Zum Inhalt springen
Logo der ARGE zivile Sicherheit
© ARGE zivile Sicherheit

Leitfaden für den Waffenverkauf seit 1. November 2025 (WaffG-Novelle 2025)

Mit 1.11.2025 treten für Waffenhändler relevante Regelungen in Kraft 

Lesedauer: 2 Minuten


4-wöchige Wartefrist zwischen Kauf und Übergabe der Schusswaffe (§ 41f)

Beim Ersterwerb einer Schusswaffe ist nunmehr eine vierwöchige Wartefrist einzuhalten. Ein Ersterwerb liegt vor, wenn eine Eigentumsübertragung stattfindet und Erwerber für die jeweilige Kategorie aktuell keine Schusswaffe im ZWR eingetragen hat. Somit ist diesbezüglich ein Erwerb der B Kategorie, getrennt von der C Kat zu betrachten- und umgekehrt. Die Frist beginnt bereits mit dem Abschluss des Kaufes unabhängig, ob der Händler die Waffe noch bestellen muss oder lagernd hat. Ein beschlossener Auftrag gilt bereits als Kauf (Rechtsgeschäft) und das Verrechnen einer Lagergebühr ist zulässig.

Diese Wartefrist ist sowohl beim Erwerb beim einschlägigen Gewerbetreibenden, sowie als auch beim Erwerb zwischen den Privatpersonen zu beachten.

  • Erfolgt der Kauf unter Privatpersonen, hat der Käufer dem Verkäufer nachzuweisen das es kein Ersterwerb ist (z.B. durch Waffenregisterbescheinigung).
  • Wenn der Kauf zwischen Privaten beim Waffenhändler erfolgt, ist der Händler berechtigt behördlich zu überprüfen, ob es ein Ersterwerb ist und ob gegen den Erwerber ein Waffenverbot vorliegt. Im positiven Geschäftsfall startet die Wartefrist mit der Übergabe der Waffe durch den Verkäufer an den Waffenhändler.
  • Ausgenommen von der neuen längeren Abkühlfrist-Regelung sind: Inhaber eines Waffenpasses bzw. Fälle der nachweislichen Ausfuhr/Verbringung in den Wohnsitzstaat (z.B. § 37 Erlaubnisschein).

Gewährleistung der ZWR-Befugnisse eines Waffenhändlers (§ 55 Abs 3)

Bei Durchführung von Registrierungen und Anzeigen von Überlassungen, wurden die ZWR-Befugnisse des Waffenfachhändlers ausdrücklich im neuen Waffengesetz bestätigt (§ 55 Abs 3).

Die Partnerschaft des Waffenfachhandels mit den Behörden dient insbesondere einem ordnungsgemäßen Ablauf eines Kaufgeschäftes, einer Überlasser-Meldung oder einer Registrierung von Schusswaffen. Der Händler mit einem ZWR-Zugang, muss alle damit verbundenen hoheitlichen Aufgaben datenrechtlich erfüllen können. Er muss berechtigt sein, vor dem Kauf, über Informationen zu verfügen, wie z.B. ob gegen den Kunden ein Waffenverbot vorliegt oder z.B. ob es sich um einen Ersterwerb handelt.

Der § 55 Abs 3 WaffG, legt nochmals diese hoheitlichen Befugnisse des Waffenfachhändlers in Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung, fest.

Verpflichtung des Waffenhändlers ohne ZWR-Zugang (§ 56 Abs 1, 3 und 4)

Beim potenziellem Geschäftsfall ist der Waffenhändler verpflichtet sich bei der Waffenbehörde zu erkundigen, ob ein Waffenverbot/Ersterwerb vorliegt, um weitere Schritte setzen zu können (§ 56 Abs 1, 3 und 4).

Übrige Bestimmungen

Die übrigen Bestimmungen der WaffG-Novelle 2025 treten erst in Kraft, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen dafür vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen (§ 62 Abs 23), bzw. ist frühestens ab dem 01.April 2026 zu erwarten.


Ohne Gewähr auf Vollständigkeit. Dieser Leitfaden bietet eine allgemeine Übersicht und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Weitere Vorschriften sind zu beachten.

Stand: 04.11.2025

Weitere interessante Artikel
  • Nahaufnahme von Aktenstapeln
    Waffenführerscheinbroschüre ab sofort erhältlich
    Weiterlesen
  • Cover der Broschüre Verbringung von Schusswaffen, Munition oder Verteidigungsgütern aus Österreich in andere EU-Mitgliedstaaten
    Info­-Folder: Ver­­bringung von Schuss­­waffen, Munition oder Ver­teidigungs­gütern aus Österreich in andere EU-Mitglied­staaten
    Weiterlesen