Waffengesetz-Novelle 2025
Mit BGBI. 1 56/2025 wurde das Waffengesetz umfangreich novelliert
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Die Bestimmungen der § 41f, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 58 Abs. 38 WaffG treten mit 1. November 2025 in Kraft.
Die übrigen Bestimmungen der Novelle treten erst in Kraft, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Die am 1. November 2025 in Kraft tretenden Regelungen sowie die ho. Rechtsansicht dazu lauten wie folgt:
1.
Wartefrist
§ 41f. (1) Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes an den Erwerber überlassen werden, es sei denn, es handelt sich um einen Inhaber eines Waffenpasses oder der Erwerber kann die unverzügliche Ausfuhr dieser Waffe oder die unverzügliche Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft machen.
(2) Als erstmaliger Erwerb gilt jeder mit einer Eigentumsübertragung verbundene Erwerb, sofern für den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist.
(3) Während der Wartefrist ist die Schusswaffe bei einem Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2 zu lagern. Dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt
Anstatt der bisherigen dreitägigen Wartefrist (sogenannte „Abkühlphase") ist beim Ersterwerb einer Schusswaffe nunmehr eine vierwöchige Wartefrist einzuhalten (Abs. 1).
Diese Wartefrist kommt sowohl beim Erwerb bei einem einschlägigen Gewerbetreibenden als auch beim Erwerb zwischen Privatpersonen zur Anwendung kommen. Die Wartefrist beginnt bei Verkauf durch einen einschlägigen Gewerbetreibenden mit Abschluss des Kaufvertrages unabhängig davon, ob der Waffenhändler die Schusswaffe noch bestellen muss, oder lagernd hat.
Die Wartefrist gilt nur bei einem Ersterwerb. Dieser liegt vor, wenn eine Eigentumsübertragung stattfindet und auf den Erwerber aktuell keine Schusswaffe im ZWR eingetragen ist. Dies bedeutet, dass Personen, welche in der Vergangenheit bereits Schusswaffen besessen haben, beim Erwerb der Schusswaffe die Wartefrist einzuhalten haben, wenn auf sie aktuell keine Schusswaffe der gekauften Kategorie (mehr) im ZWR registriert ist.
Erfolgt der Kauf zwischen Personen, die nicht Waffenhändler sind (von Privat zu Privat), hat der Käufer dem Verkäufer nachzuweisen, dass es sich nicht um einen Ersterwerb handelt. Dies kann beispielshaft durch Vorlage einer Waffenregisterbescheinigung erfolgen. Wenn der Nachweis nicht erfolgt, hat die Waffenüberlassung bei einem Waffenhändler zu erfolgen. Der Waffenhändler ist diesfalls berechtigt im ZWR zu überprüfen, ob ein Waffenverbot besteht und ob es sich um einen Ersterwerb einer solchen Kategorie handelt. Im Falle eines Ersterwerbs ist die Schusswaffe beim Waffenhändler zu lagern. Die Wartefrist beginnt diesfalls mit Beginn der Lagerung beim Waffenhändler.
Die Wartefrist gilt je Kategorie. Dies bedeutet, dass die Wartefrist einzuhalten ist, wenn beispielsweise eine Schusswaffe der Kat. B erworben wird und im ZWR keine Schusswaffe der Kategorie B aber eine Schusswaffe der Kat. C registriert ist.
Von dieser Wartefrist sind nur Inhaber eines Waffenpasses ausgenommen. Zudem bleibt die Ausnahme des geltenden § 34 Abs. 1 Z 2 WaffG bestehen, wonach die Wartefrist nicht gilt, wenn der Erwerber die unverzügliche Ausfuhr dieser Waffe oder die unverzügliche Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft macht.
2.
§ 55 (3) Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt und gemäß § 32 ermächtigt sind, Registrierungen für die jeweils zuständige
Waffenbehörde im Wege des Datenfernverkehrs vorzunehmen, werden insoweit als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der DSGVO tätig. Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung dürfen ihnen die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 und 9 bis 11 sowie allenfalls vorhandene Informationen über Waffenverbote übermittelt werden.
Mit der (unterstrichen hervorgehobenen) Ergänzung wird gewährleistet, dass die am ZWR teilnehmenden Waffenhändler ihre Aufgaben erfüllen können. Hierbei handelt es sich etwa um die Durchführung von Registrierungen bzw. die Anzeige von Überlassungen, die Überprüfung der Wartefrist gemäß § 41f oder die Überprüfung der registrierten Schusswaffe im Zusammenhang mit der Überlassung von Munition.
