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Blick auf die Kalon Moschee in Bukhara, Usbekistan. UNESCO Welterbe. Über das Bild wurde ein weißes Austria A gelegt.<br />
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Usbekistan: Export und Import 

Fundierte Expertise für Ihr Auslandsgeschäft: Geschäftsabwicklung, Exportwissen, Zoll

Lesedauer: 6 Minuten

Export und Import: So geht’s

In welche Richtung Ihr Vorhaben auch geht: wir geben Ihnen Starthilfe bei den ersten Schritten über die Grenze. Bei uns finden Sie nicht nur die wichtigsten Basics für den Export, sondern auch neue Kund:innen und Lieferant:innen. Ob Zollverfahren, Exportdokumente, Ein- und Ausfuhrbestimmungen oder Ursprung – wir unterstützen Sie bei allen Fragen der Export- und Importabwicklung.

Weil ein Auslandsgeschäft immer zwei Seiten hat, sind wir in Österreich und weltweit für Sie da.

Kompakte Erstinformationen und umfangreiches Wissen zu Bestimmungen in Österreich geben Ihnen die Expert:innen in den Landeskammern.

Ihre Fragen zum Zielmarkt beantworten unsere AußenwirtschaftsCenter in aller Welt: ganz individuell und ohne Sprachbarriere. Melden Sie sich bei uns!

Hinweis
Ihr Guide in neue Märkte: Der Export/Import-Ratgeber der Wirtschaftskammer Tirol fasst zusammen, was Sie in der Praxis beachten müssen.

Importbestimmungen

Zusätzlich zuden Zollabgaben hat der Importeur im Rahmen der zollrechtlichen Abfertigung von Warenlieferungen nach Usbekistan die Zollabfertigungsgebühr, die Einfuhrumsatzsteuer sowie im Falle der Einfuhr bestimmter Warengruppen die Akzisensteuer zu entrichten. Die Entrichtung der Einfuhrabgaben ist durch den usbekischen Importeur vorzunehmen.

Beim Zoll, der Zollabfertigungsgebühr und der Akzisensteuer handelt es sich um echte Kostenfaktoren, die beim Importeur als Betriebsausgaben gewinnmindernd wirken. Im Gegensatz dazu kann die bezahlte Einfuhrumsatzsteuer grundsätzlich gegen die geschuldete Umsatzsteuer (z.B. beim Weiterverkauf) verrechnet werden und ist daher nur ein Durchlaufposten.

Hinweis
Aktuelle Export- und Importzahlen finden Sie am WKÖ-Exportradar. Sie suchen bestimmte Daten? Wir bieten auch individuelle Analysen

Zollbestimmungen

Die rechtliche Grundlage für das Zollwesen in Usbekistan ist der Zollkodex, der seit Juli 2016 in Kraft ist und unmittelbar anwendbare Vorschriften enthält. In der Praxis bestehen die Hauptprobleme jedoch weniger im Gesetz selbst, sondern in der konkreten Umsetzung der Zollverfahren. Importeure und Spediteure sehen sich mit bürokratischen Hürden und inkonsistenter Anwendung durch die Zollbehörden konfrontiert. Zwar wurden Reformen zur Digitalisierung und Vereinfachung eingeleitet (z. B. das elektronische System „Yagona darcha“), dennoch bleibt die praktische Abwicklung oft eine Herausforderung.

Neben dem Standard-Zollregime für die Überführung in den freien Verkehr existieren in Usbekistan auch weitere Zollverfahren, etwa für die aktive und passive Veredelung sowie für die vorübergehende Einfuhr von Waren. Letzteres ist besonders relevant bei Messegut, Leasingobjekten oder Ausrüstung für zeitlich befristete Projekte.

Mit Beschluss Nr. 3264 vom 30.06.2020 hat das Staatliche Zollkomitee der Republik Usbekistan das Reglement über die Anwendung der Konvention über die vorübergehende Einfuhr (Istanbul, 26. Juni 1990) verabschiedet. Die Regelung wurde auf Grundlage des Zollkodexes sowie des Präsidentendekrets Nr. PD-4694 vom 24.04.2020 erstellt und regelt die Umsetzung der Konvention bei der Zollkontrolle und -abfertigung an der usbekischen Zollgrenze.

Handelsabkommen

Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union (EU) und Usbekistan basieren auf dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PCA), das am 1. Juli 1999 in Kraft trat.

  • Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Österreich und Usbekistan BGBl. III Nr. 122/2021
  • Investitionsschutzabkommen (in Kraft seit 2001): dient dem Schutz und der Förderung bilateraler Investitionen. BGBl. III 167/2001
  • Doppelbesteuerungsabkommen (in Kraft seit 2001): vermeidet die doppelte Besteuerung von Einkommen und Vermögen und bekämpft Steuerumgehung. BGBl. III 150/2001
  • Luftverkehrsabkommen (in Kraft seit 2000): Regelt den zivilen Luftverkehr zwischen beiden Staaten. BGBl. III 181/2000
  • Transportvereinbarung (in Kraft seit 2001): Betrifft den grenzüberschreitenden Personen und Güterverkehr. BGBl. III 38/2002

Sonstige Einfuhrabgaben

Bei Fragen zu sonstigen Einfuhrabgaben kontaktieren Sie bitte das AußenwirtschaftsCenter Taschkent.

Muster

Bei der Einfuhr von Produktmustern nach Usbekistan ist zwischen einer vorübergehenden Einfuhr mit geplanter Wiederausfuhr und einem dauerhaften Verbleib der Muster im Land zu unterscheiden.

Wenn die Muster nur vorübergehend eingeführt und innerhalb von zwei Jahren wieder ausgeführt werden, kann das Zollregime der vorübergehenden Einfuhr angewendet werden. In diesem Fall sind bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen – insbesondere der Identifizierbarkeit der Ware, deren unveränderter Zustand und fristgerechte Rückführung – keine Einfuhrabgaben zu zahlen. Usbekistan erkennt zudem das ATA-Carnet an, wodurch die Einfuhr von Messe- oder Präsentationsmustern zusätzlich erleichtert wird. In einigen Fällen kann eine Sicherheitsleistung erforderlich sein.

Verbleiben die Produktmuster jedoch dauerhaft im Land, etwa zur Verarbeitung oder zur internen Nutzung durch den Geschäftspartner, gelten sie nicht mehr als vorübergehend eingeführte Waren, sondern als regulärer Import. Für solche Waren gibt es kein besonderes Zollregime für Muster. Sie müssen wie normale Handelsware verzollt werden, und es fallen volle Einfuhrabgaben, einschließlich Zoll und Mehrwertsteuer an – auch dann, wenn die Muster unentgeltlich geliefert wurden. In diesem Fall wird ein fiktiver Marktwert angesetzt.

E-Commerce

Das Gesetz der Republik Usbekistan Nr. 385 vom 22. Mai 2015 über den elektronischen Geschäftsverkehr regelt den rechtlichen Rahmen für den Onlinehandel. Es erkennt elektronische Verträge und digitale Dokumente als rechtlich gleichwertig mit schriftlichen Formen an.

Zu den Grundprinzipien zählen Vertragsfreiheit, Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer sowie der Schutz ihrer Rechte und Interessen. Teilnehmer dürfen Angebote online veröffentlichen, Verträge digital abschließen und elektronische Daten speichern lassen. Staatliche und unternehmensinterne E-Beschaffungen unterliegen besonderen Regelungen des Ministerkabinetts. Das Gesetz schafft damit einen modernen und technologiefreundlichen Rechtsrahmen für den digitalen Handel.

Paketversand

Bei internationalem Paketversand an Privatpersonen zum persönlichen, nichtkommerziellen Gebrauch gelten folgende monatliche Freigrenzen pro Empfänger:

  • Internationale Postsendungen (z. B. über nationale Postdienste): 100 USD
  • Internationale Kuriersendungen (z. B. DHL, UPS, FedEx): 200 USD

Diese Freigrenzen gelten unabhängig von der Anzahl der Sendungen – entscheidend ist der Gesamtwert aller Sendungen innerhalb eines Kalendermonats an denselben Empfänger. Wird diese Grenze überschritten, sind auf den übersteigenden Betrag Zollabgaben und Mehrwertsteuer zu zahlen.

Auch bei Geschenk- oder Mustersendungen muss ein realistischer Zollwert deklariert werden. Zu niedrig angesetzte Werte können durch die Zollbehörden korrigiert werden. Für akzisenpflichtige Waren (z. B. Alkohol, Tabak, Parfüm, Nahrungsergänzungsmittel) gelten zusätzliche Mengen- und Wertgrenzen oder Einfuhrverbote, unabhängig vom Gesamtwert der Sendung.

Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung

Verpackte Lebensmittel in Usbekistan müssen klar, lesbar und wahrheitsgemäß gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung erfolgt in Usbekisch, weitere Sprachen sind erlaubt. Gastronomieprodukte und Eigengebrauch sind ausgenommen. 

Verpackte Lebensmittel müssen die folgenden Informationen enthalten

  • Bezeichnung des Produkts
  • Zutaten
  • Menge
  • Herstellungs- und Haltbarkeitsdatum (einschließlich nach dem Öffnen)
  • Lagerbedingungen
  • Hersteller- und Ursprungslandangabe
  • Nährwertangaben
  • spezielle Verwendungszwecke (z.B. Diät- und Babynahrung)
  • spezifische Inhaltsstoffe (z. B. Transfette, Zucker, Salz)

Weitere Angaben wie Zertifikate und Konformitätszeichen sind ebenfalls zulässig. Die Transportverpackung muss mindestens Angaben der Produktbezeichnung, Menge, Gewicht, Herstellungs- bzw. Haltbarkeitsdatum und Lagerbedingungen enthalten. 

Für Nicht-Lebensmittelprodukte gelten je nach Warengruppe spezifische Vorschriften. Dazu gehören z. B. Kosmetika, Haushaltschemie, Spielzeuge, Textilien, Elektrogeräte

Abgedeckt durch verschiedene technische Reglements und branchenspezifische Normen (z. B. O‘zDST, GOST). Hersteller, Händler und Dienstleister müssen rechtzeitig und korrekt informieren – z. B. auf Etiketten oder Verpackungen. 

Pflichtangaben umfassen

  • Produktname
  • Normen oder Standards, denen das Produkt entspricht
  • Wesentliche Eigenschaften (z. B. technische Merkmale, Besonderheiten)
  • Preis und Kaufbedingungen
  • Herstellungsdatum (gemäß geltender Normen)
  • Garantiebedingungen
  • Hinweise zur sicheren und sachgerechten Nutzung
  • Haltbarkeit und Hinweise zum Verhalten nach Ablauf
  • Name, Adresse des Herstellers/Händlers (auch des Importeurs bei ausländischen Produkten)
  • Ursprungsland (Made in)
  • Adressen von Service- oder Beschwerdestellen
  • Lager- und Entsorgungshinweise

Begleitpapiere

Für die Importverzollung in Usbekistan muss der Importeur oder Deklarant beim zuständigen Zollamt eine Reihe von Pflichtunterlagen vorlegen. Dazu zählen insbesondere:

  • Zolldeklaration (IM40) mit vollständigen Warenangaben
  • Handelsrechnung, Frachtpapiere und Verpackungsliste
  • Kaufvertrag und ggf. Zahlungsnachweis
  • Zertifikate zur Einhaltung technischer, hygienischer oder veterinärischer Vorschriften (je nach Ware)
  • Ursprungszeugnis (bei Präferenzzoll)
  • Einfuhrgenehmigungen/Lizenzen für sensible Produkte
  • Registrierungsnachweis und Steuernummer des Importeurs

Diese Dokumente sind erforderlich, um eine ordnungsgemäße Verzollung gemäß den aktuellen usbekischen Außenwirtschaftsvorschriften sicherzustellen.

Restriktionen

Die Einfuhr folgender Gegenstände in das Zollgebiet der Republik Usbekistan ist gemäß den geltenden Rechtsvorschriften verboten Die Einfuhr von Medieninhalten (z. B. Druckerzeugnisse, Filme, Tonträger) nach Usbekistan ist verboten, wenn sie die staatliche Ordnung oder Sicherheit gefährden, die territoriale Integrität oder Souveränität verletzen, Gewalt, Extremismus oder Hass fördern oder pornografisch bzw. unmoralisch sind. Zuwiderhandlungen können straf- oder ordnungsrechtlich geahndet werden.  

Der Im- und Export bestimmter Waren in Usbekistan ist nur mit einer behördlichen Genehmigung (Lizenz) gemäß den einschlägigen Präsidialerlassen zulässig. Alle Informationen zu verbotenen und beschränkten Importwaren können abgerufen werden.

Hinweis
Wissenswertes zu Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen, Ausfuhrkontrollen, Embargos, Warenursprung und Zoll haben wir für Sie im Außenwirtschafts- und Zollrecht zusammengefasst.

Steuer- und zollrechtliche Fragen erfordern eine exakte Klärung. Das AußenwirtschaftsCenter Taschkent hilft Ihnen hier gerne mit fachlicher Beratung weiter.

Stand: 09.07.2025