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Richtlinie zur Beratungsförderung „Betriebsanalyse“

Richtlinie der Wirtschaftskammer Burgenland

Lesedauer: 6 Minuten

27.08.2026

Die Mitgliedsbetriebe der Wirtschaftskammer Burgenland stehen in einem zunehmend herausfordernden wirtschaftlichen Umfeld, das insbesondere durch steigende Lohn‑ und Energiekosten sowie wachsenden Wettbewerbsdruck geprägt ist. 

Als wirtschaftliche Interessenvertretung unterstützt die Wirtschaftskammer Burgenland ihre Mitgliedsbetriebe dabei, betriebswirtschaftliche Strukturen und Kennzahlen zu   analysieren, wirtschaftliche Potenziale zu identifizieren und fundierte Entscheidungen zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit und des nachhaltigen Unternehmenserfolgs zu treffen. 

1. Förderungsziele

  • Ziel der Förderung ist es,
    Mitgliedsbetriebe der Wirtschaftskammer Burgenland bei der Bewältigung betriebswirtschaftlicher Herausforderungen zu unterstützen sowie
  • die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe zu stärken und den nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg abzusichern. 

2. Gegenstand der Förderung/Inhalt der Beratung

Gefördert werden Kosten für Beratungsleistungen mit dem Schwerpunkt Betriebsanalyse, die von externen Berater erbracht werden. 

2.1. Beratungsinhalte

Die Beratung umfasst eine Betriebsanalyse, die insbesondere folgende Inhalte enthält:

  1.  Ist-Analyse des Unternehmens (inkl. relevanter Kennzahlen).
  2. Identifikation von Handlungsfeldern.
  3. Ableitung konkreter Maßnahmen und Handlungsempfehlungen (Maßnahmenkatalog) .
  4. Dokumentation im Beratungsbericht/Management Summary.

2.2. Beratungsunternehmen

Die Aufnahme in das Beraterverzeichnis erfolgt auf Basis objektiver Mindestkriterien. Das System ist offen und nicht kontingentiert; geeignete Berater können laufend aufgenommen werden.
Mindestkriterien: 
a.    Aufrechte Gewerbeberechtigung, soweit die konkrete Beratungsleistung von dieser gedeckt ist.
b.    Mindestens drei Jahre selbständige Tätigkeit.
c.    Nachweis von zumindest drei Referenzprojekten aus den letzten fünf Jahren in den Bereichen Betriebsanalyse, Unternehmensberatung, Organisation, Finanzierung oder vergleichbaren betriebswirtschaftlichen Beratungsleistungen (jeweils kurze Beschreibung).


d.    Ausreichende regionale Präsenz bzw. Einsatzfähigkeit im Burgenland sowie Fähigkeit zur Durchführung eines Ersttermins vor Ort im Betrieb binnen 14 Kalendertagen ab Beauftragung.

2.3. Gliederung Beraterverzeichnis

Die Beratung hat durch einen Berater zu erfolgen, der im Beraterverzeichnis der Wirtschaftskammer Burgenland gelistet ist. Das Beraterverzeichnis wird zur Orientierung der förderwerbenden Unternehmen nach Branchen und Fachthemen gegliedert. 

2.3.1. Branchen

  1. Handel (stationär) & E-Commerce;
  2. Dienstleistungen (z. B. Beratung, Agenturen, IT);
  3. Gewerbe und Handwerk;
  4. Tourismus/Gastronomie/Hotellerie;
  5. Transport/Logistik/Mobilität.

2.3.2. Fachthemen

  1. Betriebswirtschaft;
  2. IT/Digitales;
  3. Kommunikation/Marketing/Sales sowie
  4. Human Resources.

3. Förderberechtigung und Förderausschluss

  1. Förderberechtigt sind aktive Mitgliedsbetriebe der Wirtschaftskammer Burgenland, deren Gewerbeberechtigung seit mindestens zwei Jahren besteht und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ruhend gemeldet ist.  
  2. Von der Förderung ausgeschlossen sind Betriebe, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder deren Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde.
  3. Förderungen werden nur im Rahmen des verfügbaren Gesamtvolumens gewährt. Maßgeblich für die Reihung und Budgetbindung ist das vollständige Einlangen eines nach diesen Förderbedingungen förderfähigen Förderfalls.
  4. Jeder Mitgliedsbetrieb kann diese Förderung nur einmal pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen.