3.
§ 56. (1) Vor Abschluss des für den Erwerb einer Schusswaffe maßgeblichen Rechtsgeschäfts hat der zum Handel damit berechtigte Gewerbetreibende — sofern er nicht nach § 32 ermächtigt ist — bei der nach dem Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde unter Angabe der Namen, des Geschlechts, des Geburtsdatums sowie des Geburtsortes des Erwerbers anzufragen, ob gegen diesen ein Waffenverbot erlassen worden ist und für ihn aktuell zumindest eine Schusswaffe der jeweiligen Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist. Die Behörde hat dies dem Gewerbetreibenden innerhalb von drei Werktagen mitzuteilen; bis zur Mitteilung ist eine Überlassung jedenfalls unzulässig.
(2) Anfragen gemäß Abs. 1 können auch bei einer dem Gewerbetreibenden von der Behörde bekanntgegebenen Sicherheitsdienststelle ihres Sprengels eingebracht werden.
(3) Kann die Behörde, ohne Kenntnis des Grunddatensatzes des Betroffenen, auf Grund einer Anfrage gemäß Abs. 1 nicht klären, ob ein Waffenverbot besteht oder für ihn aktuell zumindest eine Schusswaffe der jeweiligen Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen, hat sie dies dem Gewerbetreibenden mitzuteilen. Diesfalls verlängert sich die Frist des Abs. 1 bis zur Zustimmung zur Überlassung durch die Behörde.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat der Gewerbetreibende den Betroffenen aufzufordern, entweder ihm zur Weiterleitung an die Behörde oder der Behörde selbst, den ihn betreffenden Grunddatensatz bekannt zu geben.
(5) Die Behörde darf personenbezogene Daten aus Anfragen gemäß Abs. 1 nur nach dem Datum geordnet aufbewahren. Sie hat diese Unterlagen drei Jahre nach der Anfrage zu vernichten. Dies gilt auch, wenn die Behörde die Aufzeichnungen automationsunterstützt verarbeitet, wobei die Speicherung der Aufbewahrung und die Vernichtung der Löschung gleichzuhalten ist.
Die Bestimmung des § 56 WaffG regelt die Verpflichtungen des Waffenhändlers, der keinen ZWR-Zugang hat. Dieser hat bei seiner Waffenbehörde anzufragen, ob gegen den Erwerber ein Waffenverbot erlassen wurde und ob und für ihn aktuell zumindest eine Schusswaffe der jeweiligen Kategorie im ZWR eingetragen ist. Bis zur Rückmeldung der Waffenbehörde ist eine Überlassung jedenfalls unzulässig. Sofern keine Schusswaffe jener Kategorie, die der Waffenhändler überlassen will, auf den Erwerber eingetragen ist, ist Wartefrist gemäß § 41f WaffG einzuhalten.
4.
§ 58 (38) Bis zum gemäß 62 Abs. 22a kundzumachenden Zeitpunkt hat der Betroffene im Zuge der Antragstellung die Ergebnisse gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 beizubringen. Dies gilt nicht, sofern der Antragsteller nachweist, dass er über die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst verfügt, den Wehrdienst oder den Zivildienst bereits geleistet hat oder nicht wehrpflichtig gemäß Art. 9a Abs. 3 B-VG ist Sofern die Ergebnisse gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 für die Erstellung eines Gutachtens, ob der Antragsteller dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, erforderlich sind, hat die Behörde diese dem Gutachter zu übermitteln. Zu diesem Zweck hat der Betroffene im Zuge der Antragstellung den Gutachter bekanntzugeben. Diese Daten dürfen nur an den Gutachter zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit übermittelt werden. Die Daten sind nur für die unbedingt erforderliche Dauer aufzubewahren und, sofern diese für die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit nicht mehr erforderlich sind, zu löschen. Sofern die Behörde die Ergebnisse gemäß § 55a Abs.1a WG 2001 für die Gutachtenserstellung übermittelt, sind diese in dem Gutachten zu berücksichtigen.
Die Übergangsregelung des Abs. 38 gilt bis die Waffenbehörden technisch die Möglichkeit haben, online beim BMLV eine Abfrage betreffend die Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einer Person zu stellen. Der Zeitpunkt des Beginns des Echtbetriebs dieser Abfragemöglichkeit wird mit Kundmachung festgelegt.
