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Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bezüglich der Schutzmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse bekannt

Interessierte Parteien sollen ihren Standpunkt schriftlich bis zum 26.2.2024 einreichen. Unionshersteller sollen den ausgefüllten Fragebogen über ihre Verbände auf Unionsebene bis zum 4.3.2024 an die Europäische Kommission übermitteln.

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12.02.2024

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 (Konsolidierte Fassung 1. Jänner 2024) wurden mit 2. Februar 2019 endgültige Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen (Zollkontingente, 26 Warenkategorien) eingeführt, deren Geltungsdauer bis zum 30. Juni 2024 verlängert wurde. Die derzeit geltende Maßnahme besteht aus einem Zollkontingent auf der Grundlage von Handelsströmen aus der Vergangenheit, das für in die Union getätigte Einfuhren der 26 Warenkategorien gilt, zu denen die betroffene Ware gehört. Ist das betreffende Zollkontingent ausgeschöpft, so wird ein zusätzlicher Zoll von 25 % erhoben.

Am 12. Januar 2024 ging ein begründeter Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung von 14 europäischen Mitgliedstaaten bei der Europäischen Kommission ein. Der Antrag enthält ausreichende Beweise dafür, dass die Schutzmaßnahme weiterhin erforderlich ist, um einen ernsthaften Schaden zu verhindern oder zu beseitigen und dass die Unionshersteller Anpassungen vornehmen. Im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen sähe sich der Wirtschaftszweig der Union einer Flut von Einfuhren gegenüber, die sich sehr negativ auf die Wirtschaftsleistung auswirken würde. 

Die Europäische Kommission teilt daher mit Einleitungsbekanntmachung (EU) C/2024/1460 (Amtsblatt C vom 9. Februar 2024) die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse mit. Details zur untersuchten Ware finden sich im Anhang der Bekanntmachung.

Hauptzweck der Untersuchung wird sein, ob die Schutzmaßnahme weiterhin erforderlich ist, um einen ernsthaften Schaden zu verhindern oder zu beseitigen und ob eine Verlängerung der Maßnahmen im Unionsinteresse liegt. Bei der Untersuchung wird auch die angemessene Dauer der Verlängerung (falls zutreffend) festgelegt.

Sollte die Europäische Kommission zu dem Schluss kommen, dass die Maßnahmen verlängert werden sollen, wird im Rahmen der Überprüfung auch geprüft, ob die Funktionsweise der Maßnahme technisch angepasst werden muss. Folgende Funktionsweisen werden überprüft:

  • Zuteilung und Verwaltung von Zollkontingenten
  • Verdrängung traditioneller Handelsströme
  • Aktualisierung der Liste der Entwicklungsländer mit WTO-Mitgliedschaft, die auf der Grundlage ihres jüngsten Einfuhrvolumens vom Anwendungsbereich der Maßnahmen ausgeschlossen sind
  • Liberalisierungsgrad
  • Weiter Änderungen der Umstände, die eine Anpassung der Höhe oder Zuteilung der Zollkontingente erforderlich machen könnten 

Anträge auf Anhörung müssen schriftlich innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden. 

Interessierte Parteien werden gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Hinweisen schriftlich bis zum 26. Februar 2024 über TRON.tdi einzureichen. 

Unionshersteller werden aufgefordert, den Fragebogen auszufüllen und über ihre Verbände auf Unionsebene bis zum 4. März 2024 an die Europäische Kommission zu übermitteln. 

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Referat G5, Büro: CHAR 03/66
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIEN

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI

E-Mail: TRADE-SAFE009-REVIEW@ec.europa.eu

Da die geltende Schutzmaßnahme mit 30. Juni 2024 ausläuft, sollte die Untersuchung vor diesem Zeitpunkt zu einem Ergebnis führen.

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