4. Höhe und Ausmaß der Förderung

Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu den Beratungskosten exklusive Umsatzsteuer. Zusätzlich wird das amtliche Kilometergeld vergütet.

Förderbares Ausmaß: 

  • Die Förderung ist mit maximal 8 Beratungsstunden zu je EUR 90, – pro Stunde (exkl. USt) begrenzt.
  •  Der Fördersatz beträgt 100 % der förderfähigen Beratungskosten im genannten Ausmaß.

Nicht förderungsfähig sind insbesondere:

  • Umsatzsteuer, Fahrzeitvergütungen, Repräsentationskosten, Spesen sowie sonstige Nebenkosten.

Gefördert werden ausschließlich Beratungsleistungen, die von Beratungsunternehmen erbracht werden, welche im Beraterverzeichnis der Wirtschaftskammer Burgenland gelistet sind.

5. Förderablauf

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung ist, jedenfalls, ein Erstgespräch des Mitgliedsbetriebs mit einem Mitarbeiter der Wirtschaftskammer Burgenland, im Zuge dessen über die Voraussetzungen, Ziele und Inhalt der geförderten Beratung informiert wird.

5.1. Antragstellung

Die Förderung ist vom Mitgliedsbetrieb mittels Förderantrag zu beantragen. Im Zuge dessen sind Berater aus dem Beraterverzeichnis, die Branche sowie ein Fachthema bekanntzugeben. Die Auswahl der Berater erfolgt ausschließlich durch das förderwerbende Unternehmen, die Wirtschaftskammer Burgenland spricht keine Empfehlung aus und trifft keine Auswahlentscheidung.

5.2. Zentrale Abwicklungsstelle

Das ServiceCenter in der Wirtschaftskammer Burgenland ist zentrale Abwicklungsstelle für die Förderungen.

5.3. Förderzusage

Nach Vorliegen des vollständigen Antragsformulars und positiver Klärung der Förderfähigkeit übermittelt die Wirtschaftskammer Burgenland dem Mitgliedsbetrieb eine Förderzusage. Diese enthält alle Bedingungen für die Fördergewährung bzw. Förderauszahlung nach Abschluss der Beratung.
5.3.1. Bedingungen der Förderzusage

  1. Die Gewährung der Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Mittel.
  2. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
  3. Zur Sicherstellung einer widmungsgemäßen Mittelverwendung kann die Wirtschaftskammer Burgenland bei auffälliger Häufung von Förderfällen im Zusammenhang mit demselben Beratungsunternehmen eine vertiefte Prüfung der Fördervoraussetzungen und der eigenständigen Beauftragung durch das förderwerbende Unternehmen vornehmen.

5.4. Abrechnung nach Beratungsleistung

Nach absolvierter Beratungsleistung erfolgt die Abrechnung mit dem ServiceCenter in der Wirtschaftskammer Burgenland gemäß Punkt 8.

6. Beratungsablauf

  1. Die Beratung erfolgt direkt zwischen Beratungskunde und Beratungsunternehmen.
  2. Die Beratungsinhalte sind unter Punkt 7 festgelegt.
  3. Die Wirtschaftskammer Burgenland übernimmt keine Haftung und keine Verantwortung für die  Beratungsergebnisse. Beratungskunde und Beratungsunternehmen sind für die Einhaltung der Beratungsstandards und der Förderrichtlinie selbst verantwortlich. Da der Beratungsvertrag direkt zwischen Beratungskunde und Beratungsunternehmen zustande kommt, sind Ansprüche daraus (z. B. Gewährleistung etc.) ausschließlich an das Beratungsunternehmen zu stellen.