Bis zum Zeitpunkt der online Anbindung ist folgende Ablauforganisation vorgesehen:
1. Männliche Antragsteller, die die österr. Staatsbürgerschaft besitzen, müssen im Zuge der Antragsteller einen waffenpsychologischen Gutachter bekannt geben, bei dem sie die klinisch-psychologische Begutachtung durchführen lassen.
2. Weiters hat ein männlicher Antragsteller, der die österr. Staatsbürgerschaft besitzt einen Nachweis beizubringen, aus dem sich ergibt, dass er
- die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst verfügt, oder
- den Wehrdienst oder den Zivildienst bereits geleistet hat
Als Nachweise geeignet sind insbesondere:
- Bescheinigung der Stellungskommission ("Tauglichkeitsbescheinigung")
- Bestätigung der Feststellung der Eignung
Die Bestätigung kann vom Antragsteller beim zuständigen Militärkommando/Ergänzungsabteilung eingeholt werden - Bestätigung über geleistete Dienstzeiten beim Österreichischen Bundesheer
Die Bestätigung kann vom Antragsteller auf der Website https://www.bundesheer.at/formulare mittels ID-Austria heruntergeladen oder beim zuständigen Militärkommando/Ergänzungsabteilung eingeholt werden - Wehrdienstbuch
- Dienstzeitbestätigungen über geleistete Präsenzdienste
- Einberufungsbefehl
- Bestätigung des Heerespersonalamtes über Eignung zum Ausbildungsdienst Zivildienstbescheinigung
- Sofern sich der Antragsteller (noch) nicht der Stellung unterziehen musste, hat dieser eine entsprechende Bestätigung des zuständigen Militärkommando im Verfahren beizubringen.
Der Nachweis muss sowohl bei einem Antrag auf Ausstellung als auch bei einem Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpass beigebracht werden.
(3) Kann keiner der oben genannten Nachweise beigebracht werden, dann hat der Antragsteller beim zuständigen Militärkommando/Ergänzungsabteilung in den Verwaltungsakt betreffend seiner Stellung Einsicht zu nehmen und gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 das Ergebnis der Stellung, insbesondere hinsichtlich der Ergebnisse der psychologischen Untersuchung der Waffenbehörde zu übermitteln. Dazu wird es regelmäßig erforderlich sein, eine entsprechende Aktenkopie herzustellen und der Waffenbehörde zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Waffenbehörde hat in der Folge die Ergebnisse aus dem Verwaltungsakt des BMLV dem im Zuge des Antrags bekanntgegebenen Gutachter zu übermitteln, sofern diese Ergebnisse für die Erstellung des klinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich sind. Hat der Antragsteller den Nachweis erbracht, dass er die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst verfügt, oder den Wehrdienst oder den Zivildienst bereits geleistet hat, ist eine Verständigung des bekannt gegebenen Gutachters nicht vorgesehen.
(5) Ein Gutachten ist somit jedenfalls beizubringen, wenn der Antragsteller aufgrund der Ergebnisse bei der Stellung im Ergebnis als „untauglich" eingestuft wurde und der Grund dafür Zweifel an seiner Verlässlichkeit, insbesondere in Bezug auf seine psychische Verfassung, waren. In der Folge beigebrachte Gutachten können nur dann anerkannt werden, wenn das Gutachten auch die Phase 2 (§ 3 Abs. 4 der 1, WaffV) umfasste.
Für Verfahren, die vor dem 1. November 2025 eingeleitet wurden und noch nicht abgeschlossen sind (anhängige Verfahren), gilt, dass diese nach der nunmehr geltenden Rechtslage zu Ende zu führen sind.
Dies bedeutet, dass männliche österr. Antragsteller einen Nachweis im Sinne des § 58 Abs. 38 WaffG beizubringen haben. Ergibt der Nachweis, dass der Antragsteller über die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst verfügt, dann kann ein bereits beigebrachtes klinisch-psychologisches Gutachten im Verfahren verwertet werden. Die Beibringung eines weiteren (neuen) Gutachtens ist diesfalls nicht erforderlich. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist die Vorgangsweise gemäß Punkte 3 und 4 einzuhalten. Die Behörde hat den Antragsteller demgemäß aufzufordern (nachträglich) einen Waffenpsychologen zu benennen und sind diesem die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Die Beibringung eines (neuen) Gutachtens hat diesfalls auch dann zu erfolgen, wenn im Verfahren bereits ein (positives) Gutachten vorgelegt wurde.