Gewerbeumfang Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker)
Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker)
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Das Gewerbe "Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung“ zählt zu den reglementierten Gewerben und ist ein Handwerk (§ 94 Z 40 GewO). Das bedeutet, dass bei einer Gewerbeanmeldung ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist. Dies kann auf unterschiedliche Arten erfolgen (siehe dazu Anmeldung eines Gewerbes – Allgemeines), die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bildet eine davon.
Gewerbeumfang
Lehrberuf Konditorei (Zuckerbäckerei) (§§ 4-11 treten erst am 1.1.2023 in Kraft)
Berufsprofil Konditorei (Zuckerbäckerei)gemäß § 2 der Konditorei (Zuckerbäckerei) Ausbildungsordnung (BGBl. II 336/2021 idgF)
Berufsbild Konditorei (Zuckerbäckerei)gemäß § 3 der Konditorei (Zuckerbäckerei) Ausbildungsordnung (BGBl. II 336/2021 idgF)
Lehrberuf Chocolatier/Chocolatière
Berufsprofil Chocolatier/Chocolatièregemäß § 2 der Chocolatier/Chocolatière Ausbildungsordnung (BGBl.II 334/2021 idgF)
Berufsbild Chocolatier/Chocolatièregemäß § 3 der Chocolatier/Chocolatière Ausbildungsordnung (BGBl. II 334/2021 idgF)
Nebenrechte
§ 150 Abs. 11 GewO:
Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger (§ 94 Z 40 GewO) sind zur Herstellung von Gebäck und Weißbrot berechtigt; weiters sind sie berechtigt, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen kleine kalte und warme Speisen zu verabreichen sowie Getränke auszuschenken; bei Ausübung dieser Rechte muss der Charakter des Betriebes als Konditorerzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.
Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten sowie Erzeugung von Speiseeis
Gemäß BGBl. I 94/2017 (§ 376 Z. 62 GewO neu) trat die 1. Teilgewerbe - Verordnung (BGBl. II 11/1998 idgF) am 17.10.2017 außer Kraft.
Die Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten sowie die Erzeugung von Speiseeis sind seither weder ein reglementiertes Gewerbe noch ein Teilgewerbe sondern ein freies Gewerbe (§ 162 GewO neu). Das bedeutet, dass für die Ausübung dieser beiden Gewerbe kein Befähigungsnachweis mehr erforderlich ist.
Hinweis:
Diese Informationen entsprechen dem derzeitigen Rechts- und Informationsstand. Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Autors, des Herausgebers oder der Wirtschaftskammern Österreichs ausgeschlossen ist. Mit freundlicher Unterstützung von der Abteilung für Rechtspolitik der Wirtschaftskammer Österreich. Verwendete sprachliche Formulierungen gelten gleichermaßen für beide Geschlechter.