7. Inhalte der Beratungsleistung, Beratungsdokumentation

7.1. Inhalte der Beratungsleistung

  1. Ist-Analyse des Unternehmens (inkl. relevanter Kennzahlen und Branchenkennzahlen).
  2. Identifikation von Handlungsfeldern.
  3. Ableitung konkreter Maßnahmen und Handlungsempfehlungen (Maßnahmenkatalog).
  4. Dokumentation im Beratungsbericht/Management Summary.

7.2. Standardisiertes Beratungsprotokoll

Das Beratungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten:

  • eine kurze Management Summary,
  • eine Problem- und Zielbeschreibung (Ist-/Soll-Zustand),
  • die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen und vorgeschlagene Lösungswege in gut verständlicher Form,
  • ein Maßnahmenblatt mit umsetzungsorientierten Empfehlungen (z. B. Was ist zu tun? Wer ist zuständig? Welche Kosten entstehen? Durchführungsfristen?),
  • Stundenaufstellung.

7.3. Qualitätssicherung

Die Wirtschaftskammer Burgenland kann ergänzende Unterlagen oder Klarstellungen vom förderwerbenden Unternehmen oder vom Beratungsunternehmen verlangen. Sind Unterlagen unvollständig, nicht nachvollziehbar oder mangelhaft, kann eine Verbesserung verlangt werden. 

Wird die Verbesserung nicht oder nicht ausreichend erbracht, kann die Förderung abgelehnt, gekürzt oder eine bereits gewährte Förderung zurückgefordert werden. 

Wiederholte oder schwerwiegende Mängel in der Leistungserbringung oder Dokumentation, der Wegfall der Mindestkriterien, nachweislich unrichtige Angaben oder ein schwerwiegender Verstoß gegen die Förderbedingungen, können nach vorheriger Aufforderung zur Stellungnahme, zur Streichung aus dem Beraterverzeichnis führen. Die Aufnahme und eine allfällige Streichung aus dem Beraterverzeichnis sind nachvollziehbar zu dokumentieren.

8. Abrechnung, Auszahlung des Förderbetrages

8.1. Auszahlung auf Bankkonto des Förderwerbers

Die Auszahlung des Förderbetrags erfolgt ausschließlich auf ein auf den Förderwerber lautendes Bankkonto. Eine Auszahlung an Dritte, insbesondere an das Beratungsunternehmen bzw. den Berater, sowie eine Abtretung des Förderanspruchs sind ausgeschlossen.

8.2. Erforderliche Unterlagen für die Auszahlung

Für die Auszahlung der Förderung hat der Förderwerber nach Abschluss der Beratungsleistung folgende Unterlagen bei der Wirtschaftskammer Burgenland vorzulegen:

  1. ein aussagekräftiges Beratungsprotokoll/Management Summary gemäß Punkt 7.2. inklusive Stundenaufstellung;
  2. die saldierte Honorarnote des Beratungsunternehmens samt Zahlungsbestätigung sowie die Bankverbindung des Förderwerbers.

8.3. Voraussetzungen für die Auszahlung

Die Auszahlung kann nur nach Vorliegen aller Voraussetzungen und aller Unterlagen erfolgen. Sind Unterlagen unvollständig oder mangelhaft, können Nachbesserungen verlangt werden.

8.4. Anweisung des Förderbetrages

Nach positiver Prüfung wird der Förderbetrag dem Förderwerber direkt angewiesen.

9. Sonstige Bestimmungen

  • Die endgültige Entscheidung über die Gewährung der Förderung trifft die Wirtschaftskammer Burgenland.
  • Die Wirtschaftskammer Burgenland behält sich vor, Förderanträge insbesondere nach Maßgabe der verfügbaren Budgetmittel ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
  • Doppelförderungen sind ausgeschlossen.
  • Bei Nichteinhaltung der Förderrichtlinien ist die Förderung zurückzuzahlen.

10. De-minimis-Regel

Förderungen nach dieser Förderrichtlinie unterliegen der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, veröffentlicht im Amtsblatt der EU am 15.12.2023. Der Gesamtbetrag, der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen, darf in einem Zeitraum von drei Jahren, 300.000 EUR, nicht übersteigen.

11. Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt mit 01.09.2026 in Kraft.