es wurde ein ordnungsgemäßes, zweistufiges schriftliches Verfahren durchgeführt, im Rahmen dessen die Parteien zunächst ihre Stellungnahmen und einschlägigen Beweise vorlegten und im Anschluss die Möglichkeit hatten, die ursprünglichen Stellungnahmen anderer Parteien zurückzuweisen.

Auf Basis der Ergebnisse der Überprüfung nimmt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/1301 (Amtsblatt L 161 vom 27.6.2023) nun folgende Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 vor, die ab 1. Juli 2023 gelten:

  • Änderung der Liste der Kategorien aus Entwicklungsländern stammender Ursprungswaren, für die die endgültigen Maßnahmen gelten (Anhang III.2):
    • Alle Entwicklungsländer fallen unter die Maßnahme in den Warenkategorien 4B, 5, 25B und 28, da die Summe aller Einfuhranteile im Jahr 2022, die unter 3 % lagen, über 9 % liegt,
    • Neu hinzugefügt wurden:
      • Brasilien in Kategorien 1 und 2
      • Ägypten in Kategorien 13 und 16
      • China in Kategorien 7 und 25A
      • Indien in Kategorien 3B, 12, 16 und 17
      • Indonesien in Kategorie 16
      • Malaysien in die Kategorien 9 und 16
      • Nordmazedonien in Kategorien 26
      • Oman in Kategorie 13
      • Südafrika in Kategorie 4A
      • Türkei in Kategorien 3A und 25A
      • Vietnam in Kategorie 26
    • Gestrichen wurden
      • Moldau in Kategorie 12
      • Brasilien in Kategorie 6
      • Vereinigte Arabische Emirate in Kategorie 16
      • Vietnam in Kategorie 3A
  • Eigenes Zollkontingent in der Warenkategorie 9 für Malaysia
    (ANHANG IV: IV.1 – Mengen der Zollkontingente und Anhang IV.2 Mengen der globalen Restzollkontingente pro Trimester)
    • für Malaysia wurde ein eigenes Zollkontingent in der Warenkategorie 9 eingeführt
    • das Zollkontingent für "Andere Länder" in der Warenkategorie 9 wurde um Höhe des neuen Zollkontingents für Malaysia verringert.